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	<title>Volksverhetzung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Verfassungsmäßige Volksverhetzungsverurteilung wegen Bezeichnung als „frecher Juden-Funktionär“ und Boykottaufruf gegen jüdische Gemeinde</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Jul 2020 10:16:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Boykottaufruf]]></category>
		<category><![CDATA[jüdische Gemeinde]]></category>
		<category><![CDATA[strafgerichtliche Verurteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Volksverhetzung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verfassungsmäßige Volksverhetzungsverurteilung wegen Bezeichnung als „frecher Juden-Funktionär“ und Boykottaufruf gegen jüdische Gemeinde Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsmaessige-volksverhetzungsverurteilung-wegen-bezeichnung-als-frecher-juden-funktionaer-und-boykottaufruf-gegen-juedische-gemeinde/">Verfassungsmäßige Volksverhetzungsverurteilung wegen Bezeichnung als „frecher Juden-Funktionär“ und Boykottaufruf gegen jüdische Gemeinde</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Verfassungsmäßige Volksverhetzungsverurteilung wegen Bezeichnung als „frecher Juden-Funktionär“ und Boykottaufruf gegen jüdische Gemeinde</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 59/2020</p>
<p>Beschluss vom 07. Juli 2020<br />
<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/07/rk20200707_1bvr047920.html">1 BvR 479/20</a></p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB richtete.</p>
<p>Die Kammer bekräftigt mit dem Beschluss zum einen, dass die in der Wunsiedel-Entscheidung des Senats anerkannte Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis des Art. 5 Abs. 2 GG die inhaltlichen Anforderungen an Beschränkungen der Meinungsfreiheit nicht aufhebt oder verändert. Beschränkungen der Meinungsfreiheit dürfen &#8211; auch wenn sie in Bezug zu nationalsozialistischem Gedankengut stehen &#8211; nicht auf den rein geistigen Gehalt einer Äußerung zielen. Die Kammer hält zum andern aber fest, dass Einschränkungen nach allgemeinen Grundsätzen rechtlich zulässig sind, wenn Äußerungen die Schwelle zu einer Verletzung oder konkreten Gefährdung von Rechtsgütern überschreiten. Das kann etwa der Fall sein, wenn sie einen gegen bestimmte Personen oder Gruppen gerichteten hetzerischen, die Friedlichkeit der öffentlichen Diskussion verletzenden Charakter aufweisen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Im Vorfeld der bestraften Äußerungen hatte der Westdeutsche Rundfunk darüber berichtet, dass eine nordrheinwestfälische Gemeinde ihr Amtsblatt von einem Verleger herausgeben ließ, dessen Inhaber über einen anderen Verlag auch Schriften mit rechtsradikalem Hintergrund verbreite. Der Vorsitzende einer jüdischen Gemeinde in der Region hatte deshalb gefordert, dass die Gemeinde ihr Amtsblatt in einem anderen Verlag herausgeben solle. Daraufhin veröffentlichte der Beschwerdeführer, der damalige Vorsitzende eines Ortsverbands der Partei DIE RECHTE, auf der von ihm verantworteten Internetseite der Partei einen Artikel, in dem er zunächst allgemein den Versuch, „Dissidenten … mundtot zu machen“ kritisiert. Das sei nun auch im Fall eines „politischen nonkonformen Verlegers“ zu beobachten, der auch ein Buch „über vorbildliche und bewährte Männer der Waffen-SS“ verlege. „Politisch korrekten Sittenwächtern“ in den Medien, stoße das „sauer auf“. „Noch dreister gebärde sich [Name des Betroffenen], Vorsitzender der Jüdischen Gemeinde H., wohnhaft [Wohnort des Betroffenen].“ „Selbstgefällig“ fordere „der freche Juden-Funktionär die Stadt dazu auf, umgehend Konsequenzen zu ziehen.“ Angesichts der „massiven Hetzkampagne von Medien, Linken und Jüdischer Gemeinde“ sei „jegliche Kooperation mit der Jüdischen Gemeinde H. unverzüglich einzustellen“. Die Partei DIE RECHTE würde „den Einfluss jüdischer Lobbyorganisationen auf die deutsche Politik in allerkürzester Zeit auf genau Null reduzieren [… und] sämtliche staatliche Unterstützung für jüdische Gemeinden streichen und das Geld für das Gemeinwohl einsetzen.“</p>
