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	<title>Widerrufsvorbehalt &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Widerruf der Sperrzeitverkürzung für Spielhallen bestätigt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Sep 2019 20:16:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Landesgaststättenverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrzeitverkürzung]]></category>
		<category><![CDATA[Spielhalle]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsvorbehalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 64/2019 Unter Widerrufsvorbehalt erteilte Ausnahmegenehmigungen zur Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit für&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 64/2019</p>
<p>Unter Widerrufsvorbehalt erteilte Ausnahmegenehmigungen zur Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen dürfen wegen einer Gesetzesänderung, die keine Ausnahmen mehr zulässt, widerrufen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute für sechs Spielhallen in Rheinland-Pfalz entschieden.</p>
<p>Auf Antrag der klagenden Spielhallenbetreiberinnen war die kraft Landesgaststättenverordnung allgemein geltende sechsstündige nächtliche Sperrzeit jeweils durch Ausnahmegenehmigungen auf eine Stunde verkürzt worden. Dabei hatte die Behörde sich den jederzeitigen Widerruf dieser Genehmigungen vorbehalten. Nach dem Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes im Juli 2012, das eine sechsstündige Sperrzeit vorschrieb, und nach Anhörung der Klägerinnen widerrief die zuständige Behörde die Ausnahmegenehmigungen Ende 2013. Ein während des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretenes Änderungsgesetz zum Landesglücksspielgesetz lässt seit 2015 ausdrücklich keine Ausnahmen von der Sperrzeit mehr zu. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerinnen gegen den Widerruf der Ausnahmegenehmigungen blieben erfolglos.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile bestätigt. Der Widerruf der Sperrzeitverkürzung zum Zwecke der Umsetzung der Rechtsänderungen konnte in den entschiedenen Fällen auf den uneingeschränkten Widerrufsvorbehalt in den Ausnahmegenehmigungen gestützt werden. Gegen die landesrechtliche Regelung einer ausnahmslos sechsstündigen Sperrzeit für Spielhallen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die beklagte Behörde durfte ihr Ermessen zugunsten des Jugend- und Spielerschutzes und damit eines Widerrufs der Sperrzeitverkürzungen ausüben. Sie hat auch die Jahresfrist für den Widerruf gewahrt. Diese begann nicht schon mit ihrer Kenntnis von der gesetzlichen Neuregelung, sondern erst mit Abschluss der Anhörung der Klägerinnen.</p>
<p>BVerwG 8 C 7.18 &#8211; Urteil vom 12. September 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Koblenz, 6 A 11717/17 &#8211; Urteil vom 23. August 2018 &#8211;</p>
<p>VG Neustadt/Weinstraße, 4 K 477/17.NW &#8211; Urteil vom 25. September 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 8 C 8.18 &#8211; Urteil vom 12. September 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Koblenz, 6 A 11812/17 &#8211; Urteil vom 23. August 2018 &#8211;</p>
<p>VG Neustadt/Weinstraße, 4 K 439/17.NW &#8211; Urteil vom 25. September 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 8 C 9.18 &#8211; Urteil vom 12. September 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Koblenz, 6 A 11730/17 &#8211; Urteil vom 23. August 2018 &#8211;</p>
<p>VG Neustadt/Weinstraße, 4 K 325/17.NW &#8211; Urteil vom 25. September 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 8 C 10.18 &#8211; Urteil vom 12. September 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Koblenz, 6 A 11821/17 &#8211; Urteil vom 23. August 2018 &#8211;</p>
<p>VG Neustadt/Weinstraße, 4 K 316/17.NW &#8211; Urteil vom 25. September 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 8 C 11.18 &#8211; Urteil vom 12. September 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Koblenz, 6 A 11801/17 &#8211; Urteil vom 23. August 2018 &#8211;</p>
<p>VG Neustadt/Weinstraße, 4 K 309/17.NW &#8211; Urteil vom 25. September 2017 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kein Widerrufsvorbehalt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ersatzschule</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kein-widerrufsvorbehalt-bei-vorliegen-der-gesetzlichen-voraussetzungen-fuer-die-anerkennung-einer-ersatzschule/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Dec 2015 21:24:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufskolleg]]></category>
		<category><![CDATA[Ersatzschule]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsvorbehalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 100/2015 Die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nach baden-württembergischem Landesrecht darf nicht&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 100/2015</p>
