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	<title>Wirtschaftsstrafkammer &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Freisprüche der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG wegen des Vorwurfs der Untreue u.a. aufgehoben</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Oct 2016 19:34:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bank]]></category>
		<category><![CDATA[Bankenaufsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenkapitalquote]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsgesetzbuch]]></category>
		<category><![CDATA[HSH Nordbank AG]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensinteressen]]></category>
		<category><![CDATA[Vorstand]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafkammer]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 182/2016 Die Staatsanwaltschaft hat den sechs Angeklagten, die zur Tatzeit den&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 182/2016</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft hat den sechs Angeklagten, die zur Tatzeit den Gesamtvorstand der HSH Nordbank AG bildeten, vorgeworfen, sich einer Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem sie im Dezember 2007 auf der Grundlage unzureichender Informationen dem Abschluss eines Finanzgeschäfts zustimmten, das der Verbesserung der bankaufsichtsrechtlich zu bestimmenden Eigenkapitalquote dienen sollte, und dadurch der Bank einen Vermögensnachteil zufügten.</p>
<p align="justify">Zwei Vorstandsmitgliedern ist darüber hinaus vorgeworfen worden, gemeinschaftlich gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG die Verhältnisse des Bankkonzerns in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand unrichtig wiedergegeben zu haben, indem sie in dem Quartals-Zwischenbericht zum 31. März 2008 und in einer Pressemitteilung vom 20. Juni 2008 fehlerhaft einen Überschuss in Höhe von 81 Millionen Euro auswiesen, während tatsächlich ein Fehlbetrag in Höhe von 31 Millionen Euro vorlag.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils freigesprochen. lm Hinblick auf den Vorwurf der Untreue habe die Hauptverhandlung zwar ergeben, dass die Angeklagten ihre Vorstandspflichten aus § 93 Abs. 1 AktG verletzt und hierdurch einen Vermögensnachteil bei der Bank herbeigeführt hätten. Die Pflichtverletzungen seien jedoch nicht in einer Weise &#8222;offensichtlich&#8220; und &#8222;gravierend&#8220;, die sie im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes als tatbestandsmäßig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB erscheinen ließen. Hinsichtlich des Vorwurfes nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG habe die Hauptverhandlung erbracht, dass in den betreffenden Darstellungen des Vermögensstandes zwar fälschlich ein Überschuss anstelle eines Fehlbetrages ausgewiesen worden sei. Die Unrichtigkeit habe sich jedoch nicht als &#8222;erheblich&#8220; dargestellt, weshalb es bereits an der objektiven Tatbestandsverwirklichung fehle.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB hat rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten. Als durchgreifender Rechtsfehler hat sich erwiesen, dass die Begründung, mit der das Landgericht zwar eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 AktG bejaht, diese aber als nicht gravierend eingestuft hat, bereits hinsichtlich des Vorliegens der Pflichtverletzung Darstellungs- und Erörterungsmängel enthält, d. h. das Landgericht die Rechtsfrage unvollständig geprüft hat.</p>
<p align="justify">Hinsichtlich des Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG hat das Landgericht rechtsfehlerhaft ausschließlich auf das Verhältnis der unzutreffend dargestellten Ertragslage zur Bilanzsumme bzw. zum Geschäftsvolumen abgestellt; die insoweit erforderliche Gesamtbetrachtung aller Umstände hat das Landgericht dabei nicht vorgenommen.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2014 – 608 KLs 12/11 (5550 Js 4/09)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. Oktober 2016</p>
<p align="justify">Maßgebliche Vorschriften:</p>
<p align="justify"><b>§ 266 Abs. 1 StGB </b></p>
<p align="justify">Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p align="justify"><b>§ 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG </b></p>
<p align="justify">Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.</p>
<p align="justify"><b>§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG </b></p>
<p align="justify">Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.</p>
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		<title>Anklage wegen Untreue gegen den früheren Geschäftsführer der PRO Klinik Holding GmbH in Neuruppin zur Hauptverhandlung zugelassen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jan 2016 12:12:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Brandenburgisches Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafkammer]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Nr. 1/2016 Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit Beschluss&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/anklage-wegen-untreue-gegen-den-frueheren-geschaeftsfuehrer-der-pro-klinik-holding-gmbh-in-neuruppin-zur-hauptverhandlung-zugelassen/">Anklage wegen Untreue gegen den früheren Geschäftsführer der PRO Klinik Holding GmbH in Neuruppin zur Hauptverhandlung zugelassen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Nr. 1/2016</p>
<p>Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit Beschluss vom 25. Januar 2016 auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin gegen den die Eröffnung  ablehnenden Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 6. Oktober 2014 die Anklage der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 14. August 2013 gegen die  Angeschuldigten A. und B. zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin – Wirtschaftsstrafkammer – eröffnet.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft Neuruppin legt dem Angeschuldigten A. mit der Anklageschrift vom 14. August 2013 zur Last, am 29. März 2010, am 4. Juni 2010 und am 20. Dezember 2011 die ihm kraft Rechtsgeschäft (als Geschäftsführer) obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen (der PRO Klinik Holding GmbH mit Sitz in Neuruppin sowie der Tochtergesellschaft Gesundheitszentrum Neuruppin GmbH) wahrzunehmen, verletzt und dadurch Untreue in drei Fällen begangen zu haben. Der Angeschuldigte A. soll unter Ausnutzung seiner Geschäftsführerstellung die Bezahlung  von ihm selbst als Privatperson zu tragenden Gutachter- und Anwaltskosten (12.489,05 €, 900 € und 750 €) durch die PRO Klinik Holding GmbH angewiesen haben, ohne dass ein Rechtsgrund zur Übernahme der Kosten durch diese bestanden habe und dadurch der Gesellschaft einen Schaden in der benannten Höhe zugefügt haben. Dem Angeschuldigten Rechtsanwalt B. wird mit derselben Anklage vorgeworfen, durch Rechnungsstellung an die PRO Klinik Holding GmbH Beihilfe zu den vorgenannten drei Fällen der Untreue durch den Angeschuldigten A. geleistet zu haben.</p>
<p>Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Eröffnung des Hauptverfahrens und zur Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Neuruppin &#8211; Wirtschaftsstrafkammer. Der 1. Strafsenat bejaht den hinreichenden Tatverdacht der Untreue sowie der Beihilfe hierzu nach Prüfung der vorgelegten Ermittlungsakten.</p>
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