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	<title>Windenergieanlage &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>EuGH soll über die Zulässigkeit von Planerhaltungsvorschriften bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen entscheiden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Apr 2017 21:18:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bebauungsplan]]></category>
		<category><![CDATA[Bebauungspläne]]></category>
		<category><![CDATA[Planerhaltungsvorschriften]]></category>
		<category><![CDATA[Windenergieanlage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 27/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom 14. März 2017 den&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-ueber-die-zulaessigkeit-von-planerhaltungsvorschriften-bei-uvp-pflichtigen-bebauungsplaenen-entscheiden/">EuGH soll über die Zulässigkeit von Planerhaltungsvorschriften bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen entscheiden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 27/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom 14. März 2017 den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten, ob nationale Vorschriften über die Planerhaltung von Bebauungsplänen den Anforderungen des Unionsrechts genügen.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Entscheidung ist in einem Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan ergangen. Dieser schafft die planungsrechtliche Voraussetzung für vier Windenergieanlagen, die neben einem bestehenden Windpark mit 19 Windenergieanlagen errichtet werden sollen. Der Plan war nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich in einem Punkt zu beanstanden: Die Gemeinde hatte die Öffentlichkeit bei der Aufstellung des Plans beteiligt, die Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs genügte aber den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es fehlten hinreichende Angaben, welche umweltbezogenen Informationen bei der Gemeinde verfügbar waren. Nach nationalem Recht wäre dieser Verfahrensfehler nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil er trotz entsprechender Belehrung nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Gemeinde gerügt worden war. Damit wäre der Normenkontrollantrag abzulehnen gewesen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch Klärungsbedarf gesehen, ob § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in diesem Fall mit der UVP-Richtlinie vereinbar ist. Der Bebauungsplan soll die Zulässigkeit eines Vorhabens begründen, das einer Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. In einem solchen Fall wird die UVP als Umweltprüfung nach dem BauGB durchgeführt. Eine Vorprüfung entfällt. Im damit eröffneten Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie verlangt Art. 11 Abs. 1 UVP-RL einen Zugang zu einem Gericht (oder einer anderen Stelle), um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit eines Hoheitsaktes anzufechten. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (C-137/14 Rn. 76 f.) beschränkt Art. 11 Abs. 1 UVP-RL aber nicht die Gründe, die mit einem Rechtsbehelf geltend gemacht werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hält es für denkbar, in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine mit Art. 11 Abs. 1 UVP-RL unvereinbare Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle zu sehen. Es hat daher den Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens um Klärung gebeten.</p>
<p>Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=140317B4CN3.16.0">BVerwG 4 CN 3.16</a> &#8211; Beschluss vom 14. März 2017</p>
<p>Vorinstanz:<br />
OVG Lüneburg 12 KN 265/13 &#8211; Urteil vom 30. Juli 2015</p>
<p>Vorlagefrage:</p>
<p>Ist Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) so auszulegen, dass die Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Rechtsverstoß bei der Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans durch eine gemeindliche Satzung für unbeachtlich erklärt, wenn dieser Verstoß trotz entsprechender Belehrung nicht binnen eines Jahres nach der Bekanntgabe des Plans gegenüber der Gemeinde gerügt worden ist und für den Bebauungsplan die Bestimmungen der UVP-Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit gelten?</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Störung von Wetterradaranlagen durch Windenergieanlagen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/stoerung-von-wetterradaranlagen-durch-windenergieanlagen-gerichtlich-uneingeschraenkt-ueberpruefbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Sep 2016 14:49:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Deutscher Wetterdienst]]></category>
		<category><![CDATA[DWD]]></category>
		<category><![CDATA[Störung]]></category>
		<category><![CDATA[Wetterradaranlage]]></category>
		<category><![CDATA[Wetterwarnung]]></category>
		<category><![CDATA[Windenergieanlage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 79/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei parallel gelagerten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/stoerung-von-wetterradaranlagen-durch-windenergieanlagen-gerichtlich-uneingeschraenkt-ueberpruefbar/">Störung von Wetterradaranlagen durch Windenergieanlagen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 79/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei parallel gelagerten Verwaltungsstreitsachen entschieden, dass der Deutsche Wetterdienst (DWD) bei der Frage, inwieweit Windenergieanlagen (WEA) die Funktionsfähigkeit von Wetterradaranlagen stören und die Aufgabenerfüllung des DWD in nicht mehr tolerierbarer Weise erschweren, keinen Beurteilungsspielraum hat. Die Frage unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Gegenstand beider Verfahren waren WEA, für deren Errichtung und Betrieb die Betreiber immissionsschutzrechtliche Genehmigungen beantragt hatten. In beiden Verfahren stand in Streit, ob den im Außenbereich privilegiert zulässigen WEA der öffentliche Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB entgegensteht, weil sie die Funktionsfähigkeit der jeweils etwas mehr als 10 km entfernt liegenden Wetterradaranlagen und die „Warn­produkte“ des DWD nachteilig beeinflussen. In der Berufungsinstanz hatten die WEA-Betreiber jeweils Erfolg. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof München als auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz hatten sich auf den Standpunkt gestellt, dass diese Fragen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterlägen. Ergebnis dieser Überprüfung war, dass die zu erwartenden bzw. nicht auszuschließenden Störungen der Wetterradaranlagen durch Abschattungseffekte und Fehlechos (im Allgemeinen) nicht das Gewicht eines der Genehmigung der WEA entgegenstehenden öffentlichen Belangs hätten.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass dem DWD ein Beurteilungsspielraum insoweit nicht zukommt. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet, dass Verwaltungshandeln grundsätzlich in sachlicher und rechtlicher Hinsicht durch die Verwaltungsgerichte uneingeschränkt überprüfbar sein muss. Ausnahmen kann grundsätzlich nur der Gesetzgeber regeln. Für einen gesetzgeberischen Willen, dem DWD vorliegend entsprechende Spielräume einzuräumen, fehlt indes jeder Anhaltspunkt. Auch sonst spricht nichts für eine Letztentscheidungsbefugnis des DWD. Ein Fehler in der Rechtsanwendung lag mit der Folge der Zurückverweisung lediglich insoweit vor, als der Verwaltungsgerichtshof es im Hinblick auf besonders kleinräumige, kurzlebige, aber gleichwohl extreme Wetterlagen als gerechtfertigt angesehen hat, der beantragten Genehmigung Nebenbestimmungen beizufügen, ohne abschließend geklärt zu haben, ob es insoweit tatsächlich zu Störungen der Wetterradaranlagen kommt.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220916U4C6.15.0">BVerwG 4 C 6.15</a> &#8211; Urteil vom 22. September 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH München 22 B 14.1263 &#8211; Urteil vom 18. September 2015<br />
VG Regensburg RO 7 K 12.1702 &#8211; Urteil vom 17. Oktober 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220916U4C2.16.0">BVerwG 4 C 2.16</a> &#8211; Urteil vom 22. September 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 8 A 10535/15 &#8211; Urteil vom 13. Januar 2016<br />
VG Trier 6 K 869/14.TR &#8211; Urteil vom 23. März 2015</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/stoerung-von-wetterradaranlagen-durch-windenergieanlagen-gerichtlich-uneingeschraenkt-ueberpruefbar/">Störung von Wetterradaranlagen durch Windenergieanlagen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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