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	<title>Versicherungsvertragsrecht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet zu Prämienanpassungen  in der privaten Krankenversicherung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zu-praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Dec 2018 19:25:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[PKV]]></category>
		<category><![CDATA[Prämienanpassung]]></category>
		<category><![CDATA[private Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 194/2018 Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zu-praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung/">Bundesgerichtshof entscheidet zu Prämienanpassungen  in der privaten Krankenversicherung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 194/2018  </p>



<p>Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht  zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass  eine vom Versicherer mit Zustimmung eines &#8222;unabhängigen Treuhänders&#8220;  gemäß § 203 Abs. 2 VVG vorgenommene Prämienanpassung in der privaten  Krankenversicherung nicht allein wegen einer ggf. zu verneinenden  Unabhängigkeit als unwirksam anzusehen ist. Ist der zustimmende  Treuhänder gemäß den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (im  Streitfall noch § 12b VAG a.F.) ordnungsgemäß bestellt worden, so  findet eine gesonderte Überprüfung seiner Unabhängigkeit durch die  Zivilgerichte im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers über  eine Prämienanpassung nicht statt. Die Zivilgerichte haben aber in einem  solchen Rechtsstreit die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung  zu überprüfen. </p>



<p><strong>Sachverhalt und Prozessverlauf: </strong></p>



<p>In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wandte sich 
der Kläger gegen Beitragserhöhungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013,
 die sein privater Krankenversicherer auf der Grundlage von § 203 Abs. 2
 VVG vorgenommen hatte. Die Vorinstanzen haben die Unwirksamkeit der 
Anpassungen festgestellt und den beklagten Versicherer u.a. auch zur 
Rückzahlung der in den Jahren 2012 bis 2015 vom Kläger zunächst 
gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt, weil der tätig gewordene 
Treuhänder nach ihrer Auffassung nicht von der Beklagten unabhängig 
gewesen war (s. wegen weiterer Einzelheiten PM Nr. 174/2018). </p>



<p><strong>Das Urteil des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber entschieden, 
dass die Unabhängigkeit nur die Voraussetzung für die Bestellung des 
Treuhänders nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften, nicht aber für 
die Wirksamkeit der von ihm nach seiner Bestellung abgegebenen Erklärung
 ist. Sie ist deshalb von den Zivilgerichten im Rechtsstreit über eine 
Prämienanpassung nicht gesondert zu prüfen. Insoweit hat allein die 
Aufsichtsbehörde aufgrund der ihr vom Gesetzgeber eingeräumten 
Mitwirkungsbefugnisse sicherzustellen, dass das Versicherungsunternehmen
 mit der Prüfung der Prämienkalkulation einen unabhängigen und 
sachkundigen Treuhänder betraut; die Interessen des Versicherungsnehmers
 sind dadurch gewahrt, dass im Rechtsstreit über eine Prämienerhöhung 
vor den Zivilgerichten eine umfassende materielle Prüfung der 
Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Beitragsanpassung stattfindet. </p>



<p>Die genannte gesetzliche Kompetenzzuweisung, wie sie 
sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt, würde durch eine sachliche
 Überprüfung einzelner Bestellungsvoraussetzungen im Rechtsstreit des 
einzelnen Versicherungsnehmers um die Wirksamkeit der Prämienanpassung 
mangels Rechtskraftwirkung für andere Versicherungsnehmer unterlaufen. 
Insbesondere liefe es dem Zweck der Regelung in § 12b Abs. 2, 2a VAG 
a.F. (bzw. jetzt § 155 VAG) und § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG zuwider, wenn 
eine Prämienanpassung trotz Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen 
allein an einer fehlenden Unabhängigkeit des zuständigen Treuhänders 
scheitern würde. Denn die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es
 vor allem, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen 
durch den Versicherer zu gewährleisten. Demgemäß berechtigt die Regelung
 in § 12b Abs. 2, 2a VAG a.F. (jetzt § 155 VAG) den Versicherer nicht 
nur zur Vornahme einer Prämienanpassung unter den dort genannten 
Voraussetzungen, sondern begründet zugleich eine entsprechende 
Verpflichtung. Daraus ergibt sich, dass auch eine vorübergehende 
Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden 
muss. Eine solche träte ein, wenn eine Prämienanpassung, zu der der 
Versicherer zwecks Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit aus materiellen 
Gründen verpflichtet ist, nur wegen fehlender Unabhängigkeit des 
Treuhänders für unwirksam erklärt würde, diese aber im Zuge der nächsten
 jährlichen Überprüfung vom Versicherer nachgeholt werden müsste, wobei 
die dann vorzunehmende Anpassung wegen der zwischenzeitlich entstandenen
 Lücke bei den Prämienzahlungen gegebenenfalls sogar höher ausfallen 
könnte. </p>



