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	<title>Wettbewerbsrecht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Erforderlichkeit von Warnhinweisen beim Verkauf von Zigaretten vor</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jun 2020 20:28:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Verkauf]]></category>
		<category><![CDATA[Warenausgabeautomaten]]></category>
		<category><![CDATA[Warnhinweise]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zigaretten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Erforderlichkeit von Warnhinweisen beim Verkauf von Zigaretten vor Pressemitteilung des&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1 style="text-align: left;" align="justify">Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Erforderlichkeit von Warnhinweisen beim Verkauf von Zigaretten vor</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 81/2020</p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 25. Juni 2020 – I ZR 176/19 </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, ob Zigarettenpackungen in Warenausgabeautomaten an Supermarktkassen zum Kauf bereitgehalten werden dürfen, wenn die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Zigarettenpackungen durch den Warenausgabeautomaten verdeckt sind.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherverein. Der Beklagte betreibt in München zwei Supermärkte. An deren Kassen werden Zigarettenpackungen in Warenausgabeautomaten zum Kauf bereitgehalten. Die Zigarettenpackungen sind mit den vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen. Kunden, die eine Zigarettenpackung erwerben wollen, müssen durch Drücken einer am Warenausgabeautomaten befindlichen Taste die Zigarettenmarke auswählen. Die für den Kunden zuvor nicht sichtbare Zigarettenpackung wird dann von einer Ausgabevorrichtung auf das Kassenband befördert und von dem Kunden an der Kasse bezahlt, falls er sich nicht anders entscheidet und von einem Kauf der Zigaretten absieht. Die Auswahltasten des Zigarettenautomaten sind mit Abbildungen versehen, die zwar keine naturgetreuen Zigarettenpackungen zeigen, aber hinsichtlich Markenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimensionierung wie Zigarettenpackungen gestaltet sind. Diese Abbildungen zeigen keine gesundheitsbezogenen Warnhinweise.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger hat den Beklagten wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 TabakerzV nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3a, 5a Abs. 2 Satz 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nicht gegen das in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV geregelte Verdeckungsverbot verstoßen. Der Wortlaut der Vorschrift erfasse nur eine Verdeckung der Warnhinweise auf der Verpackung und nicht eine Verdeckung der Verpackung insgesamt. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen. Nationale Vorschriften über die heimischen Verkaufsmodalitäten oder heimische Werbung seien nicht Gegenstand der Richtlinie. Das Vorrätighalten der Zigarettenpackungen sei für sich genommen weder als Inverkehrbringen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU noch als Anbieten im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV anzusehen. Es sei ausreichend, wenn der Kunde die Zigarettenpackung mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen vor Abschluss des Kaufvertrages wahrnehmen könne. Hierzu habe der Kunde ausreichend Gelegenheit, wenn sich das Tabakerzeugnis auf dem Kassenband befinde. Dem Verbraucher werde daher auch keine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vorenthalten. Es liege ferner kein Verstoß des Beklagten gegen § 11 Abs. 2 TabakerzV vor, weil diese Vorschrift unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU dahin auszulegen sei, dass sie für reine Verkaufsmodalitäten nicht gelte. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vier Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/40/EU zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zum einen ist durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu klären, ob eine Zigarettenpackung bereits dann, wenn sie in einem Warenausgabeautomaten zum Kauf bereitgehalten wird, im Sinne des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU in Verkehr gebracht wird. Ferner wird der Gerichtshof gefragt, ob im Sinne des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Zigarettenpackung durch sonstige Gegenstände verdeckt werden, wenn die ganze Zigarettenpackung durch einen Warenausgabeautomaten verdeckt wird. Außerdem ist zu klären, ob ein Bild einer Zigarettenpackung im Sinne von Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU vorliegt, wenn eine Abbildung zwar keine naturgetreue Zigarettenpackung zeigt, der Verbraucher die Abbildung aber aufgrund ihrer Gestaltung gedanklich mit einer Zigarettenpackung in Verbindung bringt. Schließlich wird der EuGH um Beantwortung der Frage gebeten, ob den Anforderungen des Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU unabhängig von der verwendeten Abbildung bereits dann genügt ist, wenn der Verbraucher die Zigarettenpackung mit den vorgeschriebenen Warnhinweisen vor Abschluss des Kaufvertrags wahrnehmen kann.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG München I &#8211; Urteil vom 05. Juli 2018 &#8211; 17 HK O 17753/17, juris</p>
<p align="justify">OLG München &#8211; Urteil vom 25. Juli 2019 &#8211; 29 U 2440/18, WRP 2019, 1380</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG </b></p>
<p align="justify">Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.</p>
<p align="justify"><b>§ 3a UWG </b></p>
<p align="justify">Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.</p>
<p align="justify"><b>§ 5a Abs. 2 Satz 1 UWG </b></p>
<p align="justify">Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,</p>
<p align="justify">1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und</p>
<p align="justify">2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.</p>
<p align="justify"><b>§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 TabakerzV </b></p>
<p align="justify">(1) Für die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach den §§ 12 bis 17 auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen gelten folgende allgemeine Anforderungen: Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise</p>
<p align="justify">4. dürfen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, einschließlich des Anbietens zum Verkauf, nicht teilweise oder vollständig verdeckt oder getrennt werden; […]</p>
<p align="justify">(2) Abbildungen von Packungen und Außenverpackungen, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen in der Europäischen Union bestimmt sind, müssen den Anforderungen dieses Unterabschnitts genügen.</p>
<p align="justify"><b>Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU </b></p>
<p align="justify">(1) Jede Packung eines Tabakerzeugnisses und jede Außenverpackung trägt gesundheitsbezogene Warnhinweise gemäß diesem Kapitel in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. [&#8230;]</p>
<p align="justify">(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung und der Außenverpackung unablösbar aufgedruckt, unverwischbar und vollständig sichtbar sind und dass sie, wenn die Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, nicht teilweise oder vollständig durch Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt oder getrennt werden. […]</p>
<p align="justify">(8) Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucher in der Union bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Kapitels genügen.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 25. Juni 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>BGH legt EuGH die Frage vor, ob Verbraucherschutzverbände befugt sind, Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu verfolgen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bgh-legt-eugh-die-frage-vor-ob-verbraucherschutzverbaende-befugt-sind-verstoesse-gegen-das-datenschutzrecht-zu-verfolgen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 May 2020 10:56:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Daten]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erhebung]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[soziales Netzwerk]]></category>
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		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH legt EuGH die Frage vor, ob Verbraucherschutzverbände befugt sind, Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bgh-legt-eugh-die-frage-vor-ob-verbraucherschutzverbaende-befugt-sind-verstoesse-gegen-das-datenschutzrecht-zu-verfolgen/">BGH legt EuGH die Frage vor, ob Verbraucherschutzverbände befugt sind, Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu verfolgen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">BGH legt EuGH die Frage vor, ob Verbraucherschutzverbände befugt sind, Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu verfolgen</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 66/2020</p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 28. Mai 2020 &#8211; I ZR 186/17 </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Verstoß des Betreibers eines sozialen Netzwerks gegen die datenschutzrechtliche Verpflichtung, die Nutzer dieses Netzwerks über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer Daten zu unterrichten, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründet und von Verbraucherschutzbänden durch eine Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt</b>:</p>
<p align="justify">Die in Irland ansässige Beklagte, die Facebook Ireland Limited, betreibt das soziale Netzwerk &#8222;Facebook&#8220;. Auf der Internetplattform dieses Netzwerks befindet sich ein &#8222;App-Zentrum&#8220;, in dem die Beklagte den Nutzern ihrer Plattform kostenlos Online-Spiele anderer Anbieter zugänglich macht. Im November 2012 wurden in diesem App-Zentrum mehrere Spiele angeboten, bei denen unter dem Button &#8222;Sofort spielen&#8220; folgende Hinweise zu lesen waren: &#8222;Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen&#8220; oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.&#8220; Bei einem Spiel endeten die Hinweise mit dem Satz: &#8222;Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.&#8220;</p>
