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	<title>Versicherungsrecht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung der gesetzlichen Bewertung von in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten erfolglos</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Jan 2017 18:53:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[DDR]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenberechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Übersiedler]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 5/2017 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerde-gegen-die-aenderung-der-gesetzlichen-bewertung-von-in-der-ddr-zurueckgelegten-rentenrechtlichen-zeiten-erfolglos/">Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung der gesetzlichen Bewertung von in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 5/2017</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die geänderte Bewertung in der DDR zurückgelegter rentenversicherungsrechtlicher Zeiten von Personen, die vor dem 18. Mai 1990 aus der DDR in die damalige Bundesrepublik übersiedelten, nicht zur Entscheidung angenommen. Der davon benachteiligte Beschwerdeführer hat sich weder hinreichend mit der der geänderten Rentenberechnung zugrundeliegenden Rechtslage auseinandergesetzt noch einen Verstoß gegen Grundrechte schlüssig dargelegt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Übersiedler aus der DDR wurden, weil sie bis zum Fall der Mauer infolge ihrer Flucht den für sie zuständigen Rentenversicherungsträger der DDR nicht mehr in Anspruch nehmen konnten, durch das Fremdrentengesetz (FRG) so gestellt, als hätten sie ihre rentenrechtlichen Beitragszeiten in der Bundesrepublik erbracht. Nach der Wiedervereinigung sah das im Einigungsvertrag vorgesehene Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Rentenüberleitungsgesetz – RÜG) vom 25. Juli 1991 eine Anwendbarkeit des FRG nur noch übergangsweise für Versicherte mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1996 vor. Zur Verwaltungsvereinfachung wurde diese Regelung anschließend noch dahingehend geändert, dass die Vertrauensschutzregelung (§ 259a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch &#8211; SGB VI) nicht mehr auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns bezogen ist, sondern für alle Versicherten gilt, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und damit bei Inkrafttreten des RÜG bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten, während für die jüngeren Versicherten die allgemeinen Regeln zur Rentenüberleitung maßgeblich sind. Diese Rentenberechnung kann zu einer geringeren Rente als bei Anwendung des FRG führen, weil mit dem FRG Übersiedlern für ihre in der DDR zurückgelegte Erwerbsbiographie Rentenansprüche entsprechend dem westdeutschen Rentensystem gutgeschrieben wurden, nunmehr aber auf die in der DDR tatsächlich in die Rentenversicherung eingezahlten &#8211; unter Umständen geringeren &#8211; Beiträge abgestellt wird.</p>
<p>Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer, der zu der Gruppe der von diesen Regelungen nachteilig Betroffenen gehört, gegen ihn hinsichtlich der Feststellung seiner Versicherungszeit im Beitrittsgebiet belastende Rentenbescheide und die dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.</p>
<ol>
<li>Art. 14 Abs. 1 GG schützt Rentenansprüche und auch Rentenanwartschaften, soweit diese im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen hingegen durch das FRG begründete Rentenanwartschaften nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden. Eigentumsgeschützte Rechtspositionen werden mangels Eigenleistung der Berechtigten durch das FRG nicht begründet.</li>
</ol>
<p>In der DDR begründete und im Zeitpunkt ihres Beitritts zur Bundesrepublik bestehende Rentenanwartschaften nehmen zwar als Rechtspositionen, die der Einigungsvertrag grundsätzlich anerkannt hat, am Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG teil. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz kommt den Rentenanwartschaften aber nur in der Form zu, die sie aufgrund des Vertrages zwischen der Bundesrepublik und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands erhalten haben. Aus Art. 30 Abs. 5 Satz 1 des Einigungsvertrages ergibt sich, dass die Einzelheiten der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet in einem Bundesgesetz geregelt werden.</p>
<p>Das Bundeverfassungsgericht hat zwar bislang nicht über die im hiesigen Verfahren von den Fachgerichten verneinte Frage entschieden, ob die von den Berechtigten aus dem FRG abgeleiteten Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG dann unterliegen, wenn sie sich zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Gesamtrechtsposition verbinden. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nicht den sich aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers setzt sich weder mit der aus den gesetzlichen Regelungen folgenden Pflicht zur Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRG über den Anwendungsbereich des § 259a SGB VI hinaus auseinander, noch enthält es eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und ihren konkreten Begründungen.</p>
<ol start="2">