<p>Aufgrund der umfassenden tatsächlichen und 
rechtlichen Prüfung der Prämienanpassung anhand der ins Einzelne 
gehenden engen und verbindlichen materiellen Vorgaben durch die 
Zivilgerichte ist für die Versicherungsnehmer auch der gebotene 
wirkungsvolle Rechtsschutz gegen vom Versicherer vorgenommene 
Beitragsanpassungen gewährleistet, ohne dass ihnen hierfür eine 
gesonderte Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders und damit der 
aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Treuhänder 
ermöglicht werden müsste. Die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des 
Treuhänders zur Prämienanpassung wird insofern inzident mitgeprüft. </p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat daher das Berufungsurteil 
aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 damit dieses prüfen kann, ob die Prämienanpassungen ausreichend im 
Sinne von § 203 Abs. 5 VVG begründet worden sind und ggf. ob die 
materiellen Voraussetzungen für die Prämienanpassung vorgelegen haben. </p>



<p><strong>Vorinstanzen: </strong></p>



<p>Amtsgericht Potsdam &#8211; Urteil vom 18. Oktober 2016 &#8211; 29 C 122/16  </p>



<p>Landgericht Potsdam &#8211; Urteil vom 27. September 2017 – 6 S 80/16  </p>



<p><strong>Maßgebliche Vorschriften: </strong></p>



<p><strong>§ 203 VVG  </strong></p>



<p>(1) …  </p>



<p>(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche
 Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich 
ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als 
vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation 
maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den 
berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende 
Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger 
Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der 
Prämienanpassung zugestimmt hat. … Für die Änderung der Prämien, 
Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung
 durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des §
 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.  </p>



<p>(3) …  </p>



<p>(4) …  </p>



<p>(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen 
nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, 
der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der 
hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.  </p>



<p><strong>§ 155 VAG </strong></p>



<p>(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung 
betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft 
gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung 
zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der 
Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. …
 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 
erfüllt sind.  </p>



<p>(2) …  </p>



<p>(3) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach 
Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die 
erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu 
vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder 
vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr 
als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen
 ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle 
Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht 
nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders 
anzupassen. …  </p>



<p>… </p>



<p><strong>§ 12b VAG in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung:  </strong></p>



<p>(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung 
betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft 
gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung 
zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der 
Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. …
 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 
erfüllt sind.  </p>



<p>(1a) …  </p>



<p>(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach 
Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die 
erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu 
vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder 
vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr 
als 10 vom Hundert, sofern nicht in den allgemeinen 
Versicherungsbedingungen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, 
hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn 
die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung
 des Treuhänders anzupassen. …  </p>



<p>(2a) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach 
Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif jährlich die 
erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten durch 
Betrachtung von Barwerten zu vergleichen. Ergibt die der 
Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für 
einen Tarif eine Abweichung von mehr als 5 vom Hundert, hat das 
Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und mit Zustimmung 
des Treuhänders anzupassen. … </p>