<p>Wegen dieser Äußerungen verurteilten die Strafgerichte den mehrfach einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Wenngleich die strafgerichtlichen Entscheidungen teilweise ein unpräzises Verständnis der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Wunsiedel-Entscheidung anerkannten Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis des Art. 5 Abs. 2 GG in Bezug auf die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft (§ 130 Abs. 4 StGB) zugrunde gelegt haben, begegnen sie im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.</p>
<p>Diese Ausnahme betrifft &#8211; entgegen der Annahme des Landgerichts &#8211; allein die formelle Anforderung, dass Gesetze nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtet sein dürfen (Standpunktneutralität). Sie erlaubt dem Gesetzgeber, Strafnormen zu schaffen, die nicht abstrakt formuliert sind, sondern gegen die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gerichtet sind. Eine solche Strafvorschrift, die spezifisch an den Nationalsozialismus anknüpft, steht hier jedoch nicht in Frage, sondern der allgemeine Volksverhetzungstatbestand des § 130 Abs. 1 StGB. Demgegenüber gilt auch für Äußerungen mit Bezug auf den Nationalsozialismus keine allgemeine, auch inhaltliche Ausnahme von den Anforderungen an meinungsbeschränkende Gesetze. Das Grundgesetz kennt kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Freiheit der Meinung als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit oder Gefährlichkeit. Die Meinungsfreiheit verbietet daher den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung und lässt Eingriffe erst zu, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen. Das ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren.</p>
<p>Allerdings ist für die Beurteilung von Äußerungen nach allgemeinen Grundsätzen ihre konkrete Wirkung im jeweiligen Kontext in Betracht zu nehmen. Dabei gebieten die besonderen Erfahrungen der deutschen Geschichte, insbesondere die damals durch zielgerichtete und systematische Hetze und Boykottaufrufe eingeleitete und begleitete Entrechtung und systematische Ermordung der jüdischen Bevölkerung Deutschlands und Europas, eine gesteigerte Sensibilität im Umgang mit der abwertenden Bezeichnung eines anderen als „Juden“. Insoweit kommt es darauf an, ob in der Äußerung eine die Friedlichkeitsgrenze überschreitende Aggression liegt. Je nach Einzelfall, insbesondere wenn die sich äußernde Person auf eine Stimmungsmache gegen die jüdische Bevölkerung zielt oder sich in der Äußerung mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziert, kann darin eine menschenverachtende Art der hetzerischen Stigmatisierung von Juden und damit implizit verbunden auch eine Aufforderung an andere liegen, sie zu diskriminieren und zu schikanieren. Maßgeblich bleibt allerdings die Äußerung selbst und ihr unmittelbarer Kontext, nicht die innere Haltung oder die parteiliche Programmatik, die möglicherweise den Hintergrund einer Äußerung bilden.</p>
<ol>
<li>b) Nach diesen Maßstäben begegnen die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Gerichte haben ihre Bewertung der bestraften Äußerungen als ein Aufstacheln zum Hass gegen die jüdische Bevölkerung insbesondere nicht auf die allgemeine ideologische Ausrichtung des Beschwerdeführers und seiner Partei, sondern auf die Äußerung selbst gestützt. Sie weisen nachvollziehbar darauf hin, dass das Ziel des Beschwerdeführers, zum Hass gegen die jüdische Bevölkerung aufzustacheln, insbesondere aus der Verwendung von seitens der nationalsozialistischen antisemitischen Propaganda verwendeter Termini („frecher Jude“), aus der positiven Hervorhebung der „Männer der Waffen-SS“ und aus dem unmittelbar an die Äußerung angeschlossenen Boykottaufruf gegenüber der vom Betroffenen geleiteten jüdischen Gemeinde deutlich wurde. Diese Stoßrichtung der Äußerung wird auch durch deren Einbettung in den Vorwurf eines angeblich besonders ausgeprägten Einflusses jüdischer Organisationen auf die Politik in Deutschland, die ersichtlich den Topos einer angeblichen jüdischen Weltverschwörung aufgreifen soll, klar kenntlich. Schließlich weisen die Strafgerichte zutreffend darauf hin, dass die Ankündigung, den Einfluss jüdischer Organisationen auf die deutsche