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	<title>Wahlprüfungsbeschwerde &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter verfassungswidrig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Feb 2019 20:06:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswahlgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Psychiatrie]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldunfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Straftäter]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlen]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlprüfungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlrechtsausschluss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 13/2019 Die Regelungen der Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren Angelegenheiten Betreute&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/wahlrechtsausschluesse-fuer-betreute-in-allen-angelegenheiten-und-wegen-schuldunfaehigkeit-untergebrachte-straftaeter-verfassungswidrig/">Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 13/2019</p>
<p>Die Regelungen der Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren Angelegenheiten Betreute gemäß § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter gemäß § 13 Nr. 3 BWahlG sind verfassungswidrig. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss im Verfahren einer Wahlprüfungsbeschwerde von acht Beschwerdeführern entschieden und festgestellt, dass die von diesen Regelungen betroffenen Beschwerdeführer zu 1., 2. und 4. bis 8. durch ihren Ausschluss von der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag in ihren Rechten verletzt sind. Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann zwar verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit zur Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht. § 13 Nr. 2 BWahlG genügt aber den Anforderungen an gesetzliche Typisierungen nicht, weil der Kreis der von der Regelung Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise bestimmt wird. § 13 Nr. 3 BWahlG ist schon nicht geeignet, Personen zu erfassen, die regelmäßig nicht über die Fähigkeit zur Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess verfügen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<ul>
<li>13 Nr. 2 BWahlG sieht einen Wahlrechtsausschluss von Personen vor, für die ein Betreuer in allen Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist. § 13 Nr. 3 BWahlG schließt Personen vom Wahlrecht aus, die sich wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB begangenen Tat gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden. Die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 4. bis 8., die teils dem erst- und teils dem letztgenannten Personenkreis zugehören und deshalb an der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 nicht teilnehmen durften, wenden sich nach erfolglosem Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl beim Deutschen Bundestag mit ihrer Wahlprüfungsbeschwerde gegen diese Ausschlüsse und rügen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.</li>
</ul>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Der Wahlrechtsausschluss von Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist (§ 13 Nr. 2 BWahlG), verstößt sowohl gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG als auch gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.</li>
<li>a) § 13 Nr. 2 BWahlG schränkt den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ein, ohne dass dieser Eingriff den Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Typisierungen genügenden Weise bewirkt.</li>
<li>aa) Indem § 13 Nr. 2 BWahlG Personen, für die ein Betreuer zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten bestellt ist, von der Ausübung des Wahlrechts ausschließt, ist die Gewährleistung, dass jeder Staatsbürger sein Wahlrecht in gleicher Weise ausüben kann, betroffen.</li>
<li>bb) Dieser Eingriff in den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ist nicht gerechtfertigt.</li>
</ol>
<p>(1) Zwar ist § 13 Nr. 2 BWahlG auf den Schutz eines der Allgemeinheit der Wahl gleichgewichtigen Verfassungsguts gerichtet. Die Regelung zielt auf die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes. Da der Wahlakt integrierende Wirkung nur auf der Basis freier und offener Kommunikation zwischen den Regierenden und den Regierten entfalten kann, kann ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit zur Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen dem Volk und den Staatsorganen nicht in hinreichendem Umfang besteht.</p>