<p align="justify">Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Er beanstandet die Präsentation der unter dem Button &#8222;Sofort spielen&#8220; gegebenen Hinweise im App-Zentrum als unlauter unter anderem unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wegen Verstoßes gegen gesetzliche Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung des Nutzers. Ferner sieht er in dem abschließenden Hinweis bei einem Spiel eine den Nutzer unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung. Er hält sich zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Wege der Klage vor den Zivilgerichten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG für befugt.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite in einem App-Zentrum Spiele so zu präsentieren, dass Nutzer der Internetplattform mit dem Betätigen eines Buttons wie &#8222;Spiel spielen&#8220; die Erklärung abgeben, dass der Betreiber des Spiels über das von der Beklagten betriebene soziale Netzwerk Informationen über die dort hinterlegten personenbezogenen Daten erhält und ermächtigt ist, Informationen im Namen der Nutzer zu übermitteln (posten). Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) getroffenen Bestimmungen nationalen Regelungen entgegenstehen, die &#8211; neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen &#8211; einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen. Diese Frage ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Datenschutzgrundverordnung eine abschließende Regelung zur Durchsetzung der in dieser Verordnung getroffenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen enthält und eine Klagebefugnis von Verbänden deshalb nur unter den &#8211; im Streitfall nicht erfüllten &#8211; Voraussetzungen des Art. 80 der Datenschutzgrundverordnung besteht. Andere halten die in der Datenschutzgrundverordnung zur Rechtsdurchsetzung getroffenen Regelungen nicht für abschließend und Verbände daher weiterhin für befugt, Unterlassungsansprüche wegen des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person im Wege der Klage vor den Zivilgerichten durchzusetzen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar bereits entschieden, dass die Regelungen der &#8211; bis zum Inkarafttreten der Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018 geltenden &#8211; Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) einer Klagebefugnis von Verbänden nicht entgegenstehen (Urteil vom 29. Juli 2019 &#8211; C-40/17). Dieser Entscheidung ist aber nicht zu entnehmen, ob diese Klagebefugnis unter Geltung der an die Stelle der Datenschutzrichtlinie getretenen Datenschutzgrundverordnung fortbesteht.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Berlin &#8211; Urteil vom 28. Oktober 2014 &#8211; 16 O 60/13</p>
<p align="justify">Kammergericht Berlin &#8211; Urteil vom 22. September 2017 &#8211; 5 U 155/14</p>
<p align="justify"><b>Die maßgebliche Vorschrift lautet: </b></p>
<p align="justify"><b>Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) </b></p>
<p align="justify"><b>Artikel 80 </b>Vertretung von betroffenen Personen</p>
<p align="justify">(1) Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.</p>
<p align="justify">(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Artikel 77 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.</p>
<p align="justify"><b>Artikel 84 </b>Sanktionen</p>
<p align="justify">(1) Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung &#8211; insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen &#8211; fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. Mai 2020</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bgh-legt-eugh-die-frage-vor-ob-verbraucherschutzverbaende-befugt-sind-verstoesse-gegen-das-datenschutzrecht-zu-verfolgen/">BGH legt EuGH die Frage vor, ob Verbraucherschutzverbände befugt sind, Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu verfolgen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die &#8222;DWD WarnWetter-App&#8220; darf nur für Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei angeboten werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/die-dwd-warnwetter-app-darf-nur-fuer-wetterwarnungen-kostenlos-und-werbefrei-angeboten-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Mar 2020 08:04:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[App]]></category>
		<category><![CDATA[Deutscher Wetterdienst]]></category>
		<category><![CDATA[meteorologische Dienstleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wetterwarnung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5481</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 28/2020 Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/die-dwd-warnwetter-app-darf-nur-fuer-wetterwarnungen-kostenlos-und-werbefrei-angeboten-werden/">Die &#8222;DWD WarnWetter-App&#8220; darf nur für Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei angeboten werden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 28/2020</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Deutsche Wetterdienst (DWD) eine App mit zahlreichen über Wetterwarnungen hinausgehenden Informationen zum Wetter nicht kostenlos und werbefrei anbieten darf.</p>
<p align="justify">Die Klägerin bietet meteorologische Dienstleistungen wie Wetterberichte über das Internet und über eine App für mobile Endgeräte an. Die App der Klägerin ist in der Standard-Version kostenlos und werbefinanziert und in einer werbefreien Version gegen Entgelt erhältlich.</p>
<p align="justify">Der Deutsche Wetterdienst (DWD) ist der nationale meteorologische Dienst der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Seine Aufgaben sind in § 4 Abs. 1 DWDG geregelt. Dazu gehören etwa die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DWDG) und die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG). Für seine Dienstleistungen verlangt der DWD grundsätzlich eine Vergütung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 DWDG). Die Herausgabe von amtlichen Warnungen über Wettererscheinungen an die Allgemeinheit ist allerdings entgeltfrei (§ 6 Abs. 2a DWDG). Solche unentgeltlichen Leistungen darf der DWD nach § 4 Abs. 6 DWDG selbst öffentlich verbreiten.</p>
<p align="justify">Seit Juni 2015 bietet der DWD eine &#8222;DWD WarnWetter-App&#8220; für mobile Endgeräte an. Mit dieser App können nicht nur Wetterwarnungen, sondern auch zahlreiche allgemeine Informationen zum Wetter einschließlich detaillierter Wetterberichte abgerufen werden. Diese App war &#8211; in der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Version &#8211; für alle Inhalte unentgeltlich und werbefrei.</p>
<p align="justify">Die Klägerin hält das unentgeltliche Anbieten und Verbreiten der Inhalte der DWD WarnWetter-App für wettbewerbswidrig, da der DWD allenfalls amtliche Wetterwarnungen unentgeltlich verbreiten dürfe. Die DWD WarnWetter-App benachteilige wegen ihrer Finanzierung durch den Staat nichtstaatliche Anbieter von Wetter-Anwendungen. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Den Unterlassungsanspruch hat sie in erster Linie auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften, hilfsweise auf das öffentliche Recht gestützt.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Regelungen in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a DWD, die bestimmen, welche Leistungen der DWD nur gegen Vergütung und welche er entgeltfrei erbringen darf, als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG angesehen. In dem unentgeltlichen Anbieten der Warnwetter-App hat das Landgericht einen Verstoß gegen diese Vorschriften gesehen und die Beklagte deshalb zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die auf das Wettbewerbsrecht gestützte Klage durch Teilurteil abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG geschäftlich gehandelt. Sie sei vielmehr zur Erfüllung der ihr durch § 4 DWDG zugewiesenen öffentlichen Aufgaben tätig geworden. Soweit sie durch das Nichterheben einer Gegenleistung möglicherweise ihren Kompetenzbereich überschritten habe und dies gegen das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst verstoße, begründe dies kein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das der Klage stattgebende landgerichtliche Urteil im Wesentlichen wiederhergestellt.</p>
<p align="justify">Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:</p>
<p align="justify">Das Berufungsurteil musste schon deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht nicht durch Teilurteil über die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche entscheiden und den Rechtsstreit wegen der öffentlich-rechtlichen Ansprüche an das Verwaltungsgericht verweisen durfte. Das Berufungsgericht hätte vielmehr alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen selbst prüfen müssen. Der Bundesgerichtshof musste den Rechtsstreit gleichwohl nicht zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen, weil er die Sache auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst abschließend entscheiden konnte.</p>
<p align="justify">Danach hatte die Klage Erfolg. Der DWD hat mit seinem für die Nutzer kostenlosen und nicht durch Werbung finanzierten Angebot einer WarnWetter-App zwar nicht erwerbswirtschaftlich, sondern allein zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben gehandelt. Er hat dabei aber die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 6 DWDG überschritten, weil sich die Inhalte der unentgeltlichen WarnWetter-App nicht auf Wetterwarnungen beschränkten, sondern darüber hinaus zahlreiche allgemeine Wetterinformationen enthielten. Deshalb ist das Angebot der WarnWetter-App als geschäftliche Handlung anzusehen und an den Regeln des Wettbewerbsrechts zu messen.</p>