Politik „in allerkürzester Zeit auf genau Null reduzieren“ zu wollen, in ihrer Militanz an nationalsozialistische Vernichtungsrhetorik anknüpft. Spezifisch gegen die jüdische Bevölkerung gerichtet begründet eine solche verbale Anlehnung aufgrund der historischen Erfahrung und Realität eines solchen Vernichtungsunterfangens einen konkret drohenden Charakter, trägt die Gefahr in sich, die politische Auseinandersetzung ins Feindselige und Unfriedliche umkippen zu lassen und gefährdet damit deren grundlegende Friedlichkeit. Eben dagegen schützt der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil des Landgerichts München II wegen Volksverhetzung rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-muenchen-ii-wegen-volksverhetzung-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Oct 2019 19:09:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Volksverhetzung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 142/2019 Das Landgericht München II hat den Angeklagten Alfred Sch. wegen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-muenchen-ii-wegen-volksverhetzung-rechtskraeftig/">Urteil des Landgerichts München II wegen Volksverhetzung rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 142/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht München II hat den Angeklagten Alfred Sch. wegen Volksverhetzung in elf Fällen und wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte Monika Sch. hat es wegen Volksverhetzung in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Auf die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Schuldsprüche geringfügig geändert und die Rechtsmittel im Übrigen verworfen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts produzierte Alfred Sch. in der Zeit von Januar 2015 bis Juli 2017 elf Videos, in denen er den Völkermord an den europäischen Juden in der Zeit des Nationalsozialismus leugnete. In den meisten Fällen stachelte er außerdem zum Hass gegen Juden, in einigen Videos außerdem zum Hass gegen Flüchtlinge auf. Zehn der Videos veröffentlichte er selbst im Internet, ein Video stellte er einem Mittäter zu diesem Zweck zur Verfügung. Monika Sch. beteiligte sich in mehreren Fällen an der Produktion der Videos, wobei sie ebenfalls den Holocaust leugnete und in einem Fall zum Hass gegen Juden aufstachelte.</p>
<p align="justify">Die Angeklagten haben mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Überprüfung durch den 3. Strafsenat hat lediglich zu geringfügigen Änderungen der Schuldsprüche geführt, weil das Landgericht das Verhältnis, in dem die einzelnen Gesetzesverletzungen zueinander stehen, nicht in jedem Fall rechtsfehlerfrei beurteilt hat. Die Strafaussprüche bleiben davon indes unberührt und weisen ihrerseits keinen Rechtsfehler auf. Das Verfahren vor dem Landgericht ist beanstandungsfrei geführt worden.</p>
<p align="justify">Das Urteil ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG München II &#8211; 3 KLs 12 Js 22685/16 &#8211; Urteil vom 26. Oktober 2018</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 31. Oktober 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-verurteilung-wegen-leugnung-des-nationalsozialistischen-voelkermords/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Aug 2018 15:04:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Leugnung]]></category>
		<category><![CDATA[Nationalsozialismus]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Völkermord]]></category>
		<category><![CDATA[Volksverhetzung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 67/2018 Eine Bestrafung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords ist grundsätzlich mit&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-verurteilung-wegen-leugnung-des-nationalsozialistischen-voelkermords/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 67/2018</p>