<p>(2) Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob § 13 Nr. 2 BWahlG zur Erreichung dieses Ziels überhaupt geeignet ist. Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen. Denn die Vorschrift verfehlt jedenfalls die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzliche Typisierung, weil sie den Kreis der von einem Wahlrechtsausschluss nach § 13 Nr. 2 BWahlG Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise bestimmt.</p>
<ul>
<li>13 Nr. 2 BWahlG schließt eine Person vom Wahlrecht aus, wenn diese nicht nur krankheits- oder behinderungsbedingt unfähig ist, alle ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, sondern wenn darüber hinaus aus diesem Grund ein Betreuer in allen Angelegenheiten bestellt wurde. Aufgrund des im Betreuungsrecht durchgängig geltenden Erforderlichkeitsgrundsatzes unterbleibt eine Betreuerbestellung aber, soweit der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen auf andere Weise, insbesondere durch die Erteilung einer Betreuungs- oder Vorsorgevollmacht oder hinreichende Versorgung im Familienkreis, Rechnung getragen werden kann. In diesem Fall ist § 13 Nr. 2 BWahlG nicht anwendbar und das Wahlrecht bleibt erhalten. Letztlich ist der Wahlrechtsentzug damit davon abhängig, ob wegen des Vorliegens eines konkreten Betreuungsbedarfs die Bestellung eines Betreuers erfolgt oder ob diese aufgrund fehlender Erforderlichkeit unterbleibt. Dieser im Tatsächlichen von Zufälligkeiten abhängige Umstand stellt aber keinen sich aus der Natur der Sache ergebenden Grund dar, der geeignet ist, die wahlrechtliche Ungleichbehandlung gleichermaßen Betreuungsbedürftiger zu rechtfertigen.</li>
</ul>
<p>Demgegenüber kann auch nicht geltend gemacht werden, der Gesetzgeber knüpfe mit seiner Entscheidung an ein streng formales Merkmal an, das klar, einfach feststellbar und bei der Organisation von Wahlen besonders praktikabel sei. Zwar ist der Gesetzgeber berechtigt, die Durchführbarkeit der Massenveranstaltung Wahl durch typisierende Regelungen sicherzustellen, die nicht allen Besonderheiten Rechnung tragen müssen. Der Gesetzgeber muss solchen verallgemeinernden Regelungen aber realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen. Zudem müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit stehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die durch die Typisierung eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei der Bundestagswahl 2013 waren insgesamt 81.220 Vollbetreute von einem Wahlrechtsausschluss gemäß § 13 Nr. 2 BWahlG betroffen. Welchen Anteil dieser Personenkreis an der Gesamtzahl der Personen hat, die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten nicht in der Lage sind, ist nicht feststellbar. Auch der Gesetzgeber hat sich mit dieser Frage nicht befasst. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Gruppe der umfassend Betreuungsbedürftigen, bei der mangels Erforderlichkeit eine Betreuerbestellung unterbleibt, nicht wesentlich kleiner oder sogar größer ist als die Gruppe der vom Wahlrecht ausgeschlossenen Vollbetreuten. Der Eingriff in den Gleichheitssatz ist dabei auch nicht geringfügig, da den Betroffenen durch den Wahlrechtsausschluss das vornehmste Recht des Bürgers im demokratischen Staat dauerhaft entzogen wird.</p>
<ol>
<li>b) Neben der Verletzung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl verstößt § 13 Nr. 2 BWahlG auch gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Die Regelung führt zu einer Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen. Dieser Eingriff in den Regelungsgehalt des Schlechterstellungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist aus den vorstehenden Gründen nicht gerechtfertigt.</li>
<li>§ 13 Nr. 3 BWahlG verstößt ebenfalls gegen verfassungsrechtliche Anforderungen. Der Ausschluss des Wahlrechts von Personen, die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden, ist weder mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG  noch mit dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar.</li>
<li>a) Auch § 13 Nr. 3 BWahlG greift in den Regelungsgehalt des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl ein, ohne dass dieser Eingriff durch zwingende Gründe gerechtfertigt wäre.</li>
