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	<title>Werkvertragsrecht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Mar 2017 19:39:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Ansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Schwarzarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Werklohn]]></category>
		<category><![CDATA[Werkverträge]]></category>
		<category><![CDATA[Werkvertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 37/2017 Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 37/2017</p>
<p>Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes** (SchwarzArbG) verstoßen.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt und Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger begehrt vom Beklagten Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 €, nachdem er wegen Mängeln der Arbeiten (Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus) den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat.</p>
<p align="justify">Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden.</p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Parteien zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 € geschlossen haben. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 € erstellt. Weitere 6.400 € sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger; weitere – in der Höhe streitige – Zahlungen leistete er in bar.</p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG** nichtig, § 134 BGB*. Deshalb habe der Kläger keine Mängelansprüche und könne Rückzahlung weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.</p>
<p align="justify">Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) &#8222;Ohne-Rechnung-Abrede&#8220; ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte (vgl. § 14 UStG***). In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13; vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13; vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14, vgl. Pressemitteilungen vom 1. August 2013, vom 10. April 2014 und vom 15. Juni 2015).</p>
<p align="justify">Er hat nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine &#8222;Ohne-Rechnung-Abrede&#8220; so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG** erfasst wird.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Würzburg &#8211; Urteil vom 6. Mai 2015 – 91 O 1354/14</p>
<p align="justify">OLG Bamberg &#8211; Urteil vom 29. Juni 2016 – 8 U 63/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 16. März 2017</p>
<p align="justify"><b>*§ 134 BGB Gesetzliches Verbot </b></p>
<p align="justify">Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.</p>
<p align="justify"><b>**§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG </b></p>
<p align="justify">Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.</p>
<p align="justify"><b>***§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen </b></p>
<p align="justify"><b>Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: </b></p>
<p align="justify">Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur Versicherungspflicht eines Juweliers für Kundenschmuck</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-versicherungspflicht-eines-juweliers-fuer-kundenschmuck/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Jun 2016 20:43:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Juwelier]]></category>
		<category><![CDATA[Kundenschmuck]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Werkvertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 94/2016 Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat sich mit&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 94/2016</p>
<p align="justify">Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat sich mit der Frage befasst, ob ein Juwelier verpflichtet ist, zur Reparatur oder zum Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern, und &#8211; falls kein Versicherungsschutz besteht &#8211; hierüber den Kunden aufzuklären.</p>
<p align="justify">Der Kläger hat der Beklagten Schmuck im Wert von maximal 2.930 Euro zur Reparatur beziehungsweise Abgabe eines Ankaufsangebots übergeben. Anlässlich eines Raubüberfalls auf das Geschäft der Beklagten wurden unter anderem die Schmuckstücke des Klägers entwendet. Die Beklagte war gegen dieses Risiko nicht versichert, worauf sie den Kläger bei Entgegennahme der Schmuckstücke nicht hingewiesen hatte. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Wertersatz der geraubten Schmuckstücke in Anspruch. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Anders als das Gericht erster Instanz sah es eine Aufklärungspflicht über den mangelnden Versicherungsschutz als nicht gegeben.</p>
<p align="justify">Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Ein Juwelier ist zwar generell nicht verpflichtet, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern.</p>
<p align="justify">Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz ist der Juwelier allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit des Versicherungsschutzes eine Aufklärung erwarten darf.</p>
<p align="justify">Einen außergewöhnlich hohen Wert hat der Bundesgerichtshof vorliegend verneint. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren hat das Berufungsgericht nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen und keinen Beweis erhoben. Das Berufungsgericht wird dies nachzuholen haben.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">AG Winsen (Luhe) &#8211; Urteil vom 30. September 2014 &#8211; 20 C 1350/13</p>
<p align="justify">LG Lüneburg &#8211; Urteil vom 7. April 2015 &#8211; 5 S 71/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 2. Juni 2016</p>
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