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	<title>Wasserrecht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>&#8222;Uferkrawatte&#8220; am Bodensee gehört dem Land Baden-Württemberg</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Oct 2019 19:28:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bodensee]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentumsverhältnisse]]></category>
		<category><![CDATA[Uferkrawatte]]></category>
		<category><![CDATA[Wasserrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 133/2019 Der unter anderem für das Wasserrecht zuständige III. Zivilsenat hat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/uferkrawatte-am-bodensee-gehoert-dem-land-baden-wuerttemberg/">&#8222;Uferkrawatte&#8220; am Bodensee gehört dem Land Baden-Württemberg</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 133/2019</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Wasserrecht zuständige III. Zivilsenat hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zurückgewiesen, das die Eigentumsverhältnisse am Ufer des Bodensees zum Gegenstand hat.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger ist Eigentümer eines im württembergischen Landesteil belegenen Grundstücks, das an den Bodensee grenzt. Das Land Baden-Württemberg ist (öffentlich-rechtlicher) Eigentümer des Bettes des Bodensees. Der Kläger verlangt gegenüber dem Land die Feststellung, dass sich sein Grundstück über eine bestehende Abmarkung hinaus auf einen weiteren 118 m² großen Teil des Ufers bis zur Linie des Mittelwasserstandes des Bodensees erstreckt. Dies hat folgenden historischen Hintergrund:</p>
<p align="justify">Unter Geltung des Art. 7 Abs. 3 des Württembergischen Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 wurde die Grenze zwischen dem Bett des Gewässers und den Ufern der öffentlichen Gewässer (die Uferlinie) durch denjenigen Wasserstand bestimmt, welcher der regelmäßig wiederkehrenden Anschwellung des Gewässers entsprach, d.h. der Linie des mittleren Hochwasserstands.</p>
<p align="justify">Am 1. März 1960 trat das Baden-Württembergische Wassergesetz (bwWG) in Kraft, das das Württembergische Wassergesetz ersetzte. Gemäß § 7 Abs. 1 bwWG wird die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken (Uferlinie) seitdem durch die Linie des Mittelwasserstands definiert. Der Mittelwasserstand bestimmt sich nach dem arithmetischen Mittel der Wasserstände der letzten 20 Jahre. Sie liegt damit unterhalb der zuvor maßgeblichen Uferlinie.</p>
<p align="justify">Der Kläger hat geltend gemacht, ihm sei aufgrund der gesetzlichen seewärtigen Verschiebung der Uferlinie weiteres Eigentum von Gesetzes wegen zugewachsen.</p>
<p align="justify"><b>Prozessgeschichte: </b></p>
<p align="justify">Die auf Feststellung seines Eigentums an der entsprechenden Fläche, der sogenannten Uferkrawatte, gerichtete Klage ist vor dem Landgericht Ravensburg ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat zur Begründung auf ein bereits 1970 ergangenes Urteil seines 1. Zivilsenats verwiesen. Nach dieser Entscheidung wuchsen die durch die Verschiebung der Uferlinie aus dem öffentlichen Eigentum des Landes ausgeschiedenen Flächen nicht dem Eigentum an den Anliegergrundstücken zu. Vielmehr seien diese herrenlos geworden. Das Oberlandesgericht hat in der nunmehr angefochtenen Entscheidung weiter ausgeführt, gemäß dem 1996 in Kraft getretenen § 123a bwWG sei an der &#8222;Uferkrawatte&#8220; inzwischen Eigentum des Landes begründet worden.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der III. Zivilsenat hat die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht. Die Rechtsfrage, ob die seewärtige Verschiebung der Uferlinie infolge der Neuregelung des § 7 Abs. 1 bwWG zu einem Eigentumszuwachs bei den Anliegergrundstücken führte, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist bereits abschließend durch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1970 geklärt worden. Seither ist die Rechtslage auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur nicht mehr bestritten worden. Es bedarf deshalb keiner richtungsweisenden Orientierungshilfe durch ein höchstrichterliches Urteil mehr. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere sind die beiden eingehend begründeten und abgewogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1970 und die nunmehr angefochtene nicht willkürlich.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Ravensburg &#8211; 6 O 156/17 &#8211; Entscheidung vom 18. April 2018</p>
<p align="justify">OLG Stuttgart &#8211; 9 U 81/18 &#8211; Entscheidung vom 24. September 2018</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>Art. 7 Abs. 3 des Württembergischen Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900: </b></p>
<p align="justify">Die Grenze zwischen dem Bett und den Ufern der öffentlichen Gewässer (die Uferlinie) wird durch denjenigen Wasserstand bestimmt, welcher der regelmäßig wiederkehrenden Anschwellung der Gewässer entspricht.</p>