<p>… </p>



<p>Karlsruhe, den 19. Dezember 2018 </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zu-praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung/">Bundesgerichtshof entscheidet zu Prämienanpassungen  in der privaten Krankenversicherung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung (Verhandlungstermin am 19. Dezember 2018, 9.00 Uhr)</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung-verhandlungstermin-am-19-dezember-2018-9-00-uhr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Nov 2018 21:18:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Prämienanpassung]]></category>
		<category><![CDATA[private Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirksamkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 174/2018 In dem zur Verhandlung anstehenden Verfahren wird sich der für&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung-verhandlungstermin-am-19-dezember-2018-9-00-uhr/">Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung (Verhandlungstermin am 19. Dezember 2018, 9.00 Uhr)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 174/2018</p>
<p align="justify">In dem zur Verhandlung anstehenden Verfahren wird sich der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Fragen der formellen Wirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zu befassen haben.</p>
<p align="justify">In dem Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen Beitragserhöhungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013, die sein privater Krankenversicherer auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG vorgenommen hat. Zur Begründung hat der Kläger u.a. eine fehlende Unabhängigkeit des vom beklagten Versicherer nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (hier noch § 12b VAG a.F.) bestellten Treuhänders, der gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG der Prämienerhöhung zugestimmt hatte, und eine nicht ausreichende Mitteilung der Gründe über die Beitragsanpassung durch den Versicherer geltend gemacht.</p>
<p align="justify">Die Vorinstanzen haben die Unwirksamkeit der Anpassungen festgestellt und den beklagten Versicherer u.a. auch zur Rückzahlung der in den Jahren 2012 bis 2015 vom Kläger zunächst gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der tätig gewordene Treuhänder nicht von der Beklagten unabhängig. Das ergebe sich aus dem Umfang seiner von ihr bezogenen Vergütung, dem Umstand, dass er für die Beklagte über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren tätig gewesen sei und hierbei alle Prämienanpassungen der Beklagten geprüft sowie von einem mit ihr verbundenen Unternehmen ein Ruhegehalt bezogen habe. Bei der Unabhängigkeit des Treuhänders handele es sich um eine im Zivilprozess über die Beitragsanpassung in vollem Umfang überprüfbare Wirksamkeitsvoraussetzung.</p>
<p align="justify">Zur Problematik der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Prämienanpassung nach § 203 VVG ist derzeit eine Vielzahl von Verfahren bei den Instanzgerichten anhängig. Dabei haben insbesondere zahlreiche Amts- und Landgerichte ähnlich wie die Vorinstanzen im Streitfall eine Unabhängigkeit der jeweils tätig gewordenen Treuhänder verneint oder aber die Mitteilung der Gründe für die Beitragsanpassung für unzureichend erachtet. Dagegen hat das Oberlandesgericht Celle in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 20. August 2018 &#8211; 8 U 57/18) angenommen, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders im Zivilprozess nicht zu überprüfen sei. Diese sei lediglich Bestellungsvoraussetzung im Verfahren nach dem VAG.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Amtsgericht Potsdam &#8211; Urteil vom 18. Oktober 2016 &#8211; 29 C 122/16</p>
<p align="justify">Landgericht Potsdam &#8211; Urteil vom 27. September 2017 – 6 S 80/16</p>
<p align="justify"><b>§ 203 VVG </b></p>
<p align="justify">(1) …</p>
<p align="justify">(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhält-nisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungs-grundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. … Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.</p>
<p align="justify">(3) …</p>
<p align="justify">(4) …</p>
<p align="justify">(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.</p>
<p align="justify"><b>§ 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung: </b></p>
<p align="justify">Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 12b Abs. 1 bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund des § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.</p>
<p align="justify"><b>§ 155 VAG </b></p>
<p align="justify">(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. … Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.</p>
<p align="justify">(2) …</p>
<p align="justify">(3) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. …</p>
<p align="justify">(4) …</p>
<p align="justify"><b>§ 157 VAG </b></p>
<p align="justify">(1) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung voraus. Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht bestellt werden, wer bereits bei zehn Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere Zahl von Mandaten zulassen.</p>