<li>aa) § 13 Nr. 3 BWahlG ist bereits nicht geeignet, Personen zu erfassen, die typischerweise nicht über die Fähigkeit zur Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess verfügen. Weder die Feststellung der Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt und die ihr zugrundeliegenden Krankheitsbilder gemäß § 20 StGB noch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB erlauben den Rückschluss auf das regelmäßige Fehlen der für die Ausübung des Wahlrechts und die Erfüllung der Integrationsfunktion der Wahl erforderlichen Einsichtsfähigkeit. Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei der Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Dass unter diesen Voraussetzungen zugleich typischerweise vom Fehlen der für die Ausübung des Wahlrechts erforderlichen Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden kann, erschließt sich nicht, da die zur Begründung der Schuldunfähigkeit geeigneten Krankheitsbilder nicht regelmäßig mit der Unfähigkeit zur Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess verbunden sind. Hinzu kommt, dass „Schuldunfähigkeit“ im Sinne von § 20 StGB kein dauerhafter und deliktsunabhängiger Zustand ist, sondern allein die geistige Verfassung einer Person bei Begehung der Tat beschreibt. Auch die in § 63 StGB vorausgesetzte länger andauernde und in die Zukunft reichende Beeinträchtigung der geistigen oder seelischen Gesundheit ändert nichts an dem Befund, dass die der Feststellung derartiger Beeinträchtigungen zugrundeliegenden Krankheitsbilder ungeeignet sind, die Annahme regelmäßig vorliegender wahlrechtlicher Entscheidungsunfähigkeit zu begründen.</li>
<li>bb) Außerdem führt auch § 13 Nr. 3 BWahlG zu Ungleichbehandlungen, für die sachliche Gründe nicht ersichtlich sind. Im Ergebnis wird der Kreis der Regelungsbetroffenen in willkürlicher, die Fähigkeit zur Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess unzureichend berücksichtigender Weise bestimmt. So bleibt das Wahlrecht erhalten, wenn von der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur deshalb abgesehen wird, weil von dem Schuldunfähigen keine Gefahr erheblicher Straftaten ausgeht. Dabei ist in solchen Fällen aber nicht auszuschließen, dass die wahlrechtliche Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit in gleichem oder gar höherem Umfang eingeschränkt ist als bei einem gemäß § 13 Nr. 3 BWahlG vom Wahlrecht Ausgeschlossenen. Gleiches gilt in Fällen der Unterbringung strafrechtlich nicht in Erscheinung getretener Personen wegen Fremd- oder Selbstgefährdung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Auch in diesen Fällen bleibt, obwohl vergleichbare Diagnosen vorliegen können, das Wahlrecht unangetastet. Wird in Fällen, in denen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neben einer Freiheitsstrafe angeordnet wird, durch das zuständige Gericht gemäß § 67 Abs. 2 StGB bestimmt, dass die Strafe ganz oder teilweise vor der Maßregel zu vollziehen ist, bleibt das Wahlrecht bei unveränderter Einsichtsfähigkeit zunächst bestehen und entfällt erst mit Beginn des Maßregelvollzugs, ohne dass dafür eine wahlrechtlich tragfähige Begründung erkennbar wäre. Schließlich lebt das Wahlrecht eines schuldunfähigen, in der Psychiatrie Untergebrachten wieder auf, wenn er gemäß § 67a StGB nachträglich in eine Entziehungsanstalt überwiesen wird. Wird er allerdings anschließend wieder in ein psychiatrisches Krankenhaus zurücküberwiesen, entfällt das Wahlrecht von neuem.</li>
<li>b) § 13 Nr. 3 BWahlG verstößt außerdem gegen das Verbot einer Benachteiligung wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Der Wahlrechtsausschluss von Personen, die wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Straftat in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind, entzieht Menschen mit Behinderungen das zentrale demokratische Mitwirkungsrecht. Dieser Eingriff in den Schutzgehalt von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist aus den dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/wahlpruefungsbeschwerde-gegen-die-wahl-zum-18-deutschen-bundestag-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Oct 2017 10:28:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestagswahl]]></category>
		<category><![CDATA[Deutscher Bundestag]]></category>
		<category><![CDATA[Fünf-Prozent-Hürde]]></category>
		<category><![CDATA[Fünf-Prozent-Sperrklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlprüfungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 85/2017 Mit Beschluss vom 19. September 2017 hat der Zweite Senat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/wahlpruefungsbeschwerde-gegen-die-wahl-zum-18-deutschen-bundestag-erfolglos/">Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 85/2017</p>