<p align="justify">Bei den Bestimmungen in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a DWD, welche Leistungen der DWD nur gegen Vergütung und welche er entgeltfrei erbringen darf, handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass der DWD seine Dienstleistungen im Grundsatz nur unter Marktbedingungen erbringen darf und wie jeder andere Anbieter einer Anwendungssoftware für meteorologische Dienstleistungen hierfür entweder unmittelbar eine Vergütung verlangen muss oder &#8211; wenn die Anwendungssoftware kostenlos abgegeben wird &#8211; diese Leistungen mittelbar etwa durch Werbeeinnahmen finanzieren muss. Diese Regelungen haben den Zweck, die Betätigung des DWD auf dem Markt der meteorologischen Dienstleistungen zum Schutz privatwirtschaftlicher Mitbewerber zu begrenzen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Bonn &#8211; Urteil vom 15. November 2017 &#8211; 16 O 21/16</p>
<p align="justify">OLG Köln &#8211; Urteil vom 13. Juli 2018 &#8211; 6 U 180/17</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 6 DWDG: </b></p>
<p align="justify">(1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind</p>
<p align="justify">1. die Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunden und Nutzer, insbesondere auf den Gebieten des Verkehrs, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Bauwesens, des Gesundheitswesens, der Wasserwirtschaft einschließlich des vorbeugenden Hochwasserschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes und der Wissenschaft, […]</p>
<p align="justify">3. die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen,</p>
<p align="justify">a) die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können oder</p>
<p align="justify">b) die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen, […]</p>
<p align="justify">(6) Der Deutsche Wetterdienst darf Leistungen, die im Sinne des § 6 Absatz 2a unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, selbst öffentlich verbreiten, soweit dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört.</p>
<p align="justify"><b>§ 6 Abs. 2 und 2a Nr. 2 DWDG: </b></p>
<p align="justify">(2) Der Deutsche Wetterdienst verlangt für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird vom Vorstand auf Basis betriebswirtschaftlicher Kalkulationsverfahren, gegebenenfalls erhöht auf Grund des wirtschaftlichen Wertes oder ermäßigt auf Grund eines besonderen öffentlichen Interesses, oder auf Grund internationaler Vereinbarungen in einer Preisliste festgesetzt. Sie enthält die Preise für Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen.</p>
<p align="justify">(2a)Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren besteht, sind folgende Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei: […]</p>
<p align="justify">2. jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 7 zur öffentlichen Verbreitung, […].</p>
<p align="justify"><b>§ 3a UWG: </b></p>
<p align="justify">Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.</p>
<p align="justify"><b>§ 2 Abs.1 Nr. 1 UWG: </b></p>
<p align="justify">(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet</p>
<p align="justify">1. &#8222;geschäftliche Handlung&#8220; jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen, […]</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. März 2020</p>
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		<title>Sonntagsverkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb zulässig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/sonntagsverkauf-von-backwaren-in-baeckereifilialen-mit-cafebetrieb-zulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Oct 2019 19:33:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bäckerei]]></category>
		<category><![CDATA[Bäckereifilialen]]></category>
		<category><![CDATA[Backwaren]]></category>
		<category><![CDATA[Cafébetrieb]]></category>
		<category><![CDATA[Ladenschlusszeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Sonntagsverkauf]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 135/2019 Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/sonntagsverkauf-von-backwaren-in-baeckereifilialen-mit-cafebetrieb-zulaessig/">Sonntagsverkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb zulässig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 135/2019</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Verkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb an Sonntagen auch außerhalb der Ladenschlusszeiten zulässig ist.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Beklagte stellt Brot-, Back- und Konditoreiwaren her und vertreibt diese in ihren Filialen in München. Sie veräußerte in zwei Filialen an Sonntagen über einen Zeitraum von jeweils mehr als drei Stunden Brote und unbelegte Brötchen. In einer anderen Bäckerei-Verkaufsstelle wurden an einem Pfingstmontag eine Brezel, unbelegte Brötchen sowie ein Laib Brot verkauft.</p>
<p align="justify">Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, meint, die Beklagte habe damit gemäß § 3a UWG unlauter gehandelt, weil sie gegen § 3 Satz 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes sowie § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen verstoßen habe. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Verkaufs in der Bäckerei-Verkaufsstelle am Pfingstmontag zu Recht angenommen, die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe schon nicht dargetan, dass die Beklagte die Verkaufsstelle selbst betreibt oder von einem Beauftragten betreiben lässt und somit für diesen Verkauf verantwortlich ist. Hinsichtlich des Sonntagsverkaufs von Backwaren in den beiden von der Beklagten betriebenen Filialen hat der Bundesgerichtshof die Beurteilung des Berufungsgerichts gebilligt, diese Verkäufe seien nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gaststättengesetzes erlaubt gewesen.</p>
<p align="justify">Bei diesen Filialen handelt es sich um Gaststättengewerbe im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, weil die Beklagte dort auch Cafés betreibt, in denen sie Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Der Anwendung des Gaststättenrechts steht nicht entgegen, dass die Beklagte innerhalb desselben Raums neben einem Café eine Bäckerei-Verkaufsstelle betreibt. Desgleichen kommt es nicht darauf an, dass sie die Speisen und Getränke im Café zur Selbstbedienung bereitstellt.</p>
<p align="justify">Die von der Beklagten im Café verabreichten Brötchen und Brote dürfen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gaststättengesetzes außerhalb der gaststättenrechtlichen Sperrzeiten und ohne Bindung an die gesetzlichen Bestimmungen über den Ladenschluss im Straßenverkauf abgegeben werden. Nach der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verkehrsanschauung handelt es sich bei Brötchen und Broten um zubereitete Speisen, also um &#8211; durch den Backvorgang &#8211; essfertig gemachte Lebensmittel. Diese werden in den Cafés der Beklagten verabreicht. Dass die Beklagte das Brot im Café in geschnittener Form anbietet, im Straßenverkauf aber ganze Brotlaibe veräußert, und die Gäste des Cafés die Brötchen und die Brotscheiben selbst bestreichen oder belegen, ändert an dieser Beurteilung nichts. Da die Zulässigkeit eines Straßenverkaufs nicht voraussetzt, dass die Speisen in der Gaststätte zubereitet worden sind, kommt es ferner nicht darauf an, wo die Brötchen und Brote gebacken wurden. Eine zulässige Abgabe zum alsbaldigen Verzehr liegt zwar nur vor, wenn der Betreiber der Gaststätte annehmen darf, dass die abgegebenen Waren im Wesentlichen zum sofortigen Verbrauch erworben werden. Davon durfte die Beklagte aber im Blick auf Art und Menge der bei den beanstandeten Verkäufen abgegebenen Backwaren ausgehen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG München II &#8211; Urteil vom 20. April 2018 &#8211; 12 O 4218/17</p>
<p align="justify">OLG München &#8211; Urteil vom 14. Februar 2019 &#8211; 6 U 2188/18 (GRUR-RR 2019, 227)</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 3a UWG </b></p>
<p align="justify">Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.</p>
<p align="justify"><b>§ 3 Satz 1 Nr. 1 LadSchIG </b></p>
<p align="justify">Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:</p>
<p align="justify">1.an Sonn- und Feiertagen,</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify"><b>§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SonntVerkV </b></p>
<p align="justify">(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify">2. von Bäcker- oder Konditorwaren:</p>
<p align="justify">Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify">(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.</p>
<p align="justify"><b>§ 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG </b></p>
<p align="justify">(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch</p>
<p align="justify">1.Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify">an jedermann über die Straße abgeben.</p>
<p align="justify"><b>§ 1 Abs. 1 GastG </b></p>
<p align="justify">(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe</p>
<p align="justify">1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder</p>
<p align="justify">2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify">wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 17. Oktober 2019</p>
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		<title>Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen &#8222;Stadtblatts&#8220;</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zum-anspruch-auf-unterlassung-der-kostenlosen-verteilung-eines-kommunalen-stadtblatts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Dec 2018 19:30:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[kommunales Amtsblatt]]></category>
		<category><![CDATA[kostenlose Verteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsferne der Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Stadtblatt]]></category>
		<category><![CDATA[unlauterer Wettbewerb]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4553</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 196/2018 Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zum-anspruch-auf-unterlassung-der-kostenlosen-verteilung-eines-kommunalen-stadtblatts/">Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen &#8222;Stadtblatts&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 196/2018  </p>



