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	<title>Wettbewerb &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Zur Wiederaufnahme eines durch Verpflichtungszusagen beendeten Kartellverwaltungsverfahrens</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Jun 2018 12:01:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeskartellamt]]></category>
		<category><![CDATA[Kartellrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kartellverwaltungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verpflichtungszusage]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerb]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 103/2018 Das Land Baden-Württemberg vermarktet – gebündelt mit dem Verkauf von&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 103/2018</p>
<p align="justify">Das Land Baden-Württemberg vermarktet – gebündelt mit dem Verkauf von Holz aus landeseigenem Staatswald – in Absprache mit den jeweiligen Eigentümern auch Rundholz, insbesondere Nadelholz, aus Wäldern, die im Eigentum baden-württembergischer Gemeinden oder Privater stehen (Körperschafts- und Privatwald). Das Bundeskartellamt sah hierin einen Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und leitete deshalb 2001 ein Verfahren gegen das Land ein. In diesem Verfahren verpflichtete sich das Land zur Ausräumung der kartellrechtlichen Bedenken zu Maßnahmen, mit denen eine vom Land unabhängige Vermarktung des Holzes aus Körperschafts- und Privatwald gefördert werden sollte (Verpflichtungszusagen). U.a. verpflichtete sich das Land, sich an Holzvermarktungskooperationen im Wesentlichen nur noch zu beteiligen, wenn die Forstbetriebsfläche der einzelnen beteiligten Waldbesitzer 3.000 ha nicht überstieg. Die Verpflichtungszusagen wurden vom Bundeskartellamt mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 gemäß § 32b GWB für bindend erklärt.</p>
<p align="justify">Aufgrund neuer, ab 2012 durchgeführter Ermittlungen kam das Bundeskartellamt zu dem Ergebnis, dass der festgelegte Schwellenwert von 3.000 ha nicht ausreiche, um das Ziel einer wettbewerblichen Angebotsstruktur zu erreichen. Mit Entscheidung vom 9. Juli 2015 hob das Bundeskartellamt seine Verpflichtungszusagenentscheidung vom 9. Dezember 2008 auf und erließ eine Abstellungsverfügung, der es – mit Übergangsfristen – einen Schwellenwert von letztlich 100 ha zugrunde legte. Hierbei untersagte es dem Land neben dem gemeinschaftlichen Holzverkauf auch, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen für betroffene Waldbesitzer die jährliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst durchzuführen.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Beschwerde des Landes gegen diese Verfügung des Bundeskartellamts wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf im Wesentlichen zurückgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war das Bundeskartellamt zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32b Abs. 2 Nr. 1 GWB berechtigt. Für eine nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne dieser Vorschrift genüge es, dass das Bundeskartellamt aufgrund seiner Ermittlungen seit 2012 neue Erkenntnisse gewonnen habe, die eine Absenkung der Schwellenwerte rechtfertigten. In der Sache stelle die gebündelte Rundholzvermarktung durch das Land, das als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts gehandelt habe, im Umfang der vom Bundeskartellamt ausgesprochenen Untersagung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV dar.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Auf die Rechtsbeschwerde des Landes hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Beschwerdegerichts sowie die Entscheidung des Bundeskartellamts vom 9. Juli 2015 aufgehoben.</p>
<p align="justify">Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Verpflichtungszusagenentscheidung nicht allein deshalb aufgehoben und das Abstellungsverfahren wieder aufgenommen werden kann, weil der Kartellbehörde nachträglich wesentliche Tatsachen bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben.</p>
<p align="justify">Mit einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt (§ 32b Abs. 2 Nr. 1 GWB) sind vielmehr grundsätzlich objektive Veränderungen der Sachlage gemeint. Nachträgliche Erkenntnisse oder die Beseitigung von Fehlvorstellungen der Kartellbehörde bewirken für sich genommen keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von § 32b Abs. 2 Nr. 1 GWB. Sie stellen deshalb keinen Wiederaufnahmegrund dar, sofern nicht die weiteren Voraussetzungen des § 32b Abs. 2 Nr. 3 GWB erfüllt sind.</p>
<p align="justify">Das nachträgliche Bekanntwerden wesentlicher Umstände berechtigt die Kartellbehörde vielmehr nur dann zur Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn diese Umstände – wie insbesondere bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen – entweder zuvor allgemein unbekannt waren oder wenn solche Umstände von der Kartellbehörde deshalb nicht in Erfahrung gebracht werden konnten, weil sie mit ihrer Aufdeckung durch weitere Ermittlungen nicht rechnen musste. Entsprechendes gilt für die Prognose, die die Kartellbehörde hinsichtlich der Auswirkungen der Verpflichtungszusagen auf die Marktverhältnisse anstellt. Eine ausbleibende positive Entwicklung des Wettbewerbs kann nur dann zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigen, wenn sie unvorhersehbar war.</p>