<p>Mit Beschluss vom 19. September 2017 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag im Jahr 2013 verworfen. Der Beschwerdeführer rügte erfolglos die Fünf-Prozent-Sperrklausel, den Verzicht des Gesetzgebers auf die Einführung eines sogenannten Eventualstimmrechts und die „verschleierte Staats- und Wahlkampffinanzierung der Bundestagsparteien durch ihre Fraktionen, Abgeordnetenmitarbeiter und parteinahen Stiftungen“. Der Senat hat allerdings den Deutschen Bundestag aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass die ordnungsgemäße Verwendung der dem Abgeordneten für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel nachvollziehbarer Kontrolle unterliegt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer hat im November 2013 beim Deutschen Bundestag erfolglos Einspruch gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl vom 22. September 2013 eingelegt. Gegen den ablehnenden Beschluss hat der Beschwerdeführer im August 2014 Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben und beantragt, den angegriffenen Bundestagsbeschluss aufzuheben, die Bundestagswahl 2013 für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen. Er beanstandet im Wesentlichen die Fünf-Prozent-Sperrklausel, den Verzicht des Gesetzgebers auf die Einführung eines sogenannten Eventualstimmrechts und die „verschleierte Staats- und Wahlkampffinanzierung der Bundestagsparteien durch ihre Fraktionen, Abgeordnetenmitarbeiter und parteinahen Stiftungen“ und sieht hierdurch die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien verletzt. Durch diese Verfassungsverstöße sei das Ergebnis der Bundestagswahl 2013 erheblich beeinflusst und er in seinem „Grundrecht auf gleiche Wahl“ verletzt worden.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Bereitstellung staatlicher Mittel für politische Stiftungen und Bundestagsfraktionen und deren Verwendung richtet. Im Übrigen ist sie unbegründet.</p>
<ol>
<li>a) Bezogen auf das Handeln der politischen Stiftungen hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bundestagswahl 2013 keine konkreten Umstände dargelegt, aus denen sich die Möglichkeit einer Beeinflussung des Ablaufs und Ergebnisses der Wahl ergibt. Es fehlt an Ausführungen dazu, durch welche Verhaltensweisen und Aktivitäten die politischen Stiftungen auf die Bundestagswahl eingewirkt und deren Ergebnis beeinflusst haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der allgemein gehaltenen Behauptung des Beschwerdeführers, das Handeln der politischen Stiftungen komme im Sinne einer „Kooperationseinheit“ der jeweiligen Mutterpartei zugute. Er lässt insoweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts außer Betracht, wonach die politischen Stiftungen ihre satzungsgemäßen Aufgaben in hinreichender organisatorischer und personeller Unabhängigkeit von den ihnen nahestehenden Parteien erfüllen und daher die Gewährung von Globalzuschüssen an politische Stiftungen keine verdeckte Parteienfinanzierung darstellt.</li>
<li>b) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Bereitstellung staatlicher Mittel für die Bundestagsfraktionen und insbesondere deren Öffentlichkeitsarbeit wendet, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Substantiierung der Wahlprüfungsbeschwerde. Auch insoweit lassen sich dem Vortrag des Beschwerdeführers konkret auf die Bundestagswahl 2013 bezogene Sachverhalte nicht entnehmen. Der allgemeinen Behauptung, die Zuweisung von Fraktionsmitteln stelle eine „verdeckte Parteienfinanzierung“ dar, steht entgegen, dass die Verwendung von Fraktionsmitteln strikt auf die Wahrnehmung von Aufgaben begrenzt ist, die den Fraktionen als Teil der „organisierten Staatlichkeit“ zugewiesen sind. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass das Handeln der einzelnen Bundestagsfraktionen mit den jeweiligen Parteien verbunden wird, in deren Bewertung einfließt und sich damit auf die Wahlchancen der im Wettbewerb stehenden Parteien auswirken kann. Dies ist jedoch Teil des Prozesses der freiheitlichen Demokratie, wie das Grundgesetz sie versteht. Sich daraus ergebende Ungleichheiten für die Teilnehmer des politischen Wettbewerbs sind hinzunehmen.</li>
<li>Ein Wahlfehler in Form einer mandatsrelevanten Verletzung der Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien liegt nicht vor.</li>
