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	<title>Werklohn &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Mar 2017 19:39:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Ansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Schwarzarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Werklohn]]></category>
		<category><![CDATA[Werkverträge]]></category>
		<category><![CDATA[Werkvertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 37/2017 Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 37/2017</p>
<p>Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes** (SchwarzArbG) verstoßen.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt und Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger begehrt vom Beklagten Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 €, nachdem er wegen Mängeln der Arbeiten (Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus) den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat.</p>
<p align="justify">Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden.</p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Parteien zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 € geschlossen haben. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 € erstellt. Weitere 6.400 € sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger; weitere – in der Höhe streitige – Zahlungen leistete er in bar.</p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG** nichtig, § 134 BGB*. Deshalb habe der Kläger keine Mängelansprüche und könne Rückzahlung weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.</p>
<p align="justify">Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) &#8222;Ohne-Rechnung-Abrede&#8220; ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte (vgl. § 14 UStG***). In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13; vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13; vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14, vgl. Pressemitteilungen vom 1. August 2013, vom 10. April 2014 und vom 15. Juni 2015).</p>
<p align="justify">Er hat nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine &#8222;Ohne-Rechnung-Abrede&#8220; so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG** erfasst wird.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Würzburg &#8211; Urteil vom 6. Mai 2015 – 91 O 1354/14</p>
<p align="justify">OLG Bamberg &#8211; Urteil vom 29. Juni 2016 – 8 U 63/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 16. März 2017</p>
<p align="justify"><b>*§ 134 BGB Gesetzliches Verbot </b></p>
<p align="justify">Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.</p>
<p align="justify"><b>**§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG </b></p>
<p align="justify">Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.</p>
<p align="justify"><b>***§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen </b></p>
<p align="justify"><b>Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: </b></p>
<p align="justify">Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.</p>
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