<p align="justify">(2) Der in Aussicht genommene Treuhänder muss vor seiner Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforderungen gemäß Absatz 1 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht genommene Treuhänder die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die nach Absatz 1 einer Bestellung entgegenstehen würden oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungs-gemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entspre-chenden Prämienänderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 der in Aussicht genommene oder der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine Bestellung, so kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder selbst bestellen. Das Ausscheiden des Treuhänders ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.</p>
<p align="justify">(3) …</p>
<p align="justify"><b>§ 12b VAG in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung: </b></p>
<p align="justify">(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. … Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.</p>
<p align="justify">(1a) …</p>
<p align="justify">(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 vom Hundert, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. …</p>
<p align="justify">(2a) …</p>
<p align="justify">(3) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstel-lungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt. Die fachliche Eignung setzt ausreichend Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung voraus. Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht bestellt werden, wer bereits bei zehn Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere Zahl von Mandaten zulassen.</p>
<p align="justify">(4) Der in Aussicht genommene Treuhänder muss vor Bestellung der Aufsichts-behörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforderungen gemäß Absatz 3 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht genommene Treuhänder die Anforderungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die nach Absatz 3 einer Bestellung entgegenstehen würden, oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entsprechenden Prämien-änderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in Aussicht genommene oder der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine Bestellung, kann sie den Treuhänder selbst bestellen. Das Ausscheiden des Treuhänders ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.</p>
<p align="justify">(5) …</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 2. November 2018</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung-verhandlungstermin-am-19-dezember-2018-9-00-uhr/">Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung (Verhandlungstermin am 19. Dezember 2018, 9.00 Uhr)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ermittlung der Bewertungsreserve in der Lebensversicherung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ermittlung-der-bewertungsreserve-in-der-lebensversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Jun 2018 12:07:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bewertungsreserve]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[stille Reserve]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvertragsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3886</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 107/2018 Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/ermittlung-der-bewertungsreserve-in-der-lebensversicherung/">Ermittlung der Bewertungsreserve in der Lebensversicherung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 107/2018</p>
<p align="justify">Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Neuregelung zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in der Lebensversicherung gemäß § 153 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1. August 2014, in Kraft getreten am 7. August 2014, nicht verfassungswidrig ist.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, begehrt von dem beklagten Lebensversicherer die Auszahlung von Bewertungsreserven aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers nach Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Dieser unterhielt bei der Beklagten seit dem 1. September 1999 eine zum 1. September 2014 planmäßig beendete kapitalbildende Lebensversicherung. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 kündigte die Beklagte dem Versicherungsnehmer zum Vertragsablauf eine Versicherungsleistung in Höhe von 50.274,17 € an, wovon auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven 2.821,35 € entfielen. Hinsichtlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven wies die Beklagte darauf hin, dass diese endgültig erst zum Fälligkeitstermin feststünden und gegebenenfalls auch niedriger ausfallen könnten. Am 22. August 2014 teilte die Beklagte dem Versicherungsnehmer die endgültige Versicherungsleistung in Höhe von 47.601,77 € mit und erläuterte dies später unter Berufung auf ihren Sicherungsbedarf gem. § 153 Absatz 3 Satz 3 VVG dahin, dass auf die Bewertungsreserve ein Betrag von 148,95 € entfalle.</p>
<p align="justify">Der Versicherungsnehmer trat in der Folge seine sämtlichen gegen die Beklagte aus dem streitbefangenen Lebensversicherungsvertrag in Betracht kommenden Rechte und Ansprüche an den Kläger ab. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kläger Zahlung von 2.672,40 €, nämlich den Differenzbetrag zwischen der im Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 2014 angegebenen sowie der tatsächlich zur Auszahlung gelangten Bewertungsreserve. Hilfsweise begehrt er Auskunft über die mathematische Berechnung des Anteils der auf den Versicherungsnehmer entfallenden Beteiligungen an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen sowie anschließend Auszahlung der ihm zustehenden Überschussbeteiligung.</p>