<li>a) Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien unterliegen keinem absoluten Differenzierungsverbot. Allerdings folgt aus dem formalen Charakter der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt. Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von Gemeinwohlerwägungen von dem Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, unterliegt die Ausgestaltung des Wahlrechts einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird.</li>
<li>b) Nach diesen Maßstäben ist ein mandatsrelevanter Wahlfehler weder bezogen auf die Fünf-Prozent-Sperrklausel noch hinsichtlich des Verzichts des Gesetzgebers auf die Einführung einer Eventualstimme und des Einsatzes von Abgeordnetenmitarbeitern im Bundestagswahlkampf 2013 gegeben.</li>
<li>aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl des Deutschen Bundestages für verfassungskonform erachtet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung des Senats abzuweichen. Der sperrklauselbedingte Ausfall von 15,7 % der Stimmen bei der Bundestagswahl 2013 stellt keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, die die Rechtfertigung der Fünf-Prozent-Sperrklausel in Wegfall geraten lässt. Auch ergibt sich die Notwendigkeit einer Neubewertung nicht aus den Urteilen zur Verfassungswidrigkeit der Fünf- beziehungsweise Drei-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl zum Europäischen Parlament. In diesen Entscheidungen hat das Gericht ausdrücklich auf die Nichtübertragbarkeit der dortigen Erwägungen, die Unterschiedlichkeit der Interessenlage angesichts des Umstands, dass das Europäische Parlament keine Regierung wählt, die auf fortlaufende Unterstützung angewiesen ist, und vor allem auf die im Bundestagswahlrecht nicht bestehende Möglichkeit hingewiesen, im Falle einer Schwächung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments mit einer Korrektur des nationalen Europawahlrechts zu reagieren.</li>
</ol>
<p>Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fordert auch der Grundsatz des milderen Mittels nicht die Abschaffung oder Absenkung der Fünf-Prozent-Sperrklausel. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen. Entschließt sich der Gesetzgeber zur Einführung einer Sperrklausel, darf er in aller Regel kein höheres als ein Fünf-Prozent-Quorum begründen. Innerhalb dieser Grenze unterliegt es aber seiner Entscheidung, wie weit er die Möglichkeit zur Differenzierung ausschöpft.</p>
<ol>
<li>bb) Die Einführung einer Eventualstimme für den Fall, dass die über die Hauptstimme mit Priorität gewählte Partei wegen der Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht die erforderliche Mindeststimmenzahl erhält, ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Angesichts der mit der Einführung eines Eventualstimmrechts verbundenen erhöhten Komplexität und Fehleranfälligkeit des Wahlvorgangs sowie der Herbeiführung neuer Eingriffe in die Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl, kann das Eventualstimmrecht nicht als zweifelsfrei „gleich geeignetes, milderes Mittel“ zur Erreichung des Ziels der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Parlaments angesehen werden. Es wäre demgemäß Sache des Gesetzgebers, die mit einem Eventualstimmrecht verbundenen Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen und auf dieser Grundlage über dessen Einführung zu entscheiden.</li>
<li>cc) Die Bereitstellung staatlicher Mittel zur Beschäftigung von Abgeordnetenmitarbeitern stellt keinen Wahlfehler dar. Diese Mittel werden dem Abgeordneten nur zur Verfügung gestellt, soweit sich die Tätigkeit der Mitarbeiter auf die Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit beschränkt. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer vorträgt, die wahlkreisbezogenen Aktivitäten der Abgeordneten und der Umfang der an sie gerichteten Anfragen in Vorwahlzeiten sprunghaft ansteigen, hindert dies den Einsatz der Abgeordnetenmitarbeiter nicht, soweit im Einzelfall ein hinreichender Mandatsbezug erkennbar vorliegt. Die Unterstützung des Abgeordneten bei der Wahrnehmung seiner Mandatspflichten durch eigene Mitarbeiter und die Erstattung des damit verbundenen Aufwands (§ 12 Abs. 3 Satz 1 AbgG) ist auch in Wahlkampfzeiten kein Eingriff in den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien. Etwas anderes kann nur gelten, soweit Abgeordnetenmitarbeiter im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit für Parteiaufgaben oder Wahlkampfaktivitäten eingesetzt werden.</li>
</ol>