<p align="justify">Da diese besonderen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Abstellungsverfahrens nach § 32b Abs. 2 Nr. 1 GWB im Streitfall nicht erfüllt waren, war die Verfügung des Bundeskartellamts schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Damit hatte der Bundesgerichtshof nicht darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Holzvermarktungspraxis des Landes Baden-Württemberg kartellrechtswidrig ist.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2017 – VI-Kart 10/15 (V) </b></p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 32 GWB Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen </b></p>
<p align="justify">(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustellen.</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify"><b>§ 32b GWB Verpflichtungszusagen </b></p>
<p align="justify">(1) 1Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach […] § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären. 2Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den […] §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. 3Sie kann befristet werden.</p>
<p align="justify">(2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen, wenn</p>
<p align="justify"><i>1. </i>sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben,</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify">3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht.</p>
<p align="justify"><b>Art. 101 AEUV </b></p>
<p align="justify">(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. Juni 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur Einlösung der Rabatt-Coupons von Mitbewerbern</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-einloesung-der-rabatt-coupons-von-mitbewerbern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jun 2016 06:28:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Lauterkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mitbewerber]]></category>
		<category><![CDATA[Rabatt-Coupons]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerb]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 107/2016 Der unter anderem für das Lauterkeitsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 107/2016</p>
<p>Der unter anderem für das Lauterkeitsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es grundsätzlich nicht unlauter ist, wenn ein Unternehmen Rabatt-Coupons seiner Mitbewerber einlöst.</p>
<p align="justify">Die Beklagte betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Sie warb damit, dass in ihren Filialen Kunden 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern vorlegen und einen entsprechenden Rabatt auf den Einkauf erhalten können.</p>
<p align="justify">Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält diese Werbung unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung der anderen Drogeriemärkte, die die Rabatt-Coupons ausgegeben haben, für wettbewerbswidrig. Die Beklagte ziele in erster Linie darauf ab, sich die Werbemaßnahmen der Mitbewerber zu eigen zu machen und deren Erfolg zu verhindern. Die Werbung sei zudem irreführend, weil den Kunden suggeriert werde, die Beklagte habe mit ihren Konkurrenten vereinbart, Rabattgutscheine gegenseitig anzuerkennen. Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.</p>
<p align="justify">Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Ein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Die Empfänger von Rabattgutscheinen sind für ihre nächsten Einkäufe noch keine Kunden des werbenden Unternehmens. Das gilt auch, wenn die Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines Kundenbindungsprogramms versandt werden. Ob solche Gutscheine verwendet werden, entscheidet der Verbraucher regelmäßig erst später. Soweit die Beklagte mit Aufstellern in ihren Filialen wirbt, wendet sie sich zudem gezielt an eigene und nicht an fremde Kunden. Die Verbraucher werden ferner nicht daran gehindert, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen. Vielmehr erhalten sie die Möglichkeit, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei der Beklagten zu erlangen. Diese weitere Chance der Verbraucher, Rabatte zu erhalten, ist keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber. Der Beklagten steht es frei, sich besonders um diejenigen Kunden zu bemühen, die von ihren Mitbewerbern mit Gutscheinen und Kundenbindungsprogrammen umworben werden.</p>
<p align="justify">Auch eine unlautere Irreführung liegt nicht vor. Die Werbung der Beklagten bezieht sich eindeutig nur auf ihr Unternehmen. Aus Verbrauchersicht liegt es fern, darin eine abgesprochene Werbemaßnahme mehrerer Unternehmen zu sehen.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Ulm &#8211; Urteil vom 20. November 2014 &#8211; 11 O 36/14 KfH, WRP 2015, 491</p>
<p align="justify">OLG Stuttgart &#8211; Urteil vom 2. Juli 2015 &#8211; 2 U 148/14, WRP 2015, 1128</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 23. Juni 2016</p>
<p align="justify"><b>§ 4 UWG Mitbewerberschutz </b></p>
<p align="justify">Unlauter handelt, wer</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">4. Mitbewerber gezielt behindert.</p>
<p align="justify">§ 5 UWG Irreführende geschäftliche Handlungen</p>
<p align="justify">(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. …</p>
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		<item>
		<title>Marktpreis auch bei Nachfragemonopol der öffentlichen Hand möglich</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/marktpreis-auch-bei-nachfragemonopol-der-oeffentlichen-hand-moeglich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Apr 2016 19:51:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[marktgängige Leistung]]></category>
		<category><![CDATA[Marktpreis]]></category>
		<category><![CDATA[Nachfragemonopol]]></category>
		<category><![CDATA[öffentliche Hand]]></category>