<p align="justify"><b>§ 7 Abs. 1 bwWG: </b></p>
<p align="justify">Die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstands bestimmt.</p>
<p align="justify"><b>§ 123a bwWG: </b></p>
<p align="justify">Soweit durch die Festsetzung der Uferlinie in § 7 Abs. 1 eine Veränderung gegenüber der in Artikel 7 Abs. 3 des württembergischen Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (RegBl. S. 921) festgelegten Uferlinie eingetreten ist und hierdurch Grundstücke (Uferstreifen) herrenlos geworden sind, wird an diesen Uferstreifen Eigentum des Eigentümers des Gewässerbettes begründet.</p>
<p align="justify"><b>§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO: </b></p>
<p align="justify">Die Revision ist zuzulassen, wenn</p>
<p align="justify">1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder</p>
<p align="justify">2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 16. Oktober 2019</p>
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		<title>Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur Schadstoffbelastung des Mains erforderlich</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Nov 2017 20:53:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Kraftwerk]]></category>
		<category><![CDATA[Kraftwerk Staudinger]]></category>
		<category><![CDATA[Schadstoffbelastung]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wasserrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 75/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass in einem&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 75/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass in einem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren bei der Prüfung, ob die Verbesserung des Zustandes eines Gewässers durch eine Benutzung gefährdet wird, nicht allein auf eine Verringerung der Schadstoffeinleitung abgestellt werden darf.</p>
<p>Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen die der Betreiberin des Steinkohle- und Erdgaskraftwerks Staudinger bei Hanau erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse, durch die die Entnahme von Kühl- und Spülwasser aus dem und die Einleitung von Abwasser in den Main zugelassen wurde. Nach Ablauf einer bis Ende 2012 erteilten bestandskräftigen Erlaubnis wurde eine Interimserlaubnis bis Ende 2015 und daran anschließend eine weitere Erlaubnis bis Ende 2028 erteilt.</p>
<p>Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Klagen abgewiesen. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Öffentlichkeitsbeteiligung habe es wegen des immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigten Betriebs des Kraftwerks nicht bedurft. Für die wasserrechtlichen Erlaubnisse selbst bestehe keine UVP-Pflicht. Menge und Schädlichkeit des Abwassers, insbesondere im Hinblick auf die Quecksilberbelastung, seien in den Erlaubnissen so gering gehalten worden, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und nach den einschlägigen Vorschriften erforderlich sei. Durch Nebenbestimmungen werde hinreichend sichergestellt, dass es weder zu einer Verschlechterung des Gewässerzustandes komme noch eine Verbesserung verhindert werde. Die Schadstoffeinträge über die Luft seien in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Anlage berücksichtigt worden.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Klägers das Verfahren gegen die bis 2028 geltende Erlaubnis an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zwar bedarf es für die isolierte Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Anschluss an eine zuvor abgelaufene Erlaubnis für eine immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigte und unverändert betriebene Anlage keiner erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung und auch keiner zusätzlichen Öffentlichkeitsbeteiligung. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof eine Verschlechterung des Gewässerzustandes mit zutreffender Begründung verneint. Bei der Prüfung, ob durch die erlaubte Gewässerbenutzung die anzustrebende Verbesserung des Gewässerzustandes gefährdet wird, kann aber nicht allein auf die Reduzierung der Einleitungen abgestellt werden. Es muss vielmehr von der tatsächlichen Schadstoffbelastung ausgegangen werden, zu der es weiterer Feststellungen durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf. Die Klage gegen die Ende 2015 durch Zeitablauf erledigte Interimserlaubnis ist mangels besonderen Feststellungsinteresses des Klägers bereits unzulässig.</p>
<p>BVerwG 7 C 25.15 &#8211; Urteil vom 02. November 2017</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VGH Kassel, 9 C 1018/12.T &#8211; Urteil vom 14. Juli 2015 &#8211;</p>
<p>BVerwG 7 C 26.15 &#8211; Urteil vom 02. November 2017</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VGH Kassel, 9 C 217/13.T &#8211; Urteil vom 14. Juli 2015 &#8211;</p>
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