<p>Der ganz überwiegende Teil der vom Beschwerdeführer angeführten Umstände ist zum Nachweis eines derartigen missbräuchlichen Einsatzes von Abgeordnetenmitarbeitern im Bundestagswahlkampf 2013 von vornherein nicht geeignet. Anhaltspunkte für einen unzulässigen Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern im Bundestagswahlkampf 2013 ergeben sich nur aus den im Bericht des Politikmagazins „Report Mainz“ vom 17. September 2013 angesprochenen Sachverhalten und Äußerungen. Nach dem Ergebnis der hierdurch veranlassten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin kann der Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern im Wahlkampf während der Dienstzeit aber nur in sehr geringem, punktuellem Umfang als nachgewiesen angesehen werden. Insoweit ist die zur Feststellung eines die Gültigkeit der Wahl berührenden Wahlfehlers erforderliche Mandatsrelevanz nicht gegeben. Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen kommt nicht in Betracht, da es an tauglichen Ansatzpunkten für ergänzende Ermittlungen fehlt.</p>
<ol>
<li>dd) Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern sich öffentlich weitgehend nicht nachvollziehen lässt. Zugleich führen die unvermeidbaren Überschneidungen zwischen der Wahrnehmung des Abgeordnetenmandats im Wahlkreis und der Beteiligung am Wahlkampf zu einer in hohem Maße missbrauchsanfälligen Situation.</li>
</ol>
<p>Vor diesem Hintergrund sah der Senat sich im vorliegenden Wahlprüfungsverfahren &#8211; im Unterschied zu einem früheren Organstreit, in dem der Beschwerdeführer sich gegen die Bereitstellung von Mitteln für Abgeordnetenmitarbeiter durch den Haushaltsgesetzgeber in einem Nichtwahlkampfjahr gewandt hatte (vgl. BVerfGE 140, 1 &lt;32 ff. Rn. 89 ff.&gt;) &#8211; veranlasst, darauf hinzuweisen, dass der gegenwärtige Regelungsbestand der besonderen Missbrauchsanfälligkeit hinsichtlich des Einsatzes von Abgeordnetenmitarbeitern im Wahlkampf nicht ausreichend Rechnung trägt. Der Deutsche Bundestag wird zur Wahrung der Chancengleichheit der Parteien durch ergänzende Regelungen des Abgeordnetengesetzes oder anderer untergesetzlicher Vorschriften dafür Sorge zu tragen haben, dass der Verwendung von Abgeordnetenmitarbeitern im Wahlkampf verstärkt entgegengewirkt wird und die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel nachvollziehbarer Kontrolle unterliegt.</p>
<p>Der vorliegenden Wahlprüfungsbeschwerde vermag dieses Regelungsdefizit jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die bloße Möglichkeit des unzulässigen Einsatzes von Abgeordnetenmitarbeitern genügt zur Feststellung eines die Gültigkeit der Wahl berührenden Wahlfehlers nicht.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/wahlpruefungsbeschwerde-gegen-die-wahl-zum-18-deutschen-bundestag-erfolglos/">Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Müller abgelehnt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/befangenheitsantrag-gegen-den-richter-des-bundesverfassungsgerichts-mueller-abgelehnt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Aug 2016 19:44:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheitsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlprüfungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 52/2016 Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/befangenheitsantrag-gegen-den-richter-des-bundesverfassungsgerichts-mueller-abgelehnt/">Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Müller abgelehnt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 52/2016</p>
<p>Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag vom 22. September 2013 und hat Richter Müller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat entschieden, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalte keinen Anlass dafür bieten, an der Unvoreingenommenheit des Richters Müller zu zweifeln. Insbesondere weisen die vorgetragenen Sachverhalte keinen hinreichenden Bezug zum Gegenstand der Wahlprüfungsbeschwerde auf.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer hat Einspruch gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag vom 22. September 2013 erhoben, der vom Bundestag zurückgewiesen wurde. Daraufhin hat der Beschwerdeführer Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben. Er zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel und rügt die nach seiner Ansicht „verschleierte staatliche Parteien- und Wahlkampffinanzierung der Bundestagsparteien“. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den Richter Müller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt, ihn vom vorliegenden Verfahren auszuschließen. Diesen Antrag begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass Richter Müller als Ministerpräsident des Saarlandes im Vorfeld der Landtagswahlen im Jahr 2009 durch von ihm zu verantwortende Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung „verschleierte“ staatliche Parteienfinanzierung zugunsten seiner Partei betrieben habe. Die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen habe der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mit Urteil vom 1. Juli 2010 festgestellt. Außerdem stützt der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch auf die Mitwirkung des Richters Müller am Haushaltsentwurf der Regierung des Saarlandes für das Jahr 2010 und am Saarländischen Fraktionsrechtsstellungsgesetz vom 13. November 1996. Darüber hinaus nehme der Richter Müller dem Beschwerdeführer gegenüber eine, über bloße Antipathie hinausgehende, „feindselige Haltung“ ein, die bei einer Podiumsdiskussion im rheinland-pfälzischen Landtag im Jahr 2000 zum Ausdruck gekommen sei. Außerdem habe er im Zusammenhang mit der Ernennung des Richters Müller zum Verfassungsrichter „drastische Kritik“ geübt, die eine unbefangene Entscheidung ausschließe.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Der Antrag auf Ablehnung von Richter Müller ist zulässig, aber unbegründet.</p>
<ol>
<li>Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Entscheidend ist dabei allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.</li>
<li>Gemessen an diesem Maßstab ist nicht von einer Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller auszugehen.</li>
<li>a) Ein hinreichender Bezug der vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalte zum Verfahrensgegenstand der Wahlprüfungsbeschwerde ist nicht erkennbar. Das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 1. Juli 2010 betrifft die Frage, ob durch die Maßnahmen der Landesregierung im Vorfeld der Wahl des Landtages des Saarlandes am 30. August 2009 die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit überschritten worden sind. Im Unterschied dazu wendet der Beschwerdeführer sich gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag. Die dabei von ihm geltend gemachten Wahlfehler betreffen auch inhaltlich nicht Prüfungsgegenstände, mit denen der Saarländische Verfassungsgerichtshof sich in seiner Entscheidung befasst hat. Insofern ist nicht ersichtlich, inwieweit Richter Müller an einer unvoreingenommenen Entscheidung der vorliegend relevanten Streitgegenstände gehindert sein sollte.</li>
<li>b) Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Haushaltsentwurf der Regierung des Saarlandes für das Jahr 2010, der von Richter Müller als Ministerpräsident des Saarlandes miteingebracht wurde, und seine Mitwirkung an der Verabschiedung des Saarländischen Fraktionsrechtsstellungsgesetzes am 13. November 1996 als Abgeordneter und Vorsitzender der CDU-Fraktion des Saarländischen Landtags begründen eine Besorgnis der Befangenheit des Richters ebenfalls nicht. Auch insoweit fehlt es an einem hinreichenden Bezug zum vorliegenden Verfahren.</li>
<li>c) Auch aus der Gesamtbetrachtung der vom Beschwerdeführer angeführten Sachverhalte ergibt sich nichts anderes. Sowohl die Vorgänge betreffend die Öffentlichkeitsarbeit der saarländischen Landesregierung als auch die Mitwirkung an Landesgesetzen sind dem politischen Wirken des Richters Müller vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts zuzuordnen. Zu den von ihm bekleideten Ämtern gehören naturgemäß die Mitwirkung an möglicherweise umstrittenen Gesetzen und die Initiierung von Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass bei Richter Müller nunmehr in seinem Amt als Verfassungsrichter gegenüber den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensgegenständen eine Besorgnis der Befangenheit angenommen werden muss.</li>
<li>Die Besorgnis der Befangenheit lässt sich schließlich nicht mit einer „feindseligen Einstellung“ des Richters Müller gegenüber dem Beschwerdeführer begründen. Auch kann das Ablehnungsgesuch nicht darauf gestützt werden, dass der Beschwerdeführer „drastische Kritik“ an der Eignung des Richters Müller zum Verfassungsrichter geäußert hat. Ansonsten könnte jeder Beteiligte eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht die Befangenheit eines Richters herbeiführen, indem er „drastische“ Kritik an diesem äußert.</li>
</ol>
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