		<category><![CDATA[öffentliches Beschaffungswesen]]></category>
		<category><![CDATA[Preisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[verkehrsüblicher Preis]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerb]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsbedingungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 28/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein Marktpreis i.S.d.&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 28/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein Marktpreis i.S.d. Preisrechts (§ 4 VO PR Nr. 30/53) auch bei einem Nachfragemonopol der öffentlichen Hand festzustellen sein kann, sofern die geforderte Leistung marktgängig ist und der Anbieter den Preis dafür im Wettbewerb mit anderen Anbietern gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber durchgesetzt hat.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Das Preisrecht regelt die höchstzulässigen Preise im öffentlichen Beschaffungswesen und geht vom Vorrang des Marktpreises aus. Deshalb lässt es die Vereinbarung von Selbstkostenpreisen bei öffentlichen Aufträgen nur zu, wenn kein Marktpreis für die geforderte Leistung feststellbar ist. Im Rahmen der Preisprüfung ermittelt die Preisprüfungsbehörde, ob für die jeweils geforderte Leistung ein Marktpreis feststellbar oder aus Marktpreisen für vergleichbare Leistungen abzuleiten ist, und bestimmt gegebenenfalls dessen Höhe. Geht der vertraglich vereinbarte Preis darüber hinaus, muss der Auftragnehmer den Differenzbetrag an den Auftraggeber zurückzahlen. Kann kein Marktpreis ermittelt werden, wird anhand der Kalkulationsunterlagen des Auftragnehmers geprüft, ob der vereinbarte Preis sich im Rahmen des dann zulässigen Selbstkostenpreises hält. Wird dieser überschritten, ist ebenfalls der Differenzbetrag zurückzuzahlen.</p>
<p>Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung zur Überprüfung der Preise, die sie mit dem IT-Amt der Bundeswehr und einem von diesem beauftragten Unternehmen für die IT-Betreuung von Bundeswehrprojekten in den Jahren 2005 bis 2008 als Selbstkostenpreise vereinbart hatte. Der Beklagte ordnete eine Preisprüfung auf Selbstkostenbasis an und verlangte, ihm Einsicht in die Kalkulationsunterlagen zu den vereinbarten Stundensätzen zu gewähren. Die Klägerin hielt dies für rechtswidrig und machte geltend, die Preisprüfung müsse von einem Marktpreis für die erbrachten IT-Leistungen ausgehen, der durch ihre Stundensätze nicht überschritten werde. Ihre Klage blieb in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat offen gelassen, ob es schon deshalb an einem Marktpreis fehle, weil die geforderten Leistungen nicht „marktgängig“ seien. Jedenfalls könne für diese Leistungen kein „verkehrsüblicher Preis“ als preisrechtlich zulässiger Höchstpreis ermittelt werden. In Betracht komme nur ein betriebssubjektiver Marktpreis. Er setze voraus, dass derselbe Anbieter seine Preise bereits mehrfach für gleichartige Leistungen unter Wettbewerbsbedingungen gegenüber anderen Nachfragern habe durchsetzen können.</p>
<p>Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Aufklärung einer möglichen Marktpreisbildung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.</p>
<p>Das Berufungsurteil ist nicht in jeder Hinsicht mit Bundesrecht vereinbar. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Begriff des betriebssubjektiven Marktpreises zu eng gefasst. Er setzt nicht voraus, dass der Anbieter den Preis für gleichartige Leistungen bei verschiedenen Auftraggebern durchgesetzt hat. Auch bei einem Nachfragemonopol der öffentlichen Hand kann ein betriebssubjektiver Marktpreis zu Stande kommen, sofern der Anbieter seinen Preis für gleichartige Leistungen gegenüber dem einzigen Nachfrager im Wettbewerb mit anderen Anbietern durchgesetzt hat. Ob ein Marktpreis auch nach dieser Auslegung des Preisrechts zu verneinen war, konnte das Bundesverwaltungsgericht mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof wird nunmehr die Marktgängigkeit der geforderten Leistungen zu klären haben. Diese setzt neben einem wiederholten Umsatz der Leistungen einen Wettbewerb mehrerer Anbieter voraus. Sollten diese Voraussetzungen vorliegen, wird der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen haben, ob sich ein betriebssubjektiver Marktpreis für die Leistungen der Klägerin als verkehrsüblicher Preis etabliert hat. Andernfalls bliebe zu klären, ob ein Marktpreis für diese Leistungen aus einem Marktpreis für vergleichbare Leistungen abgeleitet werden kann.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=130416U8C2.15.0">BVerwG 8 C 2.15</a> &#8211; Urteil vom 13. April 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH München 22 B 14.175 &#8211; Urteil vom 06. November 2014<br />
VG München 16 K 11.3887 &#8211; Urteil vom 19. Juni 2012</p>
<p>§ 4 Abs. 1 und 2 VO PR Nr. 30/53 lautet:</p>
<p>(1)  Für marktgängige Leistungen dürfen die im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen Preise nicht überschritten werden.</p>
<p>(2)       Bei Leistungen, die unter gleichartigen Voraussetzungen mit marktgängigen Leistungen im Wesentlichen vergleichbar sind (vergleichbare Leistungen), sind Abschläge vorzunehmen oder können Zuschläge vorgenommen werden, soweit es die Abweichungen von den marktgängigen Leistungen rechtfertigen.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/marktpreis-auch-bei-nachfragemonopol-der-oeffentlichen-hand-moeglich/">Marktpreis auch bei Nachfragemonopol der öffentlichen Hand möglich</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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