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	<title>Versicherungsschutz &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof zum Versicherungsschutz bei Eizellspende</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zum-versicherungsschutz-bei-eizellspende/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Jun 2017 15:44:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Eizellspende]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheitskostenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[künstliche Befruchtung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 91/2017 Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 91/2017</p>
<p align="justify">Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über den Versicherungsschutz in der privaten Krankheitskostenversicherung für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende entschieden.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin war kinderlos. Im Jahr 2012 begab sie sich in die Tschechische Republik zu einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF). Dort wurden mehrere Versuche einer Eizellspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (Blastozystentransfer) durchgeführt. Den Spenderinnen wurden jeweils Eizellen entnommen, von denen jeweils einige befruchtet wurden. Der letzte Versuch war erfolgreich, führte zu einer Schwangerschaft der Klägerin und schließlich zur Entbindung.</p>
<p align="justify">Die Klägerin beansprucht die Erstattung der Kosten dieser Behandlung (rund 11.000 €) von dem beklagten privaten Krankenversicherer. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Dem Versicherungsvertrag lagen die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) zugrunde, nach denen sich der Umfang des Versicherungsschutzes u.a. aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Ferner ist vorgesehen, dass das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Diese Bestimmungen hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht dahingehend ausgelegt, dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen zu ersetzen hat, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. Zwar erstreckt sich der Versicherungsschutz nach den Musterbedingungen auch auf Heilbehandlungen in Europa. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist dies aber als Regelung des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes zu verstehen und bedeutet nicht, dass der Versicherer Aufwendungen für solche Behandlungen zu ersetzen hat, die in Deutschland verboten, in anderen europäischen Staaten aber erlaubt sind.</p>
<p align="justify">Der Klägerin steht danach kein Anspruch gegen den beklagten Versicherer zu. Da die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz), bestand für die Behandlung in der Tschechischen Republik kein Versicherungsschutz, obwohl die Eizellspende dort erlaubt ist. Einen Verstoß der so verstandenen Versicherungsbedingungen gegen europäisches Gemeinschaftsrecht hat der Bundesgerichtshof verneint und eine etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Streitfall jedenfalls für gerechtfertigt gehalten.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG München I – Urteil vom 24. November 2015 – 23 O 14874/14</p>
<p align="justify">OLG München – Urteil vom 13. Mai 2016 – 25 U 4688/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 14. Juni 2017</p>
<p align="justify"><b>Embryonenschutzgesetz </b></p>
<p align="justify"><b>§ 1 Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken </b></p>
<p align="justify">(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">2.es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify"><b>MB/KK 2009 </b></p>
<p align="justify"><b>§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes </b></p>
<p align="justify">(1)Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. &#8230; Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer</p>
<p align="justify">a)in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen,</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">(2)Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. …</p>
<p align="justify">(3)Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.</p>
<p align="justify">(4)Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. …</p>
<p align="justify">…</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur Versicherungspflicht eines Juweliers für Kundenschmuck</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-versicherungspflicht-eines-juweliers-fuer-kundenschmuck/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Jun 2016 20:43:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Juwelier]]></category>
		<category><![CDATA[Kundenschmuck]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Werkvertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 94/2016 Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat sich mit&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 94/2016</p>
<p align="justify">Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat sich mit der Frage befasst, ob ein Juwelier verpflichtet ist, zur Reparatur oder zum Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern, und &#8211; falls kein Versicherungsschutz besteht &#8211; hierüber den Kunden aufzuklären.</p>
<p align="justify">Der Kläger hat der Beklagten Schmuck im Wert von maximal 2.930 Euro zur Reparatur beziehungsweise Abgabe eines Ankaufsangebots übergeben. Anlässlich eines Raubüberfalls auf das Geschäft der Beklagten wurden unter anderem die Schmuckstücke des Klägers entwendet. Die Beklagte war gegen dieses Risiko nicht versichert, worauf sie den Kläger bei Entgegennahme der Schmuckstücke nicht hingewiesen hatte. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Wertersatz der geraubten Schmuckstücke in Anspruch. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Anders als das Gericht erster Instanz sah es eine Aufklärungspflicht über den mangelnden Versicherungsschutz als nicht gegeben.</p>
<p align="justify">Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Ein Juwelier ist zwar generell nicht verpflichtet, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern.</p>
<p align="justify">Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz ist der Juwelier allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit des Versicherungsschutzes eine Aufklärung erwarten darf.</p>
<p align="justify">Einen außergewöhnlich hohen Wert hat der Bundesgerichtshof vorliegend verneint. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren hat das Berufungsgericht nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen und keinen Beweis erhoben. Das Berufungsgericht wird dies nachzuholen haben.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">AG Winsen (Luhe) &#8211; Urteil vom 30. September 2014 &#8211; 20 C 1350/13</p>
<p align="justify">LG Lüneburg &#8211; Urteil vom 7. April 2015 &#8211; 5 S 71/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 2. Juni 2016</p>
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