<li>Auch legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, dass die mit der Änderung der Bewertung der in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten verbundene sogenannte unechte Rückwirkung ausnahmsweise unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit der Frage der Schutzwürdigkeit seines Vertrauens im Hinblick auf die fortwährende Bewertung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz auseinander. Allein das Vertrauen in den Fortbestand einer gesetzlichen Lage ist nicht schutzwürdig.</li>
<li>Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt indes bereits eine nachvollziehbare Vergleichsgruppenbildung nicht erkennen.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. im Bereich der Lebensversicherungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/partielle-nichtanwendung-von-%c2%a7-5a-abs-2-satz-4-vvg-a-f-im-bereich-der-lebensversicherungen-verfassungsrechtlich-nicht-zu-beanstanden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Jul 2016 15:45:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Policenmodell]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsverträge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 40/2016 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/partielle-nichtanwendung-von-%c2%a7-5a-abs-2-satz-4-vvg-a-f-im-bereich-der-lebensversicherungen-verfassungsrechtlich-nicht-zu-beanstanden/">Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. im Bereich der Lebensversicherungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 40/2016</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden gegen Urteile des Bundesgerichtshofs zum Widerspruch gegen Versicherungsverträge auf Grundlage der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., die vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2007 gegolten hat, nicht zur Entscheidung angenommen. Die vom Bundesgerichtshof im Wege der richtlinienkonformen Auslegung vorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm und die damit einhergehende Einräumung eines „ewigen“ Widerspruchsrechts im Bereich der Lebensversicherungen, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Kläger der beiden Ausgangsverfahren schlossen in den Jahren 1999 und 2003 im Wege des in § 5a VVG a. F. geregelten „Policenmodells“ fondsgebundene Lebensversicherungen sowie eine fondsgebundene Rentenversicherung bei der beklagten Beschwerdeführerin ab. Die Kläger widersprachen dem Vertragsschluss in den Jahren 2010 beziehungsweise 2013. Die von den Klägern gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Klagen, die unter anderem jeweils auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden, von ihnen gezahlten Versicherungsprämien gerichtet waren, hatten vor dem Bundesgerichtshof teilweise Erfolg (Urteile vom 29. Juli 2015 &#8211; IV ZR 448/14, IV ZR 384/14).</p>
<p>Zur Begründung des Anspruchs der Kläger führte der Bundesgerichtshof aus, dass die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden seien. Für einen solchen Fall habe § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. zwar bestimmt, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlösche. Die erst in den Jahren 2010 und 2013 erklärten Widersprüche seien jedoch ungeachtet dieser Jahresfrist rechtzeitig erfolgt. Denn die Widerspruchsfrist sei in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden. Das ergebe eine richtlinienkonforme, an der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung orientierte Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-209/12). Dies hat zur Folge, dass die Jahresfrist für das Erlöschen des Widerspruchsrechts nur noch im Bereich der Versicherungen anderer Art, namentlich der Sachschadenversicherungen anwendbar ist.</p>
<p>Mit ihren Verfassungsbeschwerden wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Urteile des Bundesgerichtshofs und rügt unter anderem die Verletzung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und Gesetzesbindung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen.</p>
<p>Die angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wahren die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfindung und Gesetzesbindung und verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat durch seine Urteile die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert, den erkennbaren, ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinien zur Lebensversicherung möglichst weitgehend zur Geltung gebracht.</p>
<p>Es ist jedenfalls vertretbar und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof davon ausgegangen ist, die Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. stehe mit dem Ziel des Gesetzgebers in Konflikt, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß umzusetzen. Indem der Bundesgerichtshof die Wirkung der Norm &#8211; die Ausschlussfrist von einem Jahr für den Widerspruch &#8211; auf „Versicherungen anderer Art“ beschränkt, entspricht er insoweit dem Willen des nationalen Gesetzgebers, trägt zugleich aber den gewandelten Bedingungen Rechnung, die sich aus den Anforderungen des Unionsrechts in der späteren Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergeben.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat dabei von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung auch in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht und die Grenzen herkömmlicher Gesetzesinterpretation und richterlicher Rechtsfortbildung nicht überschritten.