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	<title>VW-Verfahren &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Keine &#8222;Deliktzinsen&#8220; für geschädigte VW-Käufer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2020 12:41:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Deliktzinsen]]></category>
		<category><![CDATA[Dieselskandal]]></category>
		<category><![CDATA[Volkswagen]]></category>
		<category><![CDATA[VW AG]]></category>
		<category><![CDATA[VW-Käufer]]></category>
		<category><![CDATA[VW-Verfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Keine &#8222;Deliktzinsen&#8220; für geschädigte VW-Käufer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 100/2020 Entscheidung vom 30. Juli 2020&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Keine &#8222;Deliktzinsen&#8220; für geschädigte VW-Käufer</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 100/2020</p>



<p><strong>Entscheidung vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19</strong></p>



<p>In einem weiteren VW-Verfahren hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass geschädigten Käufern eines vom sogenannten &#8222;Dieselskandal&#8220; betroffenen Fahrzeugs unter dem Gesichtspunkt sogenannter &#8222;Deliktszinsen&#8220; kein Anspruch auf Verzinsung des für das Fahrzeug bezahlten Kaufpreises bereits ab Kaufpreiszahlung zusteht.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Klägerin erwarb im August 2014 von einem Autohändler einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Golf VI 1,6 TDI mit einer Laufleistung von rund 23.000 km zu einem Preis von 15.888 €. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet, der mit einer Steuerungssoftware versehen war, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus schaltet. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt die Programmierung als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet und die Beklagte verpflichtet hatte, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, ließ die Klägerin das von der Beklagten entwickelte Software-Update im Jahr 2017 aufspielen. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen ab Kaufpreiszahlung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.</p>



<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf:</strong></p>



<p>Das Landgericht Oldenburg hat die Beklagte im Wesentlichen zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dieses Urteil auf die Berufung der Klägerin dahingehend abgeändert, dass es ihr Zinsen bereits ab Kaufpreiszahlung zugesprochen hat. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zu, auf den sie sich im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen müsse. Dabei sei von einer Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 200.000 km auszugehen. Ab dem Zeitpunkt der Zahlung könne die Klägerin von der Beklagten gemäß § 849 BGB zudem sogenannte &#8222;Deliktszinsen&#8220; verlangen. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt.</p>



<p><strong>Entscheidung des Senats:</strong></p>



<p>Beide Revisionen hatten nur zum Teil Erfolg.</p>



<p>Im Wesentlichen unter Verweis auf sein erstes Urteil zum sogenannten &#8222;Dieselskandal&#8220; vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) hat der VI. Zivilsenat auch hier einen Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB auf Erstattung des von ihr aufgewendeten Kaufpreises abzüglich der ihr durch den Gebrauch des Fahrzeugs zugeflossenen Nutzungsvorteile Zug um Zug gegen &#8222;Rückgabe&#8220; des Fahrzeugs für gegeben erachtet. Einen Anspruch der Klägerin auf sogenannte &#8222;Deliktszinsen&#8220; nach § 849 BGB hat er hingegen &#8211; anders als das Berufungsgericht &#8211; verneint. Zwar erfasst diese Vorschrift grundsätzlich jeden Sachverlust durch Delikt, auch den Verlust von Geld in jeder Form. Dies gilt auch dann, wenn dieser Verlust &#8211; wie hier &#8211; mit Willen des Geschädigten durch Weggabe erfolgt. Vorliegend stand einer Anwendung des § 849 BGB aber jedenfalls der Umstand entgegen, dass die Klägerin als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten hat; die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, kompensierte den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes. Eine Verzinsung gemäß § 849 BGB entspricht in einem solchen Fall nicht dem Zweck der Vorschrift, mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache auszugleichen.</p>



<p><strong>Vorinstanzen:</strong></p>



<p>Landgericht Oldenburg &#8211; Urteil vom 11. Januar 2019 -3 O 1275/18</p>



<p>Oberlandesgericht Oldenburg &#8211; Urteil vom 2. Oktober 2019 &#8211; 5 U 47/19</p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</strong></p>