<p>Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen  den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Kommune nicht berechtigt  ist, ein kommunales Amtsblatt kostenlos im gesamten Stadtgebiet  verteilen zu lassen, wenn dieses presseähnlich aufgemacht ist und  redaktionelle Beiträge enthält, die das Gebot der &#8222;Staatsferne der  Presse&#8220; verletzen. </p>



<p><strong>Sachverhalt: </strong></p>



<p>Die Klägerin ist ein privates Verlagsunternehmen. Die
 Beklagte ist eine städtische Gebietskörperschaft. Die Klägerin gibt 
unter anderem eine kostenpflichtige Tageszeitung und ein kostenloses 
Anzeigenblatt heraus. Beide Publikationen erscheinen auch im Stadtgebiet
 der Beklagten. Die Beklagte veröffentlicht seit dem Jahr 1968 unter dem
 Titel &#8222;Stadtblatt&#8220; ein kommunales Amtsblatt, das aus einem amtlichen, 
einem redaktionellen und einem Anzeigenteil besteht. Der wöchentliche 
Vertrieb erfolgte zunächst kostenpflichtig im Abonnement sowie im 
Einzelhandel. Seit dem 1.&nbsp;Januar 2016 lässt die Beklagte das 
&#8222;Stadtblatt&#8220; kostenlos verteilen. </p>



