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	<title>vorzeitiger Ruhestand &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jun 2018 12:45:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Gehaltsumwandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnzufluss]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[vorzeitiger Ruhestand]]></category>
		<category><![CDATA[Wertguthabenkonto]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 30/2018 Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="nr_and_date">Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 30/2018</p>
<p class="nr_and_date">Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn und deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. Februar 2018 VI R 17/16 zudem entschieden hat, gilt dies entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH.</p>
<p>Im Streitfall war der Kläger Geschäftsführer einer GmbH, an der er nicht beteiligt war. Er schloss mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung. Dabei handelte es sich um eine Vereinbarung zur Finanzierung für den vorzeitigen Ruhestand des Klägers. Er verzichtete auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 €, die ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden sollten. Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu dem Wertguthaben des Klägers nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, die Wertgutschriften führten zum Zufluss von Arbeitslohn beim Kläger und forderte die Lohnsteuer nach. Das Finanzgericht gab der Klage statt.</p>
<p>Der BFH hat die Vorinstanz im Ergebnis bestätigt. Nach seinem Urteil unterliegt nur zugeflossener Arbeitslohn der Einkommensteuer und dem Lohnsteuerabzug. Der Kläger habe von der GmbH in Höhe der Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto keine Auszahlungen erhalten und habe nach der mit der GmbH abgeschlossenen Wertguthabenvereinbarung über die Gutschriften im Streitjahr auch nicht verfügen können. Die Wertguthabenvereinbarung sei auch keine Vorausverfügung des Klägers über seinen Arbeitslohn, die den Zufluss im Zeitpunkt der Gutschriften bewirkt hätte. Vielmehr habe der Kläger mit der Wertguthabenvereinbarung nur auf die Auszahlung eines Teils seines Barlohns zugunsten einer Zahlung in der Freistellungsphase verzichtet.</p>
<p>Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juni 2009, BStBl I 2009, 1286, A.IV.2.b.) gilt dies nach dem Urteil des BFH auch für Fremd-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wie im Streitfall. Diese seien wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer sei für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten seien allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gerechtfertigt.</p>
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			</item>
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		<title>Umzugskostenerstattung für Berufssoldaten nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/315/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Nov 2015 20:31:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufssoldat]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesumzugskostengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Umzugskostenerstattung]]></category>
		<category><![CDATA[vorzeitiger Ruhestand]]></category>
		<category><![CDATA[Wehrverwaltung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 99/2015 Begründet ein vorzeitig in den Ruhestand getretener Berufssoldat einen neuen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/315/">Umzugskostenerstattung für Berufssoldaten nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 99/2015</p>
<p>Begründet ein vorzeitig in den Ruhestand getretener Berufssoldat einen neuen Beruf, können auf Grund einer Ermessensentscheidung der Wehrverwaltung Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass die Aufnahme der neuen beruflichen Tätigkeit der Grund für seinen Umzug ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator986css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator986css3hyphenate">Der im Januar 1953 geborene Kläger war Berufssoldat der Bundeswehr, zuletzt im Rang eines Oberstleutnants. Er trat mit Ablauf des 31. Januar 2012 und damit vor Erreichen der für Berufssoldaten seines Ranges geltenden allgemeinen Altersgrenze (Vollendung des 62. Lebensjahres) in den Ruhestand. Zu diesem Zeitpunkt wohnte er in Köln. Ende Februar 2012 zog er nach Sylt, um nach eigenen Angaben als Rechtsanwalt auf freier Mitarbeiterbasis in einer dortigen Anwaltskanzlei tätig zu werden. Seinen Antrag, ihm die voraussichtlichen Kosten des mit dem Umzug beauftragten Unternehmens von etwa 7 600 € zu erstatten, lehnte die Beklagte ab. Die hiergegen gerichtete Klage war in erster Instanz erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und wies die Klage ab. Nach dem Soldatenversorgungsgesetz sei die Erstattung der notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich sei. Die Erforderlichkeit fehle, wenn es möglich und zumutbar sei, die neue berufliche Tätigkeit auch am bisherigen Wohnort aufzunehmen. Davon sei im Fall des Klägers auszugehen. Er hätte eine Tätigkeit als Rechtsanwalt auch in Köln aufnehmen können.</p>
<p class=" Hyphenator986css3hyphenate">Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Für die nach dem Soldatenversorgungsgesetz vorausgesetzte Erforderlichkeit des Umzugs ist unerlässlich, aber auch ausreichend, dass der Umzug einen berufsbezogenen Charakter aufweist. Hierfür genügt, dass die Aufnahme der neuen beruflichen Tätigkeit nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand die maßgebliche Ursache für den Umzug des vormaligen Berufssoldaten ist. Die Erforderlichkeit ist zu verneinen, wenn der Umzug erkennbar auf eine andere nicht berufsbezogene Motivation zurückgeht oder die berufsbezogene Motivation objektiv in den Hintergrund tritt. Ein Indiz hierfür kann beispielsweise der Umfang der zeitlichen Beanspruchung durch die berufliche Tätigkeit und/oder deren finanzieller Ertrag sein. Da das Oberverwaltungsgericht auf Grund seiner abweichenden Rechtsauffassung insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht selbst abschließend entscheiden.</p>
<p class=" Hyphenator986css3hyphenate"><a class=" Hyphenator986css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=261115U5C14.14.0">BVerwG 5 C 14.14</a> &#8211; Urteil vom 26. November 2015</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Schleswig 2 LB 8/14 &#8211; Urteil vom 12. September 2014<br />
VG Schleswig 12 A 63/12 &#8211; Urteil vom 31. Oktober 2013</p>
</div>
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