<p>Eine Bestrafung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords ist grundsätzlich mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die gegen eine Verurteilung wegen Volksverhetzung in der Tatbestandsvariante der Leugnung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verbrechen, namentlich der Morde im Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau, gerichtet war. Die Verbreitung erwiesen unwahrer und bewusst falscher Tatsachenbehauptungen kann nicht zur Meinungsbildung beitragen und ist als solche nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Insoweit kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Soweit sie die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords darüber hinaus auf vermeintlich eigene Schlussfolgerungen und Bewertungen stützt, kann sie sich zwar auf ihre Meinungsfreiheit berufen. Der in der Verurteilung wegen dieser Äußerungen liegende Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich grundsätzlich gerechtfertigt. Die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermordes überschreitet die Grenzen der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung und indiziert eine Störung des öffentlichen Friedens.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<ol>
<li>Die 89-jährige Beschwerdeführerin veröffentlichte verschiedene Artikel, die Darlegungen enthielten, nach denen sich die massenhafte Tötung von Menschen jüdischen Glaubens unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht ereignet haben könne und insbesondere die Massenvergasungen in dem Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau nicht möglich gewesen seien. Zum Beleg dieser Behauptung, die in mehreren der Artikel als aufgrund neuer Erkenntnisse feststehende Tatsache präsentiert wird, verweisen die Texte unter anderem mehrfach auf veröffentlichte Befehle, aus denen hervorgehe, dass das Lager Auschwitz-Birkenau allein dazu bestimmt gewesen sei, die dort internierten Personen für die Rüstungsindustrie arbeitsfähig zu halten. Darüber hinaus stützen sich die Artikel unter anderem auf mehrere angebliche Verlautbarungen der Leitung der Gedenkstätte in Auschwitz-Birkenau, auf verschiedene Historiker, auf Zeitungsinterviews und auf Aussagen vermeintlich als Lügner entlarvter, namentlich benannter Zeugen und Zeitzeugen.</li>
<li>Wegen der Äußerungen verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin wegen Volksverhetzung in sieben Fällen und versuchter Volksverhetzung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin setzte das Landgericht Verden die Gesamtfreiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung auf zwei Jahre herab und verwarf die Berufung im Übrigen. Die Revision blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.</li>
</ol>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, denn die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Die Äußerungen der Beschwerdeführerin unterfallen weithin schon nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Auch im Übrigen sind die angegriffenen Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.</p>
<ol>
<li>Als erwiesen unwahre und nach den Feststellungen der Fachgerichte auch bewusst falsche Tatsachenbehauptungen können die Äußerungen der Beschwerdeführerin nicht zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung beitragen und ist deren Verbreitung als solche nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass an solche Tatsachenbehauptungen Meinungsäußerungen geknüpft werden.</li>
<li>Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Leugnung der Verbrechen auf eigene Schlussfolgerungen und Bewertungen stützt und sich insoweit auf ihre Meinungsfreiheit berufen kann, verletzt die Verurteilung die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Die Strafgerichte haben § 130 Abs. 3 StGB grundrechtskonform ausgelegt und angewendet. Insbesondere haben sie bei der Verurteilung beachtet, dass Eingriffe in die Meinungsfreiheit sich nicht gegen die rein geistigen Wirkungen einer Meinung richten dürfen, sondern anerkannte Rechtsgüter schützen müssen. Denn auf Grundlage der Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen durfte das Landgericht von einer Eignung zur Gefährdung des öffentlichen Friedens durch die Äußerungen der Beschwerdeführerin ausgehen.</li>
<li>a) Die Tatbestandsmerkmale der Billigung und Leugnung indizieren eine tatbestandsmäßige Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens.</li>
</ol>