<p align="justify">Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Senats: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Nach Auffassung des Senats ist die Neuregelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG allerdings nicht verfassungswidrig. Sie führt im Ergebnis dazu, dass ein Versicherer Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven nur insoweit berücksichtigen darf, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Verträgen mit Zinsgarantie überschreiten. Grund für diese Neuregelung war, dass nach Auffassung des Gesetzgebers ein lang anhaltendes Niedrigzinsumfeld mittel- bis langfristig die Fähigkeit der privaten Lebensversicherungsunternehmen bedrohen würde, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen (BT-Drucks. 18/1772 S. 1). Die gesetzliche Neuregelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG enthält zunächst eine unter dem Gesichtspunkt der Normenbestimmtheit und -klarheit präzisere Regelung gegenüber der Vorgängervorschrift des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG a.F., die lediglich bestimmte, dass aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung unberührt bleiben. Sie stellt auch keine unzulässige Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte dar. Inhaltlich hat der Gesetzgeber ferner verschiedene Maßnahmen getroffen, die sowohl die Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer als auch derjenigen, die ihre Verträge noch in der Zukunft fortführen, sowie diejenigen der Anteilseigner berücksichtigen. Unter anderem hat er Änderungen der Mindestzuführungsverordnung vorgenommen, die zu einer höheren Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Risikoüberschüssen führen. Ferner hat er den Höchstsatz für die bilanzielle Anrechnung von Abschlusskosten herabgesetzt, um Vertriebskosten zu senken. Schließlich darf ein Bilanzgewinn an Anteileigner nur ausgeschüttet werden, wenn er einen etwaigen Sicherungsbedarf übersteigt. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Wirksamkeit der gesetzlichen Neuregelung bestehen nach alledem auch unter Berücksichtigung des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht. Im Einzelfall auftretende Härten führen nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung insgesamt.</p>
<p align="justify">Gleichwohl hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nämlich keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, ob die einfach-rechtlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Bewertungsreserve wegen eines Sicherungsbedarfs der Beklagten bestanden.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Düsseldorf – Urteil vom 13. Juli 2017 – 9 S 46/16</p>
<p align="justify">AG Düsseldorf – Urteil vom 11. August 2016 – 50 C 35/16</p>
<p align="justify"><b>Versicherungsvertragsgesetz (VVG) </b></p>
<p align="justify"><b>(in der Fassung vom 1. August 2014, gültig bis 31. Dezember 2015) </b></p>
<p align="justify"><b>§ 153 Überschussbeteiligung </b></p>
<p align="justify">(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; …</p>
<p align="justify">(2)…</p>
<p align="justify">(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere § 53c, § 54 Absatz 1 und 2, § 56a Absatz 3 und 4 sowie § 81c Absatz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 27. Juni 2018</p>
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		<title>Bundesgerichtshof zum Versicherungsschutz bei Eizellspende</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zum-versicherungsschutz-bei-eizellspende/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Jun 2017 15:44:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Eizellspende]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheitskostenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[künstliche Befruchtung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 91/2017 Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 91/2017</p>
<p align="justify">Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über den Versicherungsschutz in der privaten Krankheitskostenversicherung für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende entschieden.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin war kinderlos. Im Jahr 2012 begab sie sich in die Tschechische Republik zu einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF). Dort wurden mehrere Versuche einer Eizellspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (Blastozystentransfer) durchgeführt. Den Spenderinnen wurden jeweils Eizellen entnommen, von denen jeweils einige befruchtet wurden. Der letzte Versuch war erfolgreich, führte zu einer Schwangerschaft der Klägerin und schließlich zur Entbindung.</p>
