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	<title>Verwertungsgesellschaft &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Tarife für die Nutzung von Urheberrechten nur auf Grundlage der wahrgenommenen Rechte</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Jun 2020 11:24:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[öffentliche Wahrnehmbarmachung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütungstarif]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsgesellschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Tarife für die Nutzung von Urheberrechten nur auf Grundlage der wahrgenommenen Rechte Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Tarife für die Nutzung von Urheberrechten nur auf Grundlage der wahrgenommenen Rechte</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 32/2020</p>
<p>Eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt, ist verpflichtet, Tarife über die Vergütung für die Nutzung dieser Rechte nach dem Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte festzusetzen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die für private Sendeunternehmen (TV und Hörfunk) Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt. Für die Lizenzierung dieser Rechte an Nutzer erhält sie eine Vergütung, die sie an die Inhaber der Rechte verteilt. Die Höhe der Vergütung, welche die Klägerin von Nutzern erzielt, richtet sich nach von ihr festgesetzten Tarifen.</p>
<p>Am 12. April 2013 veröffentlichte die Klägerin im Bundesanzeiger einen Tarif für die Wiedergabe von Funksendungen, der für die öffentliche Wahrnehmbarmachung urheberrechtlich geschützter Werke in Funksendungen galt. Mit Bescheid vom 20. März 2015 stellte das Deutsche Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde fest, dass dieser Tarif unangemessen sei, und gab der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, den Tarif zurückzunehmen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Behörde zurück.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und die Klage gegen die Rücknahmeanordnung abgewiesen, weil die Klägerin den Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte nicht ausreichend ermittelt habe. Die Aufhebung der Feststellung, der Tarif sei unangemessen, hat es nicht beanstandet.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil im Ergebnis bestätigt. Die angefochtene Rücknahmeanordnung konnte auf § 19 Abs. 2 Satz 2 des hier noch anwendbaren Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes gestützt werden. Danach kann die Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Dies schließt die Befugnis ein zu überprüfen, ob die von der Verwertungsgesellschaft veröffentlichten Tarife entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften aufgestellt wurden. Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz verpflichtet die Verwertungsgesellschaft, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte angemessene Tarife festzusetzen. Die Gesellschaft ist deshalb verpflichtet, ihre Tarife nach dem Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte zu bemessen. Außerdem muss die Höhe des Tarifs im Verhältnis zum Umfang dieser Rechte angemessen sein. Der von der Klägerin festgesetzte Tarif erfüllt schon die erste Anforderung nicht. Die vorgelegten Unterlagen waren nicht geeignet zu belegen, dass sie über die dem Tarif zugrunde gelegten Rechte verfügte. Die von der Behörde weiterhin getroffene Feststellung, der von der Klägerin veröffentlichte Tarif sei unangemessen, ist dagegen rechtswidrig. Ein Missverhältnis der Höhe des Tarifs zum Umfang der wahrgenommenen Rechte lässt sich ohne Erkenntnisse zu diesem Umfang nicht feststellen.</p>
<p>BVerwG 8 C 7.19 &#8211; Urteil vom 17. Juni 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 22 B 17.1219 &#8211; Urteil vom 25. Februar 2019 &#8211;</p>
<p>VG München, M 16 K 15.5333 &#8211; Urteil vom 25. Oktober 2016 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Urheberrechtsverletzung durch Framing</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/vorlage-an-den-gerichtshof-der-europaeischen-union-zur-urheberrechtsverletzung-durch-framing/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Apr 2019 09:13:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Framing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsgesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 54/2019 Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 54/2019</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrages über die Nutzung von Digitalisaten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet davon abhängig machen darf, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes &#8222;Framing&#8220; ergreift, also gegen das Einbetten der auf dem Server dieses Nutzers gespeicherten und auf seiner Internetseite eingestellten Inhalte auf der Internetseite eines Dritten.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek. Diese bietet eine Online-Plattform für Kultur und Wissen an, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Auf der Internetseite der Bibliothek sind über elektronische Verweise (&#8222;Links&#8220;) digitalisierte Inhalte abrufbar, die in den Webportalen dieser Einrichtungen gespeichert sind. Die Bibliothek speichert Vorschaubilder dieser digitalisierten Inhalte. Einige dieser Inhalte, wie etwa Werke der bildenden Kunst, sind urheberrechtlich geschützt.</p>
<p align="justify">Die Beklagte, die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Kunst wahr. Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Abschluss eines Vertrags, der ihr das Recht zur Nutzung dieser Werke in Form von Vorschaubildern einräumt. Die Beklagte macht den Abschluss eines solchen Nutzungsvertrags von der Aufnahme folgender Bestimmung in den Vertrag abhängig: &#8222;Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden.&#8220; Die Klägerin lehnt eine solche Vertragsbestimmung ab und hat mit ihrer Klage die Feststellung beantragt, dass die Beklagte zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ohne diese Regelung verpflichtet ist.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne diese Klausel festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt, ob die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.</p>