<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: </strong></p>



<p>Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in 
Anspruch. Das Landgericht hat der Beklagten untersagt, das &#8222;Stadtblatt&#8220; 
in seiner konkreten Gestaltung wöchentlich gratis an alle Haushalte der 
Gebietskörperschaft der Beklagten zu verteilen oder verteilen zu lassen.
 Das Berufungsgericht hat die Berufung im Wesentlichen mit der 
Begründung zurückgewiesen, im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der
 Presse dürfe in einem kommunalen Amtsblatt im Grundsatz ausschließlich 
über das eigene (hoheitliche) Verwaltungshandeln der betreffenden 
Gemeinde berichtet werden. </p>



<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.  </p>



<p>Die Beklagte ist zur Unterlassung verpflichtet, weil 
sie mit der kostenlosen Verteilung des &#8222;Stadtblatts&#8220; gegen das aus 
Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse 
verstößt. Bei diesem Gebot handelt es sich um eine 
Marktverhaltensregelung. Die Verletzung einer solchen Regelung ist 
wettbewerbswidrig und begründet Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern.
  </p>



<p>Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der 
Presse sind bei gemeindlichen Publikationen unter Berücksichtigung der 
Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GG 
und der daraus folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits sowie der 
Garantie des Instituts der freien Presse des Art.&nbsp;5 Abs. 1 Satz 2 GG 
andererseits zu bestimmen. </p>



<p>Äußerungs- und Informationsrechte der Gemeinden 
finden ihre Legitimation in der staatlichen Kompetenzordnung, 
insbesondere in der Selbstverwaltungsgarantie des Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 
GG. Die darin liegende Ermächtigung zur Information der Bürgerinnen und 
Bürger erlaubt den Kommunen allerdings nicht jegliche pressemäßige 
Äußerung mit Bezug zur örtlichen Gemeinschaft. Kommunale Pressearbeit 
findet ihre Grenze in der institutionellen Garantie des Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 
Satz&nbsp;2 GG. Diese Verfassungsbestimmung garantiert als objektive 
Grundsatznorm die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt. </p>



<p>Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen
 sind deren Art und Inhalt sowie eine wertende Gesamtbetrachtung 
maßgeblich. Danach müssen staatliche Publikationen eindeutig &#8211; auch 
hinsichtlich Illustration und Layout &#8211; als solche erkennbar sein und 
sich auf Sachinformationen beschränken. Inhaltlich auf jeden Fall 
zulässig sind die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen sowie die 
Unterrichtung über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats.
 Unzulässig ist eine pressemäßige Berichterstattung über das 
gesellschaftliche Leben in der Gemeinde; dieser Bereich ist originäre 
Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates. Bei der erforderlichen
 wertenden Gesamtbetrachtung ist entscheidend, ob der Gesamtcharakter 
des Presseerzeugnisses geeignet ist, die Institutsgarantie aus Art.&nbsp;5 
Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG zu gefährden. Je stärker die kommunale Publikation den 
Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und
 bei den angesprochenen Verkehrskreisen &#8211; auch optisch &#8211; als 
funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt, desto eher ist 
das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt.  </p>



<p>Das &#8222;Stadtblatt&#8220; der Beklagten geht mit seinen 
redaktionellen Beiträgen über ein danach zulässiges staatliches 
Informationshandeln hinaus. Die Publikation weist nicht nur ein 
presseähnliches Layout auf, eine Vielzahl von Artikeln überschreitet 
auch den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich, sei es in sachlicher oder 
in örtlicher Hinsicht. </p>



<p><strong>Vorinstanzen</strong>: </p>



<p>LG Ellwangen &#8211; Urteil vom 28. Juli 2016 &#8211; 10 O 17/16 </p>



<p>OLG Stuttgart &#8211; Urteil vom 3. Mai 2017 &#8211; 4 U 160/16 </p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </strong></p>



<p><strong>§&nbsp;3a UWG </strong></p>



<p>Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift 
zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der 
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet 
ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder 
Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. </p>



<p><strong>Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG </strong></p>



<p>Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. </p>



<p><strong>Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG </strong></p>



<p>Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle
 Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in 
eigener Verantwortung zu regeln. </p>



<p>Karlsruhe, den 20. Dezember 2018 </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zum-anspruch-auf-unterlassung-der-kostenlosen-verteilung-eines-kommunalen-stadtblatts/">Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen &#8222;Stadtblatts&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>﻿Mietwagen-App &#8222;UBER Black&#8220; unzulässig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/%ef%bb%bfmietwagen-app-uber-black-unzulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Dec 2018 21:31:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Mietwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Mietwagen-App]]></category>
		<category><![CDATA[Rückkehrgebot]]></category>
		<category><![CDATA[UBER]]></category>
		<category><![CDATA[UBER Black]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4531</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 184/2018 Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I.&#160;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/%ef%bb%bfmietwagen-app-uber-black-unzulaessig/">﻿Mietwagen-App &#8222;UBER Black&#8220; unzulässig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 184/2018  </p>



<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige
 I.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die 
Vermittlung von Mietwagen über die App &#8222;UBER Black&#8220; unzulässig ist. </p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong> </p>



<p>Der Kläger ist Taxiunternehmer in Berlin. Die 
Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, bot die 
Applikation &#8222;UBER Black&#8220; für Smartphones an, über die Mietwagen mit 
Fahrer bestellt werden konnten. Dabei erhielt der Fahrer, dessen freies 
Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast 
befand, den Fahrauftrag unmittelbar vom Server der Beklagten. Zeitgleich
 benachrichtigte die Beklagte das Mietwagenunternehmen per EMail. </p>



<p>Die Beklagte bezeichnete die Fahrzeuge der mit ihr 
kooperierenden Mietwagenunternehmer als &#8222;UBER&#8220;. Die Preisgestaltung, 
Abwicklung der Zahlungen und die Werbung erfolgte durch die Beklagte, 
für die Fahraufträge galten die von ihr gestellten Bedingungen. </p>



<p>Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen 
Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) für 
wettbewerbswidrig.  </p>



