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	<title>Versorgungsregelung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Ruhegeld &#8211; Ablösung &#8211; Überversorgung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ruhegeld-abloesung-ueberversorgung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Oct 2020 19:22:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ablösung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ruhegeld]]></category>
		<category><![CDATA[Überversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsregelung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ruhegeld &#8211; Ablösung &#8211; Überversorgung Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 35/2020 Liegt ein Fall der planmäßigen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Ruhegeld &#8211; Ablösung &#8211; Überversorgung</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 35/2020</p>



<p>Liegt ein Fall der planmäßigen Überversorgung vor, können im öffentlichen Dienst die Anforderungen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung die Anpassung von Versorgungsregelungen, wie etwa die Einführung einer sog. Nettolimitierung, rechtfertigen. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit können die Änderung einer Anpassungsregelung stützen.</p>



<p>Dem Kläger war von seinem früheren Arbeitgeber &#8211; einer Handelskammer &#8211; eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Gesamtzusage (VO I) zugesagt worden. Im Jahr 1995 wurde die VO I überarbeitet (VO I 1995) und für Neueintritte geschlossen. Zugesagt war hiernach eine Gesamtversorgung iHv. max. 75 vH des zuletzt bezogenen Bruttogehalts unter Anrechnung der gesetzlichen Rente. Im Versorgungsfall wurde der Gesamtversorgungsbetrag jeweils entsprechend der Erhöhung der Tarifgehälter aufgrund einer betrieblichen Übung angepasst. Seit 1991 lag &#8211; bei einer Bruttoversorgung von 75 vH bezogen auf einen Durchschnittsverdienst &#8211; eine sog. Überversorgung iHv. 107,4 vH vor, in den Jahren 1995 und 2015 iHv. 113,1 vH. Zum Abbau der Überversorgung schloss die ehemalige Arbeitgeberin 2017 mit ihrem Personalrat eine Dienstvereinbarung (DV 2017). Hierdurch wurde für die Versorgungsempfänger eine sog. Nettolimitierung eingeführt. Um eine Reduzierung des bisher gezahlten Ruhegeldes zu vermeiden, ist ein Ausgleichsbetrag vorgesehen. Gleichzeitig wurde die Regelung über die Anpassung der laufenden Ruhegelder dahin geändert, dass keine Anpassung der Gesamtversorgung an die Tarifentwicklung mehr erfolgt, sondern nur noch des gezahlten Ruhegeldes. Die Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht mehr angerechnet. Der Ausgleichsbetrag, der an der Tarifsteigerung ebenfalls nicht teilhat, wird über einen Zeitraum von in der Regel 10 Jahren abgeschmolzen. Für den Kläger bedeutet dies, dass sich das zuletzt gezahlte Ruhegeld tatsächlich nicht vermindert hat, ihm allerdings im Vergleich zur Rechtslage nach der VO I 1995 ab dem 1. April 2017 Steigerungen seines Ruhegeldes entgangen sind.</p>



<p>Der Kläger begehrt mit seiner Klage ein Altersruhegeld nach den bisherigen Regelungen der VO I 1995. Die Ablösung der VO I 1995 und der Anpassungsregelung durch die DV 2017 sei ihm gegenüber nicht wirksam erfolgt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.</p>



<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die DV 2017, die die Beklagte gegenüber dem Kläger als Ruhegeldempfänger auch bei einer ggf. vorliegenden Teilunwirksamkeit wegen Überschreitung der Regelungsmacht der Dienstvereinbarungsparteien umsetzen konnte, war geeignet, die VO I 1995 und die auf betrieblicher Übung beruhende Anpassungsregelung abzulösen. Die damit verbundenen Eingriffe hielten einer rechtlichen Überprüfung stand. Sie konnten auf das gesetzliche Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung des öffentlichen Dienstes bzw. die Ablösungsoffenheit der Versorgungsregelungen unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gestützt werden. Sowohl die Einführung der sog. Nettolimitierung zum Abbau einer planmäßigen Überversorgung als auch die Änderung der Anpassungsregelung waren ausreichend sachlich gerechtfertigt.</p>



<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2020 &#8211; 3 AZR 410/19 &#8211;<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 21. August 2019 &#8211; 7 Sa 2/19 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Betriebliche Altersversorgung &#8211; Auslegung einer Versorgungsordnung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/betriebliche-altersversorgung-auslegung-einer-versorgungsordnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Sep 2020 12:34:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsregelung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Betriebliche Altersversorgung &#8211; Auslegung einer Versorgungsordnung Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33/2020 Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Betriebliche Altersversorgung &#8211; Auslegung einer Versorgungsordnung</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33/2020</p>



<p>Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, wonach befristet Beschäftigte nicht und Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nur dann versorgungsberechtigt sind, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist dahin zu verstehen, dass sie auf das Lebensalter bei Beginn der Beschäftigung abstellt, wenn eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar einer befristeten folgt. Werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einer Versorgungsordnung davon abhängig gemacht, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage zu treffen ist, ist dies keine echte Anspruchsvoraussetzung.</p>



<p>Der Kläger wurde von der Beklagten zunächst befristet und im unmittelbaren Anschluss unbefristet beschäftigt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei der Beklagten gilt eine Versorgungsordnung in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach ist versorgungsberechtigt, wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht. Weitere Voraussetzung ist, dass bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet ist. Außerdem ist eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage gefordert. Nicht teilnahmeberechtigt sind befristet Beschäftigte. Der Kläger meint, es komme nicht auf das Alter bei Beginn der unbefristeten Beschäftigung an, sondern auf das bei Beginn des Arbeitsverhältnisses. Daher sei auf sein Alter bei Aufnahme des &#8211; zunächst &#8211; befristeten Arbeitsverhältnisses abzustellen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.</p>



