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	<title>Vollstreckung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Keine coronabedingte Aufhebung von bereits vor dem 19.03.2020 erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Sep 2020 08:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Corona-Pandemie]]></category>
		<category><![CDATA[steuerliche Erleichterungen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Vollstreckung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Keine coronabedingte Aufhebung von bereits vor dem 19.03.2020 erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 38/2020&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Keine coronabedingte Aufhebung von bereits vor dem 19.03.2020 erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 38/2020</p>



<p>03. September 2020 &#8211; Nummer 038/20 &#8211; Beschluss vom 30.07.2020<br>VII B 73/20 (AdV)</p>



<p>Zur Vermeidung unbilliger Härten gewährt die Finanzverwaltung Steuerpflichtigen, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, verschiedene steuerliche Erleichterungen. Unter anderem soll unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende des Jahres 2020 von Voll-streckungsmaßnahmen abgesehen werden, wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 19.03.2020 festgelegt hat. Diese Verwaltungsanweisung erfasst allerdings nicht bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 30.07.2020 (VII B 73/20) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.</p>



<p><br>Im Streitfall hatte die Antragstellerin, ein in der EU ansässiges Unternehmen, erhebliche Steuerschulden, die bereits im Jahr 2019 festgesetzt worden waren. Aufgrund dieser Rückstände richtete jener EU-Mitgliedstaat ein Vollstreckungsersuchen an Deutschland. Das zuständige Finanzamt erließ daraufhin im Februar 2020 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen mehrere deutsche Banken, bei denen die Antragstellerin Konten unterhielt. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin, und zwar u.a. mit dem Argument, aufgrund ihrer durch die Corona-Pandemie bedingten erheblichen Einnahmeausfälle müsse entsprechend dem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.</p>



<p><br>Dies sah der BFH anders. Im BMF-Schreiben sei von einem „Absehen“ von Vollstreckungsmaßnahmen die Rede. Das deute darauf hin, dass sich die Verschonungsregelung nur auf solche Vollstreckungsmaßnahmen beziehe, die noch nicht durchgeführt worden seien. Dem Wortlaut des Schreibens lasse sich jedenfalls nicht entnehmen, dass bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen – wie von der Antragstellerin begehrt &#8211; wieder aufgehoben oder rückabgewickelt werden müssten.</p>



