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	<title>Westumfahrung Halle &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Jun 2019 14:17:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Westumfahrung Halle]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 46/2019 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die letzte verbliebene Klage&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 46/2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die letzte verbliebene Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Westumfahrung Halle (Saale) abgewiesen.</p>
<p>Der rund 13 km lange Streckenabschnitt der Autobahn A 143 ist Teil des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit Nr. 13 (Göttingen-Halle). Er beginnt an der vorhandenen Anschlussstelle Halle-Neustadt und erstreckt sich bis zum geplanten Autobahndreieck Halle-Nord. Zusammen mit dem bereits fertig gestellten südlichen Abschnitt der A 143 soll die neue Trasse die beiden Autobahnen A 38 und A 14 verbinden und damit den Doppelautobahnring um Halle und Leipzig vervollständigen.</p>
<p>Die Klägerin hatte als betroffene Grundstückseigentümerin den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten aus dem Jahr 2005 vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten. Auf die parallel erhobene Klage eines Naturschutzverbandes hatte der Senat mit Urteil vom 17. Januar 2007 die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festgestellt. Im Hinblick auf dieses Urteil war der Rechtsstreit der Klägerin seinerzeit zum Ruhen gebracht worden. Im März 2018 erließ das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt einen Änderungs- und Ergänzungsbeschluss zu seinem damaligen Planfeststellungsbeschluss. Die Klägerin setzte das ruhende Gerichtsverfahren daraufhin fort; der Naturschutzverband rief das Gericht dagegen nicht mehr an.</p>
<p>Der Planfeststellungsbeschluss hielt in seiner geänderten Fassung nunmehr der Überprüfung stand. Aus der Sicht des Naturschutzrechts, auf das sich die Einwände der Klägerin in erster Linie stützten, ist v.a. die Betroffenheit des FFH-Gebietes „Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle“ kritisch. Dabei geht es neben der Zerschneidungswirkung der Autobahn v.a. um die von dem Verkehr ausgehenden Stickstoffdepositionen auf den Flächen prioritärer, d.h. europaweit besonders bedrohter Lebensraumtypen. Die Planfeststellungsbehörde hat die daraus resultierenden Konflikte aber fehlerfrei bewältigt. Bei der Untersuchung und Bewertung der Nährstoffeinträge durfte sich die Behörde auf den von einem Gremium fachkundiger Wissenschaftler erstellten Stickstoffleitfaden Straße stützen. Das darin festgelegte und plausibel begründete Abschneidekriterium für die vorhabenbedingte Zusatzbelastung mit Stickstoff von 0,3 kg je Hektar und Jahr wird hier unter Berücksichtigung verschiedener im Planfeststellungsbeschluss festgelegter Schadensbegrenzungsmaßnahmen nicht überschritten. In diesem Zusammenhang durfte auch die auf bestimmten Flächen vorgesehene Umwandlung von Acker- in Grünland wegen des damit verbundenen Verzichts auf Stickstoffeinträge durch Dünger berücksichtigt werden. Dem Argument der Klägerin, der Düngeverzicht sei aus Gründen des Habitatschutzes ohnehin erforderlich und dürfe deshalb nicht angerechnet werden, schloss sich das Bundesverwaltungsgericht unter den hier vorliegenden Umständen nicht an.</p>
<p>Auch im Übrigen führten die Einwände der Klägerin &#8211; soweit für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks erheblich &#8211; auf keinen durchgreifenden Planungsfehler.</p>
<p>Urteil vom 12. Juni 2019 &#8211; BVerwG 9 A 2.18 &#8211;</p>
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		<title>Westumfahrung Halle &#8211; Bundesverwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/westumfahrung-halle-bundesverwaltungsgericht-lehnt-eilantrag-ab/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Jul 2018 15:18:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn A 143]]></category>
		<category><![CDATA[Eilantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Halle (Saale)]]></category>
		<category><![CDATA[Westumfahrung Halle]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 47/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute im Zusammenhang mit dem&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 47/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute im Zusammenhang mit dem Weiterbau der Autobahn A 143 (Westumfahrung Halle) einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.</p>
<p>Bei dem planfestgestellten Vorhaben handelt es sich um den nördlichen Abschnitt der Autobahn A 143, die westlich der Stadt Halle (Saale) eine Verbindung zwischen den Autobahnen A 38 und A 14 herstellt.</p>
<p>Die Antragstellerin, ein Bergbauunternehmen, ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die für den Autobahnbau benötigt werden. Gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 18. Mai 2005, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar war, hat die Antragstellerin zwar Klage erhoben, aber seinerzeit keinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 17. Januar 2007 der Klage eines anderen Klägers (Naturschutzbund Deutschland &#8211; NABU) stattgegeben. Das Klageverfahren der jetzigen Antragstellerin wurde damals zum Ruhen gebracht.</p>
<p>Nachdem das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt am 20. März 2018 einen &#8211; wiederum sofort vollziehbaren &#8211; Planänderungsbeschluss erlassen hatte, hat die Antragstellerin ihr Klageverfahren aufgegriffen und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Entscheidung über die Klage bis Mai 2019 in Aussicht gestellt. Daraufhin hat das Landesverwaltungsamt fünf Maßnahmen benannt, die nach dem Bauablaufplan bis dahin umgesetzt sein müssen. Dabei handelt es sich um Pfahlprobebelastungen auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin, um Artenschutzmaßnahmen zur Umsiedlung von Zauneidechsen, um archäologische Untersuchungen, um Maßnahmen zur Erkundung und Baugrundverbesserung im Hinblick auf die Sanierung bestimmter Altbergbauanlagen und um eine Kampfmittelsondierung.</p>
<p>Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des geänderten Planfeststellungsbeschlusses höher gewichtet als das Aufschubinteresse der Antragstellerin. Dabei hat es berücksichtigt, dass ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an eine Monatsfrist gebunden war und ist. Wird vorläufiger Rechtsschutz &#8211; wie hier &#8211; erst gegen die Änderung eines Planänderungsbeschlusses begehrt, kann er deshalb nur auf Umstände gestützt werden, die Rechte des Betroffenen erstmals oder weitergehend berühren.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin die besonders eingriffsintensiven Bohrarbeiten auf ihrem Betriebsgelände ebenso wie die archäologischen Untersuchungen ohnehin vorläufig zu dulden. Denn sie wären schon mit dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss verbunden gewesen, gegen dessen Sofortvollzug sich die Antragstellerin nicht mit einem Eilantrag gewehrt hatte. Hinsichtlich der übrigen im Bauablaufplan vorgesehenen Vorabmaßnahmen ist das Interesse der Antragstellerin von geringerem Gewicht als die Nachteile, die mit einem weiteren Zeitverlust und der damit einhergehenden Baukostensteigerung verbunden wären. Das Landesverwaltungsamt ist verpflichtet, dem Gericht etwaige Änderungen des Bauablaufplans unverzüglich mitzuteilen.</p>
<p>Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in seiner geänderten Fassung hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht geäußert.</p>
<p>Beschluss vom 05. Juli 2018 &#8211; BVerwG 9 VR 1.18 &#8211;</p>
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