<p><strong>§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)</strong></p>



<p>Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.</p>



<p><strong>§ 849 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)</strong></p>



<p>Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.</p>



<p>Karlsruhe, den 30. Juli 2020</p>
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		<title>Weiterer Verhandlungstermin in den sogenannten VW-Verfahren: 28. Juli 2020, 10:00 Uhr (VI ZR 5/20)</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/weiterer-verhandlungstermin-in-den-sogenannten-vw-verfahren-28-juli-2020-1000-uhr-vi-zr-5-20/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Jun 2020 11:29:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Diesel-Skandal]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Volkswagen AG]]></category>
		<category><![CDATA[VW-Dieselskandal]]></category>
		<category><![CDATA[VW-Verfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Weiterer Verhandlungstermin in den sogenannten VW-Verfahren: 28. Juli 2020, 10:00 Uhr (VI ZR 5/20) Pressemitteilung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">Weiterer Verhandlungstermin in den sogenannten VW-Verfahren: 28. Juli 2020, 10:00 Uhr (VI ZR 5/20)</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 71/2020</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem weiteren VW-Verfahren Verhandlungstermin auf den 28. Juli 2020 bestimmt. Das Verfahren hat Schadensersatzansprüche eines Gebrauchtwagenkäufers, der das Fahrzeug nach Aufdeckung des sogenannten Dieselskandals gekauft hat, gegen die VW AG zum Gegenstand.</p>
<p align="justify"><b>Weitere VW-Verfahren: </b></p>
<p align="justify">21. Juli 2020, 10:30 und 11:30 Uhr (siehe Pressemitteilung Nr. 31/20)</p>
<p align="justify">28. Juli 2020, 9:00 Uhr (siehe Pressemitteilung Nr. 32/20)</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt </b></p>
<p align="justify">Der Kläger erwarb im August 2016 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Touran Match zu einem Kaufpreis von 13.600 €, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Wagens. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergeben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten.</p>
<p align="justify">Vor dem Erwerb des Fahrzeugs, am 22. September 2015, hatte die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren vom Typ EA 189 informiert und mitgeteilt, dass sie daran arbeite, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, und dass sie hierzu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt in Kontakt stehe. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte im Oktober 2015 nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung erlassen und der Beklagten aufgegeben, die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten. In der Folge hat die Beklagte bei Fahrzeugen mit dem betroffenen Motortyp ein Software-Update aufgespielt. Das Thema war Gegenstand einer umfangreichen Medienberichterstattung.</p>
<p align="justify">Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Trier hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Koblenz die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere daran, dass die genannten Vorschriften der EG-FGV nicht dem Schutz des Vermögens eines Fahrzeugerwerbers dienten. Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB (Betrug) hafte die Beklagte nicht, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, weshalb ihm trotz der ausführlichen Medienberichterstattung im Anschluss an die Ad-hoc-Mitteilung verborgen geblieben sein solle, dass das Fahrzeug mit der unzulässigen Umschaltlogik ausgestattet gewesen sei. Zudem habe die Beklagte zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt im August 2016 alles getan, um zu verhindern, dass ein Käufer ein von ihr mit dem Motor EA 189 ausgestattetes Fahrzeug in Unkenntnis der darin verbauten Umschaltlogik erwerben würde. Angesichts der von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen könne dieser jedenfalls in Bezug auf potenzielle Gebrauchtwagenkäufer ab Herbst 2015 kein verwerfliches Verhalten (mehr) angelastet werden, so dass auch ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ausscheide.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Trier, Urteil vom 03.05.2019, Az. 5 O 686/18</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 02.12.2019, Az. 12 U 804/19</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) </b></p>
<p align="justify">Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.</p>
<p align="justify"><b>§ 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) </b></p>
<p align="justify">Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.</p>
<p align="justify">Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Fall des Verschuldens ein.</p>
<p align="justify"><b>§ 263 des Strafgesetzbuchs (StGB) </b></p>
<p align="justify">Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 3. Juni 2020</p>
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