<p><br>Diese Erwägungen gelten auch für inländische Sachverhalte, in denen der Vollstreckungsschuldner in Deutschland ansässig und mit der Zahlung von deutschen Steuern säumig geworden ist.</p>
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		<item>
		<title>Ablehnung der Vollstreckbarerklärung des Urteils eines ausländischen Gerichts wegen Verstoßes gegen das Recht der freien Meinungsäußerung und gegen die Medienfreiheit</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ablehnung-der-vollstreckbarerklaerung-des-urteils-eines-auslaendischen-gerichts-wegen-verstosses-gegen-das-recht-der-freien-meinungsaeusserung-und-gegen-die-medienfreiheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Aug 2018 19:33:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[ausländisches Gerichtsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[freie Meinungsäußerung]]></category>
		<category><![CDATA[Medienfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Vollstreckung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 137/2018 Der Bundesgerichtshof hat sich in einer heute veröffentlichten Entscheidung mit&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 137/2018</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat sich in einer heute veröffentlichten Entscheidung mit den Voraussetzungen befasst, unter denen ein ausländisches Gerichtsurteil nicht für im Inland vollstreckbar erklärt werden kann, weil hiermit ein offensichtlicher Verstoß gegen das Grundrecht auf Meinungs- und Medienfreiheit verbunden wäre.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Antragsgegnerin, das ZDF, hatte im Jahr 2013 eine Dokumentation über die Befreiung der Konzentrationslager Ohrdruf, Buchenwald und Dachau angekündigt, in der die Lager Majdanek und Auschwitz als &#8222;polnische Vernichtungslager&#8220; bezeichnet waren. Aufgrund einer Beanstandung dieser Formulierung durch die Botschaft der Republik Polen in Berlin änderte die Antragsgegnerin den Text seinerzeit in &#8222;deutsche Vernichtungslager auf polnischem Gebiet&#8220;. Der Antragsteller, ein polnischer Staatsangehöriger und ehemaliger Häftling der Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau und Flossenbürg, hatte damals gegenüber dem ZDF ebenfalls die ursprüngliche Formulierung beanstandet, die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend gemacht sowie u. a. die Veröffentlichung einer Entschuldigung verlangt. Das ZDF hatte sich daraufhin 2013 in zwei Schreiben an den Antragsteller entschuldigt und sein Bedauern ausgedrückt; im Frühjahr 2016 veröffentlichte es zudem eine Korrekturnachricht, mit der es sein Bedauern über die &#8222;unachtsame, falsche und irrtümliche Formulierung&#8220; ausdrückte und alle Menschen, die sich hierdurch in ihren Gefühlen verletzt sähen, um Entschuldigung bat. Der Antragsteller erwirkte aufgrund einer von ihm 2014 in Polen erhobenen Klage Ende 2016 in zweiter Instanz ein Urteil des Appellationsgerichts Krakau, das die Antragsgegnerin verpflichtet, für die Dauer eines Monats auf der Startseite ihres Internetauftritts eine Entschuldigung zu veröffentlichen, in der sie bedauert, dass in der streitgegenständlichen Veröffentlichung aus dem Jahre 2013 &#8222;eine inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verfälschende Formulierung&#8220; enthalten ist. Die Antragsgegnerin veröffentlichte den durch das Urteil vorgegebenen Text von Dezember 2016 bis Januar 2017 auf ihrer Internetseite. Der Antragsteller, der diese Veröffentlichung für unzulänglich hält, will das Urteil des Appellationsgerichts in Deutschland vollstrecken lassen.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat das Urteil für vollstreckbar erklärt. Die sofortige Beschwerde des ZDF ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der IX. Zivilsenat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel abgewiesen.</p>
<p align="justify">Nach den maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften wird eine ausländische Gerichtsentscheidung dann nicht für vollstreckbar erklärt, wenn ihre Vollstreckung der öffentlichen Ordnung (&#8222;ordre public&#8220;) des Mitgliedsstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Die ausländische Entscheidung darf hierbei nicht inhaltlich überprüft werden; es kommt allein darauf an, ob das in ihr niedergelegte Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall in einem nicht tragbaren Widerspruch zu den wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen steht.</p>
<p align="justify">Das ist hier der Fall, weil die Ausübung staatlichen Zwangs zur Veröffentlichung der im Urteil des Appellationsgerichts Krakau vorformulierten Erklärung offenkundig gegen das Recht der Antragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung und gegen die Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) verstoßen würde. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof zunächst klargestellt, dass eine Aussage des Inhalts, die Lager Majdanek und Auschwitz seien von Polen betrieben worden, eine nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte unrichtige Tatsachenbehauptung darstelle. Grundlage der rechtlichen Prüfung im Verfahren der begehrten Vollstreckbarerklärung sei aber nicht die ursprüngliche Äußerung, die Gegenstand des Rechtsstreits in Polen war, sondern die Erklärung, zu deren Abgabe die Antragsgegnerin durch die ausländische Entscheidung verurteilt worden sei. Diese stelle ihrem Inhalt nach eine Meinungsäußerung dar. Die zu vollstreckende Erklärung &#8211; die die Antragsgegnerin nach dem Urteil des Appellationsgerichts Krakau als ihre eigene Äußerung abgeben müsse &#8211; besage, dass sie eine inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verfälschende Formulierung bedauere und sich beim Kläger für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, insbesondere seiner Nationalidentität (Gefühl der Zugehörigkeit an das polnische Volk) und seiner Nationalwürde, entschuldige. Die Antragsgegnerin könne jedoch nach deutschem (Verfassungs-)Recht nicht dazu gezwungen werden, die darin liegende Bewertung der vom Antragsteller beanstandeten Formulierung im damaligen Zusammenhang als eigene Meinung zu veröffentlichen. Der Eingriff in das Grundrecht der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 GG, der hierdurch bewirkt würde, verstoße zudem gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Antragsgegnerin habe die beanstandete Formulierung &#8222;polnische Konzentrationslager&#8220;, die vier Tage lang abrufbar gewesen sei, noch am Tag der Beanstandung durch die Botschaft der Republik Polen berichtigt. Noch vor dem Urteil des Appellationsgerichts habe sie in zwei Briefen den Antragsteller persönlich um Entschuldigung gebeten und außerdem eine erläuternde Korrekturnachricht mit einer an alle Betroffenen gerichteten Bitte um Entschuldigung veröffentlicht.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Mainz &#8211; 3 O 35/17 – Entscheidung vom 27. Januar 2017</p>
<p align="justify">OLG Koblenz &#8211; 2 U 138/17 AVAG – Entscheidung vom 11. Januar 2018</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten</b>:</p>
<p align="justify"><b>Art. 5 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland </b></p>
