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	<title>Voreingenommenheit &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bestimmte Vorbereitungshandlungen können den Eindruck der Voreingenommenheit eines Richters erwecken</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Jan 2019 21:16:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Prozess]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Vorbereitungshandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Voreingenommenheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 5/2019 Im Einzelfall können bereits bestimmte Vorbereitungshandlungen wie eine telefonische Anforderung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 5/2019 </p>



<p>Im Einzelfall können bereits bestimmte 
Vorbereitungshandlungen wie eine telefonische Anforderung eines 
Passworts für staatsanwaltschaftliche Ermittlungsunterlagen den Eindruck
 der Voreingenommenheit eines Richters für einen Prozessbeteiligten 
entstehen lassen, auch wenn noch kein endgültiger Verfahrensfehler 
vorliegt. Das hat die 1. Kammer des Ersten Senats mit dem heute 
veröffentlichten Beschluss entschieden und einer Verfassungsbeschwerde 
eines Beschwerdeführers wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf den 
gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stattgegeben. Das 
Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht 
zurückverwiesen.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Im Ausgangsverfahren nimmt eine Krankenkasse den 
Beschwerdeführer auf Zahlung von circa 49.000 € in Anspruch, da er 
gemeinsam mit einem ihrer Versicherten einen Abrechnungsbetrug begangen 
haben soll. Die Klägerin übersandte dem Gericht eine passwortgeschützte 
CD mit der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte und der 
Einschränkung, dass diese nur für das Gericht bestimmt sei. Die 
zuständige Richterin ließ das Passwort telefonisch bei der Krankenkasse 
erfragen.</p>



<p>Der Beschwerdeführer lehnte die Richterin wegen der
 Besorgnis der Befangenheit ab. Das Sozialgericht wies das 
Ablehnungsgesuch mit der Begründung ab, dass das Vorbringen nicht 
geeignet sei, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der 
Richterin zu zweifeln. Es sei keine Einsichtnahme in die Akten erfolgt 
und die Richterin habe nach eigenen Angaben auch nicht beabsichtigt, dem
 Verfahren Akten zu Grunde zu legen, die dem Beschwerdeführer nicht zur 
Verfügung gestanden hätten.</p>



<p>Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines 
grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 
Abs. 1 Satz 2 GG. Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters 
bestünden nicht erst dann, wenn verfahrens- oder verfassungsmäßige 
Rechte einer Partei verletzt seien, sondern bereits wenn mit einem 
solchen Verstoß zu rechnen sei.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.</p>



<p>Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert jedem 
Rechtsuchenden, dass der Richter unabhängig und unparteilich entscheidet
 und den Verfahrensbeteiligten neutral und unvoreingenommen 
gegenübertritt. Gesichert wird diese Verfassungsgarantie durch die 
Möglichkeit, einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit von der 
Ausübung seines Amtes auszuschließen. Die Anwendung von 
Zuständigkeitsregeln und insbesondere die Handhabung des 
Ablehnungsrechts obliegen jeweils dem Fachgericht. Ob die Entscheidung 
dabei willkürlich erfolgt oder erkennen lässt, dass ein Gericht 
Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz
 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände 
des Einzelfalls beurteilt werden.</p>



<p>Nach diesen Maßstäben verstößt der ablehnende Beschluss des Sozialgerichts gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.</p>



<p>Das Sozialgericht hat nicht beachtet, dass im 
Einzelfall bereits bestimmte Vorbereitungshandlungen den Eindruck der 
Voreingenommenheit entstehen lassen können.</p>



<p>Die bloße Zusendung der CD und deren Einbringung in die 
Verfahrensakte berührt noch nicht das Verhalten der Richterin. Das 
Gericht hat aber die Wirkung der Anforderung des Passwortes für die 
übersandte CD verkannt. Das Passwort dient ausschließlich der 
Entschlüsselung der CD, so dass die abgelehnte Richterin nach 
Anforderung und Eingang des Passwortes unmittelbar Einsicht in die 
Ermittlungsakten hätte nehmen können. Dies erzeugt bei vernünftiger 
Würdigung den Eindruck einseitiger Verfahrensführung, jedenfalls wenn es
 &#8211; wie hier &#8211; an hinreichenden Anhaltspunkten für eine neutrale 
Verfahrensführung fehlt. Soweit die abgelehnte Richterin vorträgt, sie 
habe nie beabsichtigt, dem Verfahren Akten zu Grunde zu legen, die dem 
Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stünden, entkräftet dies nicht den 
Anschein, den ihre Vorbereitungshandlung erzeugt hat.</p>
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