<p>Für das Tatbestandsmerkmal der Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in § 130 Abs. 4 StGB hat das Bundesverfassungsgericht dies bereits ausdrücklich entschieden. Entsprechend überschreitet die öffentliche Billigung des nationalsozialistischen Völkermordes, wie sie § 130 Abs. 3 StGB unter Strafe stellt, die Grenzen der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung und indiziert eine Störung des öffentlichen Friedens.</p>
<p>Für die Tatbestandsvariante der Leugnung gilt nichts anderes. Die Überschreitung der Friedlichkeit liegt hier darin, dass die Leugnung als das Bestreiten des allgemein bekannten unter dem Nationalsozialismus verübten Völkermords vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte nur so verstanden werden kann, dass damit diese Verbrechen durch Bemäntelung legitimiert und gebilligt werden. Die Leugnung wirkt damit ähnlich wie eine Billigung von Straftaten, die in § 140 StGB auch sonst unter Strafe gestellt ist und kommt der Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft nach § 130 Abs. 4 StGB gleich. Die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords ist vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte geeignet, Zuhörer zur Aggression und zu einem Tätigwerden gegen diejenigen zu veranlassen, die als Urheber oder Verantwortliche der durch die Leugnung implizit behaupteten Verzerrung der angeblichen historischen Wahrheit angesehen werden. Sie trägt damit unmittelbar die Gefahr in sich, die politische Auseinandersetzung ins Feindselige und Unfriedliche umschlagen zu lassen. Dies auch deshalb, weil diese Verbrechen insbesondere gezielt gegenüber bestimmten Personen- oder Bevölkerungsgruppen verübt wurden und die Leugnung dieser Ereignisse offen oder unterschwellig zur gezielten Agitation gegen diese Personenkreise eingesetzt werden kann und wird. Insofern ist es folgerichtig, dass die Gesetzesbegründung § 130 Abs. 3 StGB als Spezialfall des klassischen Volksverhetzungsparagraphen begreift.</p>
<ol>
<li>b) Hiervon ausgehend können die landgerichtlichen Feststellungen die Verurteilung der Beschwerdeführerin tragen. Danach hat die Beschwerdeführerin wiederholt die systematische Vernichtung von Menschen durch das nationalsozialistische Deutschland, insbesondere auch den Völkermord an den Juden, in Abrede gestellt. Aus den Feststellungen ist nichts dafür ersichtlich, dass die tatbestandsmäßige Leugnung trotz dieser Indizwirkung ausnahmsweise nicht dazu geeignet war, eine Gefährdung des öffentlichen Friedens herbeizuführen.</li>
</ol>
<p>Vielmehr liefern die Artikel durch die Einbettung der Leugnung in die mehrfach an die Mitglieder des Zentralrats der Juden gerichtete Aufforderung, die gängigen Vorstellungen über die Ereignisse über Auschwitz richtigzustellen, ein Beispiel der vom Gesetzgeber gesehenen Gefahr einer gezielten Agitation gegen Bevölkerungsgruppen durch Leugnung eines an ihnen begangenen Völkermordes. Hierdurch wird gezielt und bewusst Stimmung gegen die jüdische Bevölkerung und deren Interessenvertretung gemacht.</p>
<ol>
<li>c) Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung ist auch im Einzelfall verhältnismäßig. Sie hält sich hinsichtlich des Strafmaßes in dem den Strafgerichten zukommenden weiten Wertungsrahmen.</li>
</ol>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-die-verurteilung-wegen-beihilfe-zur-volksverhetzung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Apr 2017 21:14:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfe zur Volksverhetzung]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Volksverhetzung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 30/2017 Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-die-verurteilung-wegen-beihilfe-zur-volksverhetzung/">Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 30/2017</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss einer Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Strafgerichte müssen den Sinngehalt einer zu beurteilenden Äußerung zutreffend erfassen und sich zudem auf der Ebene der Abwägung mit der Frage auseinandersetzen, welche Bedeutung der Meinungsfreiheit für die zu treffende Entscheidung zukommt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer, der als selbständiger Publizist tätig ist, veröffentlichte auf seiner Internetseite einen mit „Konspiration“ überschriebenen Text. Darin heißt es unter anderem:</p>
