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	<title>Wirtschaftsgut &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Nutzungsausfallentschädigung für bewegliches Betriebsvermögen immer Betriebseinnahme</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/nutzungsausfallentschaedigung-fuer-bewegliches-betriebsvermoegen-immer-betriebseinnahme/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 May 2016 12:59:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebseinnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[bewegliches Betriebsvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsausfallentschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Privatvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsgut]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 36/2016 Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist selbst dann&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 36/2016</p>
<p>Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist selbst dann im vollen Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. Januar 2016 X R 2/14 entschieden.</p>
<p>Der Kläger, ein selbständiger Versicherungsagent, hielt ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das Finanzamt (FA) behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe.</p>
<p>Der BFH gab dem FA Recht. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind selbst dann, wenn sie gemischt genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen. Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.</p>
<p>Damit setzt der BFH die Rechtsprechung zu Schadenersatzleistungen fort, die als Ausgleich für Substanzverluste oder Substanzschäden vereinnahmt werden. Diese sind stets Betriebseinnahmen, wenn sie an die Stelle eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens treten. Für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit gilt nichts anderes. Auch der Gebrauchsvorteil eines Wirtschaftsguts ist ausschließlich dem Betrieb zuzuordnen, wenn das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört.</p>
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		<title>Gutschrift auf Kapitalkonto II einer Personengesellschaft bedeutet keine Gewährung von Gesellschaftsrechten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/gutschrift-auf-kapitalkonto-ii-einer-personengesellschaft-bedeutet-keine-gewaehrung-von-gesellschaftsrechten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Feb 2016 23:03:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Gutschrift auf Kapitalkonto]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalkonto II]]></category>
		<category><![CDATA[Personengesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsgut]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 11/2016 Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut gegen Gutschrift eines&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 11/2016</p>
<p>Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut gegen Gutschrift eines Betrags ausschließlich auf dem sogenannten Kapitalkonto II in die Gesellschaft ein, ist dieser Vorgang nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juli 2015 IV R 15/14 als Einlage und nicht als entgeltliches Geschäft zu behandeln. Damit hat der BFH eine schon lange streitige Frage geklärt und dabei ausdrücklich der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen widersprochen.</p>
<p>Im Urteilsfall hatte ein Landwirt den Abbau eines Bodenschatzes auf einem eigenen Grundstück durch eine eigens dafür gegründete Personengesellschaft vorgenommen. Er übertrug das Grundstück aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb auf die Gesellschaft, eine GmbH &amp; Co. KG, und erhielt dafür eine Gutschrift auf dem Kapitalkonto II. Welchen Anteil der Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft hatte und welche Gewinnbezugs- und Stimmrechte ihm zustanden, ergab sich allein aus dem Kapitalkonto I. Daraus folgerte der BFH, dass der Gesellschafter keine Gegenleistung für die Einbringung des Grundstücks erhalten habe, auch nicht in Gestalt von Gesellschaftsrechten. Die Gesellschaft war &#8211;gestützt auf veröffentlichte Verwaltungsanweisungen&#8211; der Meinung, auch das Kapitalkonto II weise Gesellschaftsrechte aus, so dass sie das Grundstück und den Bodenschatz entgeltlich erworben habe und auf die Anschaffungskosten des Bodenschatzes bei dessen Abbau Abschreibungen vornehmen könne. Das Finanzamt (FA) teilte zwar die Auffassung, dass ein entgeltlicher Erwerb stattgefunden habe, lehnte aber die Abschreibung aus anderen Gründen ab. Im Ergebnis bestätigte der BFH das FA, stützte die Versagung der Abschreibung aber auf das Fehlen von Anschaffungskosten. Einbringungen in Personengesellschaften gegen Buchung auf einem Gesellschafterkonto sind danach nur dann entgeltliche Vorgänge, wenn ein Kapitalkonto angesprochen wird, das Maßstab für die Anteile des Gesellschafters am Vermögen, am Gewinn oder an den Stimmrechten ist (in der Regel Kapitalkonto I) oder das Forderungen oder Verbindlichkeiten zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ausweist.</p>
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