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Bundesgerichtshof erklärt auch die geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte für unwirksam</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zusatzversorgung-der-angestellten-und-arbeiter-im-oeffentlichen-dienst-bundesgerichtshof-erklaert-auch-die-geaenderte-startgutschriftenregelung-der-versorgungsanstalt-des-bundes-und-der-laender-vbl/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Mar 2016 22:31:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Startgutschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zusatzversorgung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 53/2016 Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zusatzversorgung-der-angestellten-und-arbeiter-im-oeffentlichen-dienst-bundesgerichtshof-erklaert-auch-die-geaenderte-startgutschriftenregelung-der-versorgungsanstalt-des-bundes-und-der-laender-vbl/">Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Bundesgerichtshof erklärt auch die geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte für unwirksam</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 53/2016</p>
<p>Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei heute verkündeten Urteilen auch die Neuregelung der Startgutschriften rentenferner Versicherter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für unwirksam erklärt.</p>
<p align="justify">Die beklagte VBL hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (VBLS) vom 22. November 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um.</p>
<p align="justify">Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden als so genannte Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Grundsätzlich ist rentenfern, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, das betraf bei der Systemumstellung ca. 1,7 Millionen Versicherte.</p>
<p align="justify">Mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06) hatte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die früheren Startgutschriften für rentenferne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich erklärt und insbesondere eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Beschäftigten mit langen Ausbildungszeiten beanstandet (vgl. dazu Pressemitteilung 173/2007). Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien in einem Änderungstarifvertrag vom 30. Mai 2011 darauf, die bisherige Regelung zur Ermittlung der Startgutschriften im Grundsatz beizubehalten, jedoch durch eine Vergleichsberechnung zu ergänzen, welche unter näher geregelten Voraussetzungen zu einer Erhöhung der Startgutschrift rentenferner Versicherter führen kann. Die Beklagte übernahm diese tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung.</p>
<p align="justify">Auch die Wirksamkeit dieser Neuregelung ist umstritten und mittlerweile Gegenstand zahlreicher gegen die VBL erhobener Klagen rentenferner Versicherter, welche weiterhin höhere Startgutschriften erstreben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist zu dem Ergebnis gelangt, die den Klägern erteilten Startgutschriften legten deren Rentenanwartschaften weiterhin nicht verbindlich fest, weil auch die geänderte Satzungsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter gegen den Gleichheitssatz verstoße.</p>
<p align="justify">Der hiermit nunmehr erstmals befasste IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Auffassung mit zwei Revisionsentscheidungen vom heutigen Tage bestätigt und beanstandet, die in seinem Urteil vom 14. November 2007 festgestellte Ungleichbehandlung werde auch durch die Neuregelung der Satzung für eine Vielzahl rentenferner Versicherter nicht beseitigt. Auch die Anschlussrevision eines rentenfernen Versicherten, der eine Startgutschrift nach Maßgabe der Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte erstrebt hat, hat der Senat zurückgewiesen.</p>
<p align="justify"><b>§ 79 Abs. 1a VBLS lautet auszugsweise: </b></p>
<p align="justify">1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde:</p>
<p align="justify">1.1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert.</p>
<p align="justify">2.1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b d.S.a.F. ermittelt. 2Als gesamtversorgungsfähige Zeit werden dabei berücksichtigt</p>
<p align="justify">a) die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und</p>
<p align="justify">b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2001 abzüglich der Pflichtversicherungsmonate bis zum 31. Dezember 2001 zur Hälfte.</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. …&#8220;</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify"><b>IV ZR 9/15 </b></p>
<p align="justify">LG Karlsruhe – Urteil vom 21. März 2014 – 6 O 229/13</p>
<p align="justify">OLG Karlsruhe – Urteil vom 18. Dezember 2014 – 12 U 124/14</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify"><b>IV ZR 168/15 </b></p>
<p align="justify">LG Karlsruhe – Urteil vom 20. Dezember 2013 – 6 O 41/13</p>
<p align="justify">OLG Karlsruhe – Urteil vom 10. März 2015 – 12 U 258/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. März 2016</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zusatzversorgung-der-angestellten-und-arbeiter-im-oeffentlichen-dienst-bundesgerichtshof-erklaert-auch-die-geaenderte-startgutschriftenregelung-der-versorgungsanstalt-des-bundes-und-der-laender-vbl/">Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Bundesgerichtshof erklärt auch die geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte für unwirksam</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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