<p align="justify">Die Klägerin beansprucht die Erstattung der Kosten dieser Behandlung (rund 11.000 €) von dem beklagten privaten Krankenversicherer. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Dem Versicherungsvertrag lagen die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) zugrunde, nach denen sich der Umfang des Versicherungsschutzes u.a. aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Ferner ist vorgesehen, dass das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Diese Bestimmungen hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht dahingehend ausgelegt, dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen zu ersetzen hat, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. Zwar erstreckt sich der Versicherungsschutz nach den Musterbedingungen auch auf Heilbehandlungen in Europa. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist dies aber als Regelung des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes zu verstehen und bedeutet nicht, dass der Versicherer Aufwendungen für solche Behandlungen zu ersetzen hat, die in Deutschland verboten, in anderen europäischen Staaten aber erlaubt sind.</p>
<p align="justify">Der Klägerin steht danach kein Anspruch gegen den beklagten Versicherer zu. Da die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz), bestand für die Behandlung in der Tschechischen Republik kein Versicherungsschutz, obwohl die Eizellspende dort erlaubt ist. Einen Verstoß der so verstandenen Versicherungsbedingungen gegen europäisches Gemeinschaftsrecht hat der Bundesgerichtshof verneint und eine etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Streitfall jedenfalls für gerechtfertigt gehalten.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG München I – Urteil vom 24. November 2015 – 23 O 14874/14</p>
<p align="justify">OLG München – Urteil vom 13. Mai 2016 – 25 U 4688/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 14. Juni 2017</p>
<p align="justify"><b>Embryonenschutzgesetz </b></p>
<p align="justify"><b>§ 1 Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken </b></p>
<p align="justify">(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">2.es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify"><b>MB/KK 2009 </b></p>
<p align="justify"><b>§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes </b></p>
<p align="justify">(1)Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. &#8230; Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer</p>
<p align="justify">a)in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen,</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">(2)Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. …</p>
<p align="justify">(3)Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.</p>
<p align="justify">(4)Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. …</p>
<p align="justify">…</p>
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		<title>Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Lasik-Operation an den Augen in der privaten Krankenversicherung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zur-erstattungsfaehigkeit-der-kosten-einer-lasik-operation-an-den-augen-in-der-privaten-krankenversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Mar 2017 19:55:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattungsfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheitskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Lasik-Operation]]></category>
		<category><![CDATA[private Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 45/2017 Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 45/2017</p>
<p>Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von -3 bzw. -2,75 Dioptrien eine Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustage-geldversicherung darstellt und der private Krankenversicherer deshalb bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch die Kosten einer Lasik-Operation zur Beseitigung dieser Fehlsichtigkeit tragen muss.</p>
<p align="justify">In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin, die eine solche Operation erfolgreich hatte durchführen lassen, die Erstattung der dafür angefallenen Kosten in Höhe von rund 3.500 €.</p>
<p align="justify">In § 1 Abs. 2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die insoweit den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) entsprechen, heißt es:</p>
<p align="justify">&#8222;Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen (…).&#8220;</p>
<p align="justify">Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht als Berufungsgericht hat im Anschluss an Ausführungen des vom Amtsgericht beauftragten medizinischen Sachverständigen angenommen, dass es bereits an einer bedingungsgemäßen Krankheit fehle, weil vom Vorliegen einer Krankheit bei einer Fehlsichtigkeit nur gesprochen werden könne, wenn eine Abweichung vom natürlichen körperlichen Zustand der versicherten Person vorliege, die nicht dem normalen Entwicklungs- oder Alterungsprozess entspreche. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien 30 &#8211; 40 % der Menschen im mittleren Alter kurzsichtig und werde von einer pathologischen Myopie nach internationalem Standard erst ab -6 Dioptrien gesprochen. Auch sei der Klägerin das Tragen einer Brille möglich und zumutbar gewesen.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber klargestellt, dass es für den Krankheitsbegriff in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht auf das Verständnis in medizinischen Fachkreisen, sondern auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankommt, der davon ausgehen wird, dass zum Normalzustand der Sehfähigkeit ein beschwerdefreies Lesen und eine gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr gehört; er wird das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Krankheit annehmen, wenn bei ihm eine nicht nur ganz geringfügige Beeinträchtigung dieser körperlichen Normalfunktion vorliegt, die ohne Korrektur ein beschwerdefreies Sehen nicht ermöglicht. Die Korrekturbedürftigkeit der bei der Klägerin vorliegenden Kurzsichtigkeit und die medizinische Indikation für deren Behandlung hatte auch der Sachverständige im Streitfall bejaht.