<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: </strong></p>



<p>Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung in 
Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die 
Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof 
hat zunächst den Gerichtshof der Europäischen Union um eine 
Vorabentscheidung zu der Frage gebeten, ob der Dienst der Beklagten eine
 nicht unter die unionsrechtlichen Bestimmungen zur 
Dienstleistungsfreiheit fallende Verkehrsdienstleistung darstellt (BGH, 
Beschluss vom 18. Mai 2017 &#8211; I ZR 3/16 &#8211; Uber Black I). Nach der 
Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 
2017 zu dem Dienst &#8222;UBER Pop&#8220; (C-434/15) hat der Bundesgerichtshof  sein
 Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen. </p>



<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Die Verwendung der beanstandeten Version der App 
&#8222;UBER Black&#8220; verstößt gegen §&nbsp;49 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 PBefG. Nach dieser 
Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die 
zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können 
Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die 
Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des 
Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer den 
Fahrauftrag unmittelbar erhält, auch wenn das Unternehmen, das den 
Mietwagen betreibt, zugleich unterrichtet wird.  </p>



<p>In dieser Auslegung ist § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG 
gegenüber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine 
verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Sie ist zum 
Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den &#8211; anders als für 
Mietwagenunternehmen &#8211; feste Beförderungstarife gelten und ein 
Kontrahierungszwang besteht.  </p>



<p>Unionsrechtliche Bestimmungen stehen einem Verbot von
 &#8222;UBER Black&#8220; nicht entgegen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich 
insoweit allein aus den Regeln der Union zur Dienstleistungsfreiheit 
ergeben. Diese Bestimmungen finden aber auf Verkehrsdienstleistungen 
keine Anwendung. Wie in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union am 
20. Dezember 2017 entschiedenen Fall &#8222;UBER Pop&#8220; ist der mittels einer 
Smartphone-Applikation erbrachte Vermittlungsdienst der Beklagten 
integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer 
Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung. Die Bedeutung 
der Leistungen der Beklagten für die Beförderungsleistung hängt nicht 
davon ab, ob es sich um einen privaten (UBER Pop) oder berufsmäßigen 
(UBER Black) Fahrer handelt oder ob das für die Fahrt benutzte Fahrzeug 
Eigentum einer Privatperson (UBER Pop) oder eines Unternehmens (UBER 
Black) ist. </p>



<p>Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und Fahrer haftet die Beklagte als Teilnehmerin.  </p>



<p><strong>Vorinstanzen: </strong></p>



<p>LG Berlin &#8211; Urteil vom 9. Februar 2015 &#8211; 101 O 125/14, GRUR-RR 2015, 350 </p>



<p>KG &#8211; Urteil vom 11. Dezember 2015 &#8211; 5 U 31/15, GRUR-RR 2016, 84 </p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </strong></p>