<p>„Auch der Staat bedient sich des Mittels der Konspiration, um unerwünschte Meinungen zu bekämpfen. Da wird ganz offen zum ,Kampf gegen Rechts‘ aufgerufen, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen. So seltsam es klingen mag, aber seit 1944 ist kein einziger Jude nach Auschwitz verschleppt worden. Und seit die Alliierten keine deutschen Städte mehr bombardieren, werden Synagogen nur noch gebaut und nicht gesprengt. Der schreckliche Antisemitismus, gegen den der ,Kampf gegen Rechts‘ so entschlossen vorgeht, bezieht sich heute auf WORTE, die den Juden nach Ansicht der Meinungskontrolleure womöglich nicht gefallen.“</p>
<p>Die Strafgerichte verurteilten den Beschwerdeführer unter anderem wegen Beihilfe zur Volksverhetzung in Form der Leugnung des durch den Nationalsozialismus begangenen Völkermords zu einer Geldstrafe. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtlichen Entscheidungen und rügt &#8211; unter anderem &#8211; die Verletzung seiner Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seiner Meinungsfreiheit.</p>
<ol>
<li>a) Die Feststellung, ob eine Äußerung den Schutz der Meinungsfreiheit genießt, setzt voraus, dass die Äußerung in ihrem Sinngehalt zutreffend erfasst worden ist. Die Verurteilung wegen einer Äußerung verstößt schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind. Dabei haben die Gerichte insbesondere ausgehend vom Wortlaut auch den Kontext und die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten.</li>
<li>b) Einer Nachprüfung anhand dieser Maßstäbe halten die angegriffenen Entscheidungen nicht stand.</li>
<li>aa) Diese gehen übereinstimmend davon aus, dass der Satz „So seltsam es klingen mag, aber seit 1944 ist kein einziger Jude nach Auschwitz verschleppt worden“ allein dahingehend verstanden werden kann, dass im gesamten Verlauf des Jahres 1944 kein Mensch jüdischen Glaubens in das Konzentrationslager Auschwitz verschleppt worden sei. Dies wurde letztlich allein damit begründet, dass der Beschwerdeführer den Satz mit den Worten „So seltsam es klingen mag“ einleitet. Hierdurch haben die Fachgerichte die ebenfalls mögliche Deutung, dass letztmalig im Jahr 1944, nämlich im November diesen Jahres, Menschen jüdischen Glaubens durch das nationalsozialistische Unrechtsregime in das Konzentrationslager Auschwitz verschleppt wurden, schon auf Ebene des Wortlauts nicht mit überzeugenden Gründe ausgeschlossen. Der schriftlichen Äußerung des Beschwerdeführers können bei isolierter Betrachtung des Wortlauts beide Bedeutungen zugemessen werden, da „1944“ keinen bestimmten Zeitpunkt, sondern einen Zeitraum bezeichnet. Die Satzeinleitung „So seltsam es klingen mag“ bietet für sich keine tragfähige Grundlage, der Äußerung des Beschwerdeführers den durch die Fachgerichte zugrunde gelegten Bedeutungsgehalt beizumessen.</li>
<li>bb) Eine überzeugende Erfassung der Aussage des Beschwerdeführers hätte den Kontext berücksichtigen müssen. Die Strafgerichte hätten sich jedenfalls damit auseinandersetzen müssen, aus welchem Grund der Äußerung des Beschwerdeführers bei verständiger Würdigung gerade der zu seiner Verurteilung führende Bedeutungsgehalt zukommt. Allein die Anknüpfung an die aus dem Gesamttext ersichtliche politische Haltung des Beschwerdeführers rechtfertigt eine solche Interpretation jedenfalls nicht.</li>
<li>cc) Obwohl die den Gegenstand der Verurteilung bildende schriftliche Äußerung des Beschwerdeführers ersichtlich mit Meinungsäußerungen verbunden ist, fehlt im Urteil des Landgerichts jede Auseinandersetzung mit der Frage, welche Bedeutung dem Grundrecht für die zu treffende Entscheidung zukommt. Das Landgericht hat die Reichweite des Grundrechts im konkreten Fall nicht etwa nur unrichtig bestimmt, es hat das Grundrecht der Meinungsfreiheit bei seiner Entscheidung nicht beachtet. Diese Abwägung ist im Rahmen einer Neuentscheidung nachzuholen.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-die-verurteilung-wegen-beihilfe-zur-volksverhetzung/">Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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