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit zur Prüfung der weiteren Frage, ob die durchgeführte Operation eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellte, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Er hat dabei zugleich darauf hingewiesen, dass diese Notwendigkeit bei der gegebenen Bedingungslage nicht allein wegen der Üblichkeit des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen verneint werden kann. Dies hat er damit begründet, dass das Tragen einer Sehhilfe in Bezug auf die Fehlsichtigkeit keine Heilbehandlung darstellt, Brillen und Kontaktlinsen vielmehr lediglich Hilfsmittel sind, mit denen körperliche Defekte über einen längeren Zeitraum ausgeglichen werden, und die vereinbarten Allgemeinen Versicherungs-bedingungen dem Versicherungsnehmer an keiner Stelle deutlich machen, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung grundsätzlich davon abhängen soll, ob er (dauerhaft) auf ein Hilfsmittel zurückgreifen kann, das den bei ihm bestehenden anormalen Körperzustand auszugleichen oder abzuschwächen geeignet ist, ohne am eigentlichen Leiden etwas zu ändern.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">Amtsgericht Heidelberg &#8211; Urteil vom 18. November 2014 &#8211; 30 C 103/14</p>
<p align="justify">Landgericht Heidelberg – Urteil vom 18. November 2015 – 4 S 49/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 30. März 2017</p>
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		<item>
		<title>Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Bundesgerichtshof erklärt auch die geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte für unwirksam</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zusatzversorgung-der-angestellten-und-arbeiter-im-oeffentlichen-dienst-bundesgerichtshof-erklaert-auch-die-geaenderte-startgutschriftenregelung-der-versorgungsanstalt-des-bundes-und-der-laender-vbl/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Mar 2016 22:31:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Startgutschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zusatzversorgung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 53/2016 Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zusatzversorgung-der-angestellten-und-arbeiter-im-oeffentlichen-dienst-bundesgerichtshof-erklaert-auch-die-geaenderte-startgutschriftenregelung-der-versorgungsanstalt-des-bundes-und-der-laender-vbl/">Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Bundesgerichtshof erklärt auch die geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte für unwirksam</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 53/2016</p>
<p>Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei heute verkündeten Urteilen auch die Neuregelung der Startgutschriften rentenferner Versicherter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für unwirksam erklärt.</p>
<p align="justify">Die beklagte VBL hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (VBLS) vom 22. November 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um.</p>
<p align="justify">Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden als so genannte Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Grundsätzlich ist rentenfern, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, das betraf bei der Systemumstellung ca. 1,7 Millionen Versicherte.</p>
<p align="justify">Mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06) hatte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die früheren Startgutschriften für rentenferne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich erklärt und insbesondere eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Beschäftigten mit langen Ausbildungszeiten beanstandet (vgl. dazu Pressemitteilung 173/2007). Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien in einem Änderungstarifvertrag vom 30. Mai 2011 darauf, die bisherige Regelung zur Ermittlung der Startgutschriften im Grundsatz beizubehalten, jedoch durch eine Vergleichsberechnung zu ergänzen, welche unter näher geregelten Voraussetzungen zu einer Erhöhung der Startgutschrift rentenferner Versicherter führen kann. Die Beklagte übernahm diese tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung.</p>
<p align="justify">Auch die Wirksamkeit dieser Neuregelung ist umstritten und mittlerweile Gegenstand zahlreicher gegen die VBL erhobener Klagen rentenferner Versicherter, welche weiterhin höhere Startgutschriften erstreben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist zu dem Ergebnis gelangt, die den Klägern erteilten Startgutschriften legten deren Rentenanwartschaften weiterhin nicht verbindlich fest, weil auch die geänderte Satzungsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter gegen den Gleichheitssatz verstoße.</p>
<p align="justify">Der hiermit nunmehr erstmals befasste IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Auffassung mit zwei Revisionsentscheidungen vom heutigen Tage bestätigt und beanstandet, die in seinem Urteil vom 14. November 2007 festgestellte Ungleichbehandlung werde auch durch die Neuregelung der Satzung für eine Vielzahl rentenferner Versicherter nicht beseitigt. Auch die Anschlussrevision eines rentenfernen Versicherten, der eine Startgutschrift nach Maßgabe der Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte erstrebt hat, hat der Senat zurückgewiesen.</p>