<p align="justify">(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.</p>
<p align="justify">(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.</p>
<p align="justify"><b>Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen </b></p>
<p align="justify">Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn</p>
<p align="justify">1. die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;</p>
<p align="justify"><b>Art. 45 VO (EG) Nr. 44/2001 </b></p>
<p align="justify">(1) Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 oder Art. 44 befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. (…)</p>
<p align="justify">(2) Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. August 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Aufschubs der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-ablehnung-des-aufschubs-der-vollstreckung-einer-freiheitsstrafe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Dec 2017 22:52:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ablehnung eines Aufschubs]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfe zum Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Vollstreckung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3462</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 115/2017 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-ablehnung-des-aufschubs-der-vollstreckung-einer-freiheitsstrafe/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Aufschubs der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 115/2017</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Aufschubs der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nicht zur Entscheidung angenommen. Der wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilte, 96-jährige Beschwerdeführer macht vornehmlich geltend, sein Gesundheitszustand sei in den angegriffenen Entscheidungen nur unzureichend berücksichtigt worden, und rügt die Verletzung seines Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der im Jahr 1921 geborene Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Lüneburg wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seinen Antrag auf Aufschub der Strafvollstreckung wegen erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen (§ 455 Abs. 3 StPO) lehnte die Staatsanwaltschaft nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme und eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 458 Abs. 2 StPO) wies das Landgericht zurück; die zum Oberlandesgericht erhobene sofortige Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, gebietet grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Allerdings entsteht bei drohenden Gesundheitsgefährdungen für den Verurteilten zwischen der Pflicht zur Durchsetzung des Strafanspruchs und dem Grundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein Spannungsverhältnis, dem nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Abwägung der widerstreitenden Interessen Rechnung zu tragen ist. Demgemäß ist der Vollzug der Strafe zwar auch in hohem Lebensalter nicht ausgeschlossen. Allerdings gebietet ein menschenwürdiger Vollzug der Strafe, dass auch der mit besonders schwerer Tatschuld beladene Verurteilte, die grundsätzlich realisierbare Chance haben muss, die Freiheit wiederzuerlangen. Sofern dem Verurteilten eine nahe Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahren drohen, scheidet der Vollzug aus. Stehen hingegen ausreichende Mittel zur medizinischen Betreuung und zur Abwehr vorhandener Gesundheitsgefahren zur Verfügung, bedarf es eines Zurücktretens des staatlichen Strafanspruchs nicht. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist dabei, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht.</li>
<li>Diesen Maßstäben tragen die angegriffenen Entscheidungen Rechnung.</li>
<li>a) Die zugrunde gelegten ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten versetzten Staatsanwaltschaft und Fachgerichte ohne Weiteres in die Lage, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuordnen und davon ausgehend eine Abwägung zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung des Strafanspruchs und den Grundrechten des Beschwerdeführers vorzunehmen. Es ist nicht erkennbar, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer unzureichenden Sachaufklärung beruhen.</li>
<li>b) Darüber hinaus lässt die in den angegriffenen Entscheidungen durchgeführte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs mit den Grundrechten des Beschwerdeführers eine Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht erkennen. Verfassungsrechtlich unbedenklich wird davon ausgegangen, dass das hohe Lebensalter des Beschwerdeführers für sich genommen nicht ausreichend ist, um von der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs abzusehen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gesprochen worden ist, was der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs ein besonderes Gewicht verleiht.</li>
</ol>
<p>Nach den Feststellungen der Fachgerichte kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Vollzug der Freiheitsstrafe aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist. Es ist aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ‑ zumal unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeiten einer teilweisen Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ‑ nicht erkennbar, dass bei einem Vollzug der vierjährigen Freiheitsstrafe die Chance des Beschwerdeführers, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden, von vornherein entfällt oder sich auf einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest reduziert. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft und der Fachgerichte, der Verhältnismäßigkeit des Vollzugs der Freiheitsstrafe stünden schwere Gesundheitsgefahren oder eine nahe Lebensgefahr des Beschwerdeführers nicht entgegen, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Vielmehr kann den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch entsprechende medizinische Vorkehrungen Rechnung getragen werden. Sollten sich im Laufe des Vollzugs erhebliche nachteilige Veränderungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergeben, kann dem im Wege der Vollzugsunterbrechung (§ 455 Abs. 4 StPO) Rechnung getragen werden.</p>
<p>Es ist schließlich verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Staatsanwaltschaft und die Fachgerichte auch angesichts der bestehenden psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers keine durch den Vollzug drohende nahe Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahr festgestellt haben. Das Oberlandesgericht hat sich mit den sachverständigen Beurteilungen eingehend auseinandergesetzt und im Ergebnis eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine haftbedingte Lebensgefährdung beziehungsweise naheliegende Gefahr des Todes verneint. Diese Bewertung ist, auch wenn die Umstände im Strafvollzug anders sind als das bisherige soziale Netz des Beschwerdeführers, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-ablehnung-des-aufschubs-der-vollstreckung-einer-freiheitsstrafe/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Aufschubs der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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