<p><strong>§ 49 Abs. 4 PBefG lautet: </strong></p>



<p>1Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von 
Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung 
gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren 
Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit 
Taxen […] sind. 2Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge 
ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des 
Unternehmers eingegangen sind. 3Nach Ausführung des 
Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz 
zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem 
Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen 
neuen Beförderungsauftrag erhalten. […] 5Annahme, Vermittlung und 
Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens 
sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer 
Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu 
führen. […]  </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/%ef%bb%bfmietwagen-app-uber-black-unzulaessig/">﻿Mietwagen-App &#8222;UBER Black&#8220; unzulässig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Für Bier darf nicht mit der Angabe &#8222;bekömmlich&#8220; geworben werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/fuer-bier-darf-nicht-mit-der-angabe-bekoemmlich-geworben-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 May 2018 19:34:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[bekömmlich]]></category>
		<category><![CDATA[Bier]]></category>
		<category><![CDATA[Bierwerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Reklame]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 93/2018 Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/fuer-bier-darf-nicht-mit-der-angabe-bekoemmlich-geworben-werden/">Für Bier darf nicht mit der Angabe &#8222;bekömmlich&#8220; geworben werden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 93/2018</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 entschieden, dass die Verwendung des Begriffs &#8222;bekömmlich&#8220; in einer Bierwerbung unzulässig ist.</p>
<p align="justify">Die Beklagte betreibt eine Brauerei im Allgäu. Sie verwendet seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan &#8222;Wohl bekomms!&#8220;. In ihrem Internetauftritt warb sie für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4% unter Verwendung des Begriffs &#8222;bekömmlich&#8220;.</p>
<p align="justify">Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, hält die Werbeaussage &#8222;bekömmlich&#8220; für eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig sei. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten sind. Eine &#8222;gesundheitsbezogene Angabe&#8220; liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Begriff &#8222;bekömmlich&#8220; durch die angesprochenen Verkehrskreise als &#8222;gesund&#8220;, &#8222;zuträglich&#8220; und &#8222;leicht verdaulich&#8220; verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und &#8211; auch bei dauerhaftem Konsum &#8211; gut vertragen wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird dieser Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so verstanden. Der Werbung lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff &#8222;bekömmlich&#8220; nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Ravensburg &#8211; Urteil vom 16. Februar 2016 &#8211; 8 O 51/15</p>
<p align="justify">OLG Stuttgart &#8211; Urteil vom 3. November 2016 &#8211; 2 U 37/16</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 </b></p>
<p align="justify">Der Ausdruck &#8222;gesundheitsbezogene Angabe&#8220; bezeichnet jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.</p>
<p align="justify"><b>Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 </b></p>
<p align="justify">Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 17. Mai 2018</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-angebot-des-werbeblockers-adblock-plus-nicht-unlauter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Apr 2018 21:23:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[AdBlock Plus]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[unlauterer Wettbewerb]]></category>
		<category><![CDATA[Verlag]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeblocker]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 78/2018 Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 78/2018</p>
<p align="justify">Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.</p>
<p align="justify">Die Klägerin, ein Verlag, stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihren Internetseiten zur Verfügung. Dieses Angebot finanziert sie durch Werbung, also mit dem Entgelt, das sie von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erhält.</p>
<p align="justify">Die Beklagte vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Die Beklagte bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine &#8222;akzeptable Werbung&#8220; erfüllt und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt die Beklagte für die Ausnahme von der automatischen Blockade nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung.</p>
<p align="justify">Die Klägerin hält den Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte für wettbewerbswidrig. Sie hat beantragt, die Beklagte und ihre Geschäftsführer zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Computerprogramm anzubieten, das Werbeinhalte auf näher bezeichneten Webseiten unterdrückt. Hilfsweise hat sie das Verbot beantragt, ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird.</p>
<p align="justify">In erster Instanz hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot erlassen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen.</p>
<p align="justify">Das Angebot des Werbeblockers stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erzielt Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus.</p>
<p align="justify">Die Beklagte wirkt mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin ist nicht unlauter. Das Programm unterläuft keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führt nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Klägerin vorliegt. Der Klägerin ist auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.</p>
<p align="justify">Es liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.</p>
<p align="justify">Das Angebot des Werbeblockers stellt auch &#8211; anders als das Berufungsgericht angenommen hat &#8211; keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehlt an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Köln &#8211; Urteil vom 29. September 2015 &#8211; 33 O 132/14</p>
<p align="justify">OLG Köln &#8211; Urteil vom 24. Juni 2016 &#8211; 6 U 149/15 (GRUR 2016, 1089)</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 4 Nr. 4 UWG </b></p>
<p align="justify">Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.</p>
<p align="justify"><b>§ 4a UWG </b></p>
<p align="justify">(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigten durch</p>
<p align="justify">1. Belästigung,</p>
<p align="justify">2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt,</p>
<p align="justify">3. unzulässige Beeinflussung.</p>
<p align="justify">Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich beeinträchtigt.</p>
<p align="justify">(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf</p>
<p align="justify">1.Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;</p>
<p align="justify">2.die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;</p>
<p align="justify">3.die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;</p>
<p align="justify">4.belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln (…)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 19. April 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bonusaktionen für die Smartphone-App &#8222;My Taxi&#8220;</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bonusaktionen-fuer-die-smartphone-app-my-taxi/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Mar 2018 08:30:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bonusaktionen]]></category>
		<category><![CDATA[My Taxi]]></category>
		<category><![CDATA[Smartphone-App]]></category>
		<category><![CDATA[Taxi Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Taxi-Bestell-App]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3659</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 66/2018 Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 66/2018</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs hat am 29. März 2018 über die Zulässigkeit bestimmter Bonusaktionen für die Smartphone-App &#8222;My Taxi&#8220; entschieden.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in Deutschland. Sie betreibt die Taxi-Bestell-App &#8222;Taxi Deutschland&#8220;. Die Beklagte vermittelt Taxi-Dienstleistungen über die Smartphone-App &#8222;My Taxi&#8220;.</p>
<p align="justify">Die Klägerin beanstandet vier Bonusaktionen der Beklagten, bei denen registrierte Nutzer lediglich die Hälfte des regulären Fahrpreises zu zahlen hatten. Die andere Hälfte des Fahrpreises erhielt der Taxifahrer abzüglich Vermittlungsgebühren von der Beklagten.</p>
<p align="justify">Die Klägerin hält die Bonusaktionen für wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Pflicht zur Einhaltung der behördlich festgesetzten Taxitarife verstießen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen.</p>
<p align="justify">Die Bonusaktionen der Beklagten verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer. Die Beklagte ist selbst kein Taxiunternehmer, für den die Festpreise gelten. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die von unabhängigen Taxiunternehmen selbständig durchgeführt werden. Diese Taxiunternehmen können uneingeschränkt die Dienste anderer Vermittler, wie etwa der Klägerin, in Anspruch nehmen.</p>
<p align="justify">Die Beklagte haftet auch nicht als Anstifterin oder Gehilfin für Wettbewerbsverstöße der ihre Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmenden Taxiunternehmer. Die Beteiligung der Taxiunternehmer an den Bonusaktionen der Beklagten ist mit dem Personenbeförderungsgesetz vereinbar. Die Bestimmungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Der Taxiunternehmer darf keinen Nachlass auf die tariflichen Festpreise gewähren. Wird der Festpreis vollständig an ihn gezahlt, liegt jedoch kein Verstoß gegen die Tarifpflicht vor. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Tarifpflicht kommt es also darauf an, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach Beförderung des Fahrgastes in Höhe des Festpreises vermehrt wird. Wie der Fahrgast das Entgelt finanziert, ist ohne Bedeutung. Bei den Aktionen der Beklagten erhalten die Taxiunternehmen den vollen tariflichen Festpreis. Soweit die Beklagte dabei eine Provision von 7% des Fahrpreises abzieht, handelt es sich um eine zulässige Vergütung ihrer Vermittlungsleistung.</p>