<p align="justify"><b>§ 79 Abs. 1a VBLS lautet auszugsweise: </b></p>
<p align="justify">1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde:</p>
<p align="justify">1.1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert.</p>
<p align="justify">2.1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b d.S.a.F. ermittelt. 2Als gesamtversorgungsfähige Zeit werden dabei berücksichtigt</p>
<p align="justify">a) die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und</p>
<p align="justify">b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2001 abzüglich der Pflichtversicherungsmonate bis zum 31. Dezember 2001 zur Hälfte.</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. …&#8220;</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify"><b>IV ZR 9/15 </b></p>
<p align="justify">LG Karlsruhe – Urteil vom 21. März 2014 – 6 O 229/13</p>
<p align="justify">OLG Karlsruhe – Urteil vom 18. Dezember 2014 – 12 U 124/14</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify"><b>IV ZR 168/15 </b></p>
<p align="justify">LG Karlsruhe – Urteil vom 20. Dezember 2013 – 6 O 41/13</p>
<p align="justify">OLG Karlsruhe – Urteil vom 10. März 2015 – 12 U 258/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. März 2016</p>
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		<title>Zur fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung auf Gutachtenbasis</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zur-fiktiven-abrechnung-von-unfallschaeden-in-der-fahrzeugkaskoversicherung-auf-gutachtenbasis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Nov 2015 21:28:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeugkaskoversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Kaskoversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvertragsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://potsdamer-rechtsanwalt-steuerberater.de/?p=269</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 187/2015 Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zur-fiktiven-abrechnung-von-unfallschaeden-in-der-fahrzeugkaskoversicherung-auf-gutachtenbasis/">Zur fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung auf Gutachtenbasis</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 187/2015</p>
<p>Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig sind und der Versicherungsnehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer &#8222;freien&#8220; Werkstatt verweisen lassen muss.</p>
<p align="justify">In dem Rechtsstreit begehrt der Kläger, der seinen Mercedes nach einem Unfallschaden nicht reparieren ließ, von seinem Kaskoversicherer den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. Dabei legt er ein von ihm beauftragtes Gutachten zugrunde, in dem auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt ein Reparaturkostenaufwand von rd. 9.400 € ermittelt worden ist. Der beklagte Versicherer regulierte dagegen auf der Basis eines von ihm eingeholten Gutachtens nur rd. 6.400 €. Diesem Gutachten liegen die Lohnkosten einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde. Die Differenz von knapp 3.000 € ist Gegenstand der Klage.</p>
<p align="justify">In Ziffer A.2.7.1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 2008 heißt es:</p>
<p align="justify">&#8222;Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:</p>
<p align="justify">a)Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b.</p>
<p align="justify">b)Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6.&#8220;</p>
<p align="justify">Die Klage hatte beim Amtsgericht Erfolg; das Landgericht hat sie auf die Berufung des beklagten Versicherers abgewiesen. Es hat ausgeführt, soweit die Reparatur des Fahrzeugs auch in einer markenfreien Fachwerkstatt zu einer vollständigen und fachgerechten Reparatur führe, seien nur die dort anfallenden Kosten als erforderlich im Sinne der AKB anzusehen. Für die vom Amtsgericht befürwortete Übertragung der Grundsätze aus dem gesetzlichen Haftungsrecht fehle es an einer tragfähigen Begründung.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber zwar bestätigt, dass in der Kaskoversicherung allein die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien maßgeblich sind und deshalb die für den Schadensersatz &#8211; also insbesondere für die Ersatzpflicht des Unfallgegners &#8211; geltenden Regelungen nicht angewandt werden können. Er hat aber weiter entschieden, dass die Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt auch nach der maßgeblichen Auslegung der Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles als &#8222;erforderliche&#8220; Kosten im Sinne der Klausel anzusehen sein können. Danach kann der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen dann ersetzt verlangen, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist, im Regelfall aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist vom Versicherungsnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen.</p>
<p align="justify">Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Amtsgericht Mitte &#8211; Urteil vom 1. Februar 2013 &#8211; 114 C 3023/12</p>
<p align="justify">Landgericht Berlin &#8211; Urteil vom 15. Oktober 2014 &#8211; 44 S 106/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 11. November 2015</p>
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