<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Versorgungsordnung der Beklagten war dahin auszulegen, dass das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich ist. Das gilt unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis vorlag, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an das befristete Arbeitsverhältnis anschließt. Die Voraussetzung einer „schriftlichen Vereinbarung über die Versorgungszusage“ ist nicht konstitutiv für den Versorgungsanspruch des Klägers. Dies hat nur bestätigende, dh. deklaratorische Wirkung. Die „Zusage einer Versorgungszusage“ ist bereits als Versorgungszusage iSv. § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalles abhängt, dem Arbeitgeber also kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibt.</p>



<p>Mit der Frage einer möglichen Diskriminierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern durch die fragliche Versorgungsordnung musste sich der Senat nicht auseinandersetzen. </p>



<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. September 2020 &#8211; 3 AZR 433/19 &#8211;</p>



<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 5. September 2019 &#8211; 4 Sa 5/19 B &#8211; </p>



<p><em>Hinweis: Der Senat hat in einem weiteren im wesentlich gleich gelagerten Fall die Revision der Beklagten aus den gleichen Gründen ebenfalls zurückgewiesen.</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Hinterbliebenenversorgung &#8211; Mindestehedauer &#8211; unangemessene Benachteiligung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/hinterbliebenenversorgung-mindestehedauer-unangemessene-benachteiligung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Feb 2019 22:50:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ehe]]></category>
		<category><![CDATA[Hinterbliebenenversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestehedauer]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsregelung]]></category>
		<category><![CDATA[Witwenrente]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 8/2019 Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 8/2019</div>
<div align="justify">Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.</p>
<p>Die Klägerin ist Witwe ihres im Jahr 2015 verstorbenen Ehemanns, dem von seinem ehemaligen Arbeitgeber ua. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden war. Nach der Versorgungszusage entfällt die Witwenversorgung, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Die Ehe war im Juli 2011 geschlossen worden. Die Klägerin hält den Ausschluss der Witwenversorgung für unwirksam. Die auf Zahlung einer Witwenrente ab Mai 2015 gerichtete Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.</p>
<p>Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Enthält eine Versorgungszusage Allgemeine Geschäftsbedingungen, so bewirkt eine hierin enthaltene Mindestehedauerklausel von zehn Jahren eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten. Sagt der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zu, entspricht es der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert sind. Schränkt der Arbeitgeber den danach erfassten Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers in der Versorgungszusage weiter ein, unterliegt diese Einschränkung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wird die Zusage auf Ehepartner beschränkt, mit denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war, wird von der die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik abgewichen. Orientiert sich eine Ausschlussklausel an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck, so ist eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten gegeben, weil der Zweck der Hinterbliebenenversorgung durch eine solche zehnjährige Mindestehedauer gefährdet ist.</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019 &#8211; 3 AZR 150/18 &#8211;<br />
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29. November 2017 &#8211; 6 Sa 486/17 &#8211; </i></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Hinterbliebenenversorgung &#8211; Altersabstandsklausel &#8211; Altersdiskriminierung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/hinterbliebenenversorgung-altersabstandsklausel-altersdiskriminierung-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Dec 2018 19:46:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersabstandsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Hinterbliebenenversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsregelung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 66/2018 Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/hinterbliebenenversorgung-altersabstandsklausel-altersdiskriminierung-2/">Hinterbliebenenversorgung &#8211; Altersabstandsklausel &#8211; Altersdiskriminierung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 66/2018  </p>



<p>Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung  eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle über zehn  Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds der Ehegatten um 5 vH  gekürzt wird, liegt darin keine gegen das Allgemeine  Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des  Alters.</p>



<p>Die Klägerin ist im Oktober 1945 geboren. Sie hat ihren 
im November 1930 geborenen und 2014 verstorbenen Ehemann im Jahr 1966 
geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem 
Arbeitgeber ua. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der
 Versorgungsordnung wird die Witwenrente, wenn die hinterbliebene 
Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, für 
jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um
 5 vH gekürzt. </p>



<p>Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat  entschieden, dass die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte  unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt ist. Der  Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein  legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu  begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist auch angemessen und  erforderlich. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der  legitimen Interessen der versorgungsbe-rechtigten Arbeitnehmer, die von  der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab  dem die Klausel greift, ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der  Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines  Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen  des Altersabstands von mehr als zehn Jahren nur solche Ehegatten von dem  Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen  Abstand erheblich übersteigt. Die Versorgungsregelung sieht keinen  vollständigen Ausschluss bereits ab dem elften Jahr des  Altersunterschieds vor, sondern vielmehr eine maßvolle schrittweise  Reduzierung und bewirkt damit einen vollständigen Ausschluss erst bei  einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren. </p>



<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2018 &#8211; 3 AZR 400/17 &#8211;<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 24. Februar 2017 &#8211; 7 Sa 444/16 &#8211; </em></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/hinterbliebenenversorgung-altersabstandsklausel-altersdiskriminierung-2/">Hinterbliebenenversorgung &#8211; Altersabstandsklausel &#8211; Altersdiskriminierung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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