<p align="justify">Sinn und Zweck der Tarifpflicht des Taxiunternehmers gebieten kein anderes Ergebnis. Die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs wird durch die beanstandeten Werbeaktionen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Solange den Taxiunternehmen ausreichende Vermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, besteht kein Grund, den Wettbewerb im Bereich der Taxivermittlung im Interesse der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs einzuschränken.</p>
<p align="justify">Auch eine unzulässige gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte (§ 4 Nr. 4 UWG) liegt nicht vor. Die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten, und zwar insbesondere dann, wenn sie zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet ist und in Verdrängungsabsicht erfolgt. Hier fehlt jedoch eine Eignung zur Verdrängung, weil die Aktionen der Beklagten sowohl räumlich auf mehrere deutsche Großstädte als auch zeitlich beschränkt waren.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Frankfurt am Main – Urteil vom 19. Januar 2016 – 3-06 O 72/15</p>
<p align="justify">OLG Frankfurt – Urteil vom 2. Februar 2017 &#8211; 6 U 29/16</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 3a UWG </b></p>
<p align="justify">Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.</p>
<p align="justify"><b>§ 39 PBefG </b></p>
<p align="justify">(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. …</p>
<p align="justify">(2) …</p>
<p align="justify">(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.</p>
<p align="justify">§ 51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr</p>
<p align="justify">(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungs-entgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. …</p>
<p align="justify">Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.</p>
<p align="justify"><b>§ 4 Nr. 4 UWG </b></p>
<p align="justify">Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 29. März 2018</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zur Frage der Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen innerhalb einer in eine Internethandelsplattform eingebetteten Suchfunktion</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zur-frage-der-zulaessigkeit-der-verwendung-von-marken-und-unternehmenskennzeichen-innerhalb-einer-in-eine-internethandelsplattform-eingebetteten-suchfunktion/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Feb 2018 21:54:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Amazon Marketplace]]></category>
		<category><![CDATA[Internethandelsplattform]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Suchfunktion]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmenskennzeichen]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3521</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 33/2018 Der unter anderem für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 33/2018</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2018 in zwei Verfahren zur Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen in der Suchfunktion einer Internethandelsplattform entschieden.</p>
<p align="justify"><b>Das Verfahren I ZR 138/16: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin ist exklusive Lizenznehmerin der Marke &#8222;ORTLIEB&#8220;. Sie vertreibt unter dieser Marke wasserdichte Taschen und Transportbehälter.</p>
<p align="justify">Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 3 ist technische Betreiberin der Internetseite &#8222;amazon.de&#8220;. Die Beklagte zu 2 betreibt die unter dieser Internetseite aufrufbare Plattform &#8222;Amazon Marketplace&#8220;, auf der Dritte ihre Waren anbieten können. Die Beklagte zu 1 ist für die Angebote von Waren verantwortlich, die mit dem Hinweis &#8222;Verkauf und Versand durch Amazon&#8220; versehen sind.</p>
<p align="justify">Die Klägerin bietet ihre Produkte nicht über die Plattform &#8222;amazon.de&#8220; an, sondern vermarktet diese über ein selektives Vertriebssystem. Sie wendet sich dagegen, dass nach einer Eingabe des Suchbegriffs &#8222;Ortlieb&#8220; in die plattforminterne Suchmaschine in der Trefferliste auch Angebote von Produkten anderer Hersteller erscheinen, und zwar sowohl Angebote der Beklagten zu 1 als auch Angebote von Drittanbietern. Sie sieht in den angezeigten Treffern eine Verletzung des Rechts an der Marke &#8222;ORTLIEB&#8220; und nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.</p>
<p align="justify">Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Die Beklagte zu 3 benutzt die Marke &#8222;ORTLIEB&#8220; in der eigenen kommerziellen Kommunikation, weil sie die Suchmaschine so programmiert hat, dass bei Eingabe der Marke eine Trefferliste zu dem Zweck generiert wird, den Internetnutzern Produkte zum Erwerb anzubieten. Die Beklagte zu 3 wird dabei als Beauftragte der Beklagten zu 1 und 2 tätig. Diese Nutzung der Marke kann die Klägerin nur untersagen, wenn nach Eingabe der Marke als Suchwort in der Ergebnisliste Angebote von Produkten gezeigt werden, bei denen der Internetnutzer nicht oder nur</p>
<p align="justify">schwer erkennen kann, ob sie von dem Markeninhaber oder von einem Dritten stammen. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, wie der Internetnutzer die im Verfahren vorgelegte und von der Klägerin beanstandete Trefferliste versteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit diese Feststellungen nachgeholt werden.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG München &#8211; Urteil vom 18. August 2015 &#8211; 33 O 22637/14</p>
<p align="justify">OLG München &#8211; Urteil vom 12. Mai 2016 &#8211; 29 U 3500/15</p>
<p align="justify">Die maßgebliche Vorschrift lautet:</p>
<p align="justify">§ 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG</p>
<p align="justify">(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.</p>
<p align="justify">(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr</p>
<p align="justify">1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, (…)</p>
<p align="justify">(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.</p>
<p align="justify"><b>Das Verfahren I ZR 201/16: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin, die goFit Gesundheit GmbH, ist in Österreich geschäftsansässig und vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;goFit Gesundheitsmatte&#8220; in Deutschland eine Fußreflexzonenmassagematte, die wie ein Kieselstrand gestaltet ist.</p>
<p align="justify">Die Beklagte betreibt die Internetseite www.amazon.de, über die sowohl Produkte des Amazon-Konzerns als auch Produkte von Drittanbietern vertrieben werden. Die Fußreflexzonenmassagematte der Klägerin wird auf der Internetseite www.amazon.de nicht angeboten.</p>
<p align="justify">Am 18. August 2014 stellte die Klägerin fest, dass bei Eingabe des Suchbegriffs &#8222;goFit&#8220; oder &#8222;gofit&#8220; in die Suchmaske der Internetseite www.amazon.de automatisch in einem Drop-Down-Menü unter anderem die Suchwortvorschläge &#8222;gofit matte&#8220;, &#8222;gofit gesundheitsmatte&#8220; oder &#8222;gofit Fußreflexzonenmassagematte&#8220; erscheinen.</p>
<p align="justify">Die Klägerin hat in den automatischen Suchwortvorschlägen in erster Linie eine Verletzung ihres Firmenschlagworts &#8222;goFit&#8220;, hilfsweise eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher gesehen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der auf eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens gestützten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Unternehmensbezeichnung der Klägerin &#8222;goFit&#8220; in Deutschland geschützt ist. Die Beklagte benutzt dieses Zeichen als Betreiberin der Internetseite www.amazon.de, in die die Suchfunktion eingebettet ist, selbst in ihrer kommerziellen Kommunikation. Jedoch liegt in der Verwendung des Unternehmenskennzeichens in der automatischen Suchwortvervollständigung keine Beeinträchtigung der Funktion des Zeichens, auf das Unternehmen der Klägerin hinzuweisen. Die Frage, ob die nach Auswahl einer der Suchwortvorschläge angezeigte Trefferliste zu beanstanden ist, war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, weil sich die Klägerin ausschließlich gegen die Suchwortvorschläge und nicht gegen die Ausgestaltung der Trefferliste gewandt hat.</p>
<p align="justify">Die Verwendung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin bei der automatischen Vervollständigung von Suchwörtern ist auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die angezeigten Suchwortvorschläge beim Internetnutzer nicht den &#8211; unzutreffenden &#8211; Eindruck hervorrufen, dass er das betreffende Produkt auf der Internethandelsplattform finden wird.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Köln &#8211; Urteil vom 24. Juni 2016 &#8211; 84 O 13/15</p>
<p align="justify">OLG Köln &#8211; Urteil vom 12. August 2016 &#8211; 6 U 110/15</p>
<p align="justify">Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</p>
<p align="justify">§ 5 Abs. 1 und 2 MarkenG</p>
<p align="justify">(1) Als geschäftliche Bezeichnung werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.</p>
<p align="justify">(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.</p>
<p align="justify">§ 15 Abs. 1 und 2 MarkenG</p>
<p align="justify">(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.</p>
<p align="justify">(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.</p>
<p align="justify">§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 2 UWG</p>
<p align="justify">(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:</p>
<p align="justify">1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (…)</p>
<p align="justify">(2) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 16. Februar 2018</p>
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