<p>Die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nach baden-württembergischem Landesrecht darf nicht mit dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall verliehen werden, dass die Voraussetzungen für die Verleihung künftig wegfallen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator627css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator627css3hyphenate">Die Klägerin betreibt in Böblingen ein Kaufmännisches Berufskolleg, das als Ersatzschule genehmigt ist. Sie beantragte, ihrem Berufskolleg die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen in Baden-Württemberg ist eine Voraussetzung für die Anerkennung, dass die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. In der Verwaltungspraxis des Landes wird dieses Erfordernis als erfüllt angesehen, wenn mindestens zwei Drittel der eingesetzten Lehrkräfte diese Anstellungsfähigkeit besitzen. Das zuständige Regierungspräsidium lehnte den Antrag der Klägerin zunächst ab, weil an ihrem Berufskolleg weniger als zwei Drittel der Lehrkräfte die Anstellungsfähigkeit für das entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besäßen. Während des daraufhin eingeleiteten Klageverfahrens hat das Regierungspräsidium, nachdem es die Voraussetzung nunmehr als erfüllt angesehen hat, die begehrte Anerkennung ausgesprochen. Es hat sie mit dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall versehen, dass die Voraussetzungen für die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nicht mehr vorliegen, insbesondere die Zahl der Lehrkräfte mit Anstellungsfähigkeit unter zwei Drittel der unterrichtenden Lehrkräfte fällt. Die Klägerin hat das Klageverfahren mit dem Antrag fortgesetzt, diesen Widerrufsvorbehalt aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat den Widerrufsvorbehalt für zulässig gehalten und die Klage mit diesem Antrag abgewiesen.</p>
<p class=" Hyphenator627css3hyphenate">Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht den Widerrufsvorbehalt aufgehoben. Nach der einschlägigen Bestimmung des baden-württembergischen Privatschulschulgesetzes besteht ein Anspruch auf die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule, wenn die im Privatschulgesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Derartige Entscheidungen einer Behörde (Verwaltungsakte) dürfen nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht dann mit einer Nebenbestimmung, etwa einem Widerrufsvorbehalt, versehen werden, wenn diese Nebenbestimmung sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Die Beifügung einer Nebenbestimmung soll es der Behörde ermöglichen, einen den Bürger begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen, obwohl noch nicht sämtliche hierfür aufgestellten Voraussetzungen erfüllt oder nachgewiesen sind. Die Nebenbestimmung ist ein Mittel, das Fehlen von Voraussetzungen für die Erteilung der Begünstigung zu überbrücken. Im Interesse des betroffenen Bürgers eröffnet sich so ein Weg, Versagungsgründe auszuräumen. Hier hatte der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die im Privatschulgesetz geregelten Voraussetzungen der begehrten Anerkennung vorlagen, der Widerrufsvorbehalt also nicht dazu diente, eine sonst  nicht bestehende Möglichkeit der Anerkennung zu sichern. In einem solchen Fall darf ein Widerrufsvorbehalt der Anerkennung nicht beigefügt werden, um der Behörde einen einfacheren Weg zur Beendigung dieser Anerkennung zu eröffnen, wenn ihre Voraussetzungen einmal nicht mehr gegeben sein sollten. Tritt ein solcher Fall ein, kann die Anerkennung zwar auch nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht widerrufen werden, aber nur unter der einschränkenden Voraussetzung, dass ohne einen Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Mit dem Widerrufsvorbehalt würde die Behörde sich die Möglichkeit eines Widerrufs ohne diese Einschränkung verschaffen und das durch sie geschützte Bestandsinteresse des Adressaten unterlaufen.</p>
<p class=" Hyphenator627css3hyphenate"><a class=" Hyphenator627css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=091215U6C37.14.0">BVerwG 6 C 37.14</a> &#8211; Urteil vom 09. Dezember 2015</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Mannheim 9 S 2430/12 &#8211; Urteil vom 24. Oktober 2013<br />
VG Stuttgart 12 K 2217/12 &#8211; Urteil vom 24. Oktober 2012</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-widerrufsvorbehalt-bei-vorliegen-der-gesetzlichen-voraussetzungen-fuer-die-anerkennung-einer-ersatzschule/">Kein Widerrufsvorbehalt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ersatzschule</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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