<p align="justify">Die Beklagte ist als Verwertungsgesellschaft nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes zwar verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Beklagte ist allerdings auch verpflichtet, dabei die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber wahrzunehmen und durchzusetzen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könnte die Beklagte daher möglicherweise verlangen, dass der mit der Klägerin zu schließende Nutzungsvertrag die Klägerin zur Anwendung von technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing verpflichtet. Das setzt allerdings voraus, dass eine unter Umgehung derartiger Schutzmaßnahmen im Wege des Framing erfolgende Einbettung der auf der Internetseite der Klägerin für alle Internetnutzer frei zugänglichen Vorschaubilder in eine andere Internetseite das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke verletzt. Ob in einem solchen Fall das Recht der öffentlichen Wiedergabe aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG verletzt ist, der durch § 15 Abs. 2 UrhG ins deutsche Recht umgesetzt wird, ist zweifelhaft und bedarf daher der Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.</p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 25. April 2019 &#8211; I ZR 113/18 &#8211; Deutsche Digitale Bibliothek </b></p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Berlin &#8211; Urteil vom 25. Juli 2017 &#8211; 15 O 251/16</p>
<p align="justify">Kammergericht &#8211; Urteil vom 18. Juni 2018 &#8211; 24 U 146/17 &#8211; GRUR 2018, 1055</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.</p>
<p align="justify"><b>§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG </b></p>
<p align="justify">Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).</p>
<p align="justify"><b>§ 34 Abs. 1 VGG </b></p>
<p align="justify">Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 25. April 2019</p>
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		<item>
		<title>Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis von Verwertungsgesellschaften</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unzulaessige-verfassungsbeschwerde-gerichtet-auf-die-ausschuettungspraxis-von-verwertungsgesellschaften/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Jun 2018 08:26:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsgesellschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 43/2018 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 43/2018</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde eines Verlags nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richtete sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach Verwertungsgesellschaften nicht berechtigt sind, Einnahmen aus der Wahrnehmung von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen auch an Verlage auszuschütten, da diese nur den Urhebern zustünden. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung entspricht. Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert vorgetragen, durch das Urteil unter anderem in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführerin ist ein Verlag, der unter anderem die Werke des Klägers des Ausgangsverfahrens verlegt. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist eine Verwertungsgesellschaft. Der Kläger und die Beklagte schlossen einen Wahrnehmungsvertrag, wonach der Kläger als Urheber seine gesetzlichen Vergütungsansprüche für alle bereits geschaffenen und noch zukünftig zu schaffenden Werke der Beklagten zur treuhänderischen Wahrnehmung übertrug. Bestandteil des Wahrnehmungsvertrags war zudem ein Verteilungsplan, durch den auch der Verlag nach einem bestimmten Schlüssel an dem Erlös beteiligt wurde. Der von dem Kläger gegen diese Ausschüttungspraxis gerichteten Feststellungsklage wurde überwiegend stattgegeben. Das Landgericht begründete die Entscheidung damit, dass die Ausschüttungspraxis willkürlich sei und gegen § 7 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhG) verstoße. Nachdem das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen bestätigte, entschied der Bundesgerichtshof die Revision ebenfalls zu Gunsten des Klägers. Als Treuhänderin dürfte die Beklagte die Erlöse nicht an Nichtberechtigte auskehren. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus § 63a Satz 2 Fall 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) noch aus § 8 des Gesetzes über das Verlagsrecht oder unionsrechtlichen Vorschriften. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, die in der Revisionsinstanz als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, unter anderem eine Verletzung ihres Eigentumsrechts und den Entzug des gesetzlichen Richters.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht gerecht wird.</p>
<ol>
<li>Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG in Gestalt ihres Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt.</li>
<li>a) Gesetzliche Vergütungsansprüche sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich dem Urheber zugutekommen. Dafür ist es unerheblich, dass dieser Vergütungsanspruch zunächst von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird und erst im Anschluss an den Urheber ausgeschüttet wird. Auch aus der ständigen Praxis der Verlegerbeteiligung kann die Beschwerdeführerin keinen Anspruch herleiten.</li>
<li>b) Die Beschwerdeführerin greift mittelbar die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen selbst an, zeigt jedoch nicht auf, von welchen urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sie sich konkret betroffen sieht, und setzt sich auch nicht mit der Unterscheidung zwischen Schranken auseinander, die schon vor dem Erwerb des Verlagsrechts bestanden, und solchen, die erst nachträglich dieses Recht beschränkten.</li>
<li>c) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass eine Beteiligung von Verlegern an Rechten und Ansprüchen von Urhebern grundsätzlich möglich ist, wenn die Ansprüche wirksam an diese abgetreten worden sind. Eine wirksame Abtretung scheitert aber, wenn die Rechte und Ansprüche zuvor an Dritte wie die Beklagte abgetreten worden sind. Wie der Beschwerdeführerin dennoch abgeleitete Ansprüche der Urheber zustehen können, hat sie nicht dargelegt.</li>
<li>Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, da sie gegenüber Tonträger- und Filmherstellern ungleich behandelt werde, ist ihr Vortrag <em>unsubstantiiert.</em> Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, inwieweit die Leistung der Verleger mit denen von Tonträgern und Filmherstellern vergleichbar ist, und befasst sich nicht mit den Gründen, warum der Gesetzgeber diesen im Vergleich zu Verlegern Leistungsschutzrechte zugesprochen hat.</li>
<li>Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass ihr der gesetzliche Richter entzogen wurde, indem der Bundesgerichtshof die Entscheidung nicht dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlegte. Der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts ist auf die Frage beschränkt, ob der Bundesgerichtshof die Vorlagepflicht in vertretbarer Art und Weise gehandhabt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs geht hervor, dass er keine Zweifel hinsichtlich der richtlinienkonformen Auslegung des § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG hatte. Dass die Rechtsprechung bezüglich weiterer entscheidungserheblicher Normen unvollständig wäre und damit eine Vorlagepflicht bestanden hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt.</li>
</ol>
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