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	<title>Wirtschaftsstrafrecht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Urteil im S&#038;K-Prozess gegen J. K. und M.-C. Sch. rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-im-sk-prozess-gegen-j-k-und-m-c-sch-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Sep 2019 20:25:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 116/2019 Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten K. wegen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 116/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten K. wegen Untreue, Anstiftung zur Untreue in sechs Fällen sowie Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten M.-C. Sch. wegen Untreue in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte K. aufgrund der abgeurteilten Taten 1.200.000 € erlangt hat.</p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2017 durch Beschluss vom 20. August 2019 verworfen. Das Urteil ist damit gegen beide Angeklagten rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz</b>:</p>
<p align="justify">Landgericht Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 29. März 2017 – 5-28 KLs 1/17</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 6. September 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof hebt Verurteilung von Pforzheimer Oberbürgermeisterin und Stadtkämmerin wegen Untreue auf</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-verurteilung-von-pforzheimer-oberbuergermeisterin-und-stadtkaemmerin-wegen-untreue-auf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Dec 2018 18:46:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Derivate]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzderivatgeschäft]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 193/2018 Das Landgericht Mannheim hat die Angeklagte W. wegen Untreue in&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-verurteilung-von-pforzheimer-oberbuergermeisterin-und-stadtkaemmerin-wegen-untreue-auf/">Bundesgerichtshof hebt Verurteilung von Pforzheimer Oberbürgermeisterin und Stadtkämmerin wegen Untreue auf</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 193/2018  </p>



<p>Das Landgericht Mannheim hat die Angeklagte W. wegen  Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren  und die Angeklagte A. wegen Untreue in drei Fällen zu einer  Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt,  hiervon jeweils drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen  Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt und die Vollstreckung der  Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. </p>



<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts schloss die  Angeklagte W. in ihrer Funktion als Kämmerin der Stadt Pforzheim im  Zeitraum 2003 bis 2006 zum Teil hochriskante Finanzderivatgeschäfte ab,  um die bereits bei Amtsübernahme schlechte Haushaltssituation der Stadt  zu verbessern. Nachdem sich die Marktwerte dieser Derivate ungünstig entwickelten und zeitnah haushaltswirksame Zahlungen für die Stadt  anstanden, entschloss sich die Angeklagte W. im Sommer 2006, um die prekäre Lage nicht offenlegen zu müssen und so ihren guten Ruf zu  gefährden, die Zahlungspflichten durch erneute Umstrukturierungen  mittels des Abschlusses weiterer Finanzderivate (sog. &#8222;CMS Spread Ladder  swaps&#8220;) in die Zukunft zu verschieben, was – wie sie wusste – mit  zusätzlichen Kosten und Risiken verbunden war. In Ansehung einer  weiteren Verschlechterung der Situation und erneut für die Stadt  anstehender Zahlungen weihte die Angeklagte W. im Oktober 2016 die  Angeklagte A. als damalige Oberbürgermeisterin der Stadt ein. Da die  Angeklagten die hohen Buchwertverluste der Finanzgeschäfte vor dem  Gemeinderat nicht offen legen und anstehende Zahlungen vermeiden  wollten, wandelten sie die bisherigen Derivate in andere hochriskante  Derivate mit erst später fälligen Zahlungspflichten um. </p>



<p>Das Landgericht hat angenommen, die 
verfahrensgegenständlichen Derivatabschlüsse, die gegen 
kommunalrechtliche Haushaltsgrundsätze verstoßen hätten und daher 
pflichtwidrig gewesen seien, hätten zu Vermögensnachteilen der Stadt 
Pforzheim zumindest in Höhe der Gewinnmargen der Banken geführt. </p>



<p>Der 1. Strafsenat hat das Urteil des Landgerichts auf
 die Revisionen beider Angeklagter aufgehoben, weil die getroffenen 
Feststellungen die Schuldsprüche nicht tragen. Dass ein durch das 
jeweilige Derivatgeschäft verursachter Nachteil in der Gewinnmarge der 
Bank liegt, ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, weil dabei 
unberücksichtigt bleibt, dass es sich bei der Gewinnmarge um eine 
angemessene Gegenleistung für den Derivatabschluss gehandelt haben 
könnte. In Anbetracht der schon schlechten finanziellen Ausgangslage der
 Stadt Pforzheim und der komplexen Struktur der 
verfahrensgegenständlichen Derivatgeschäfte bedarf es vor diesem 
Hintergrund neuer Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welcher 
Höhe der Stadt durch die Derivate jeweils ein Vermögensnachteil 
entstanden ist. Der Senat hat die Sache insofern zu neuer Verhandlung 
und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts 
zurückverwiesen.  </p>



<p><strong>Vorinstanz: </strong></p>



<p>Landgericht Mannheim – Urteil vom 21. November 2017 – 22 KLs 631 Js 31056/09 – AK 2/13 </p>



<p>Karlsruhe, den 19. Dezember 2018 </p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Haftstrafe gegen ehemaligen Geschäftsführer der Entsorgungsbetriebe Essen GmbH</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-haftstrafe-gegen-ehemaligen-geschaeftsfuehrer-der-entsorgungsbetriebe-essen-gmbh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Jul 2018 15:51:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 121/2018 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des ehemaligen Geschäftsführers&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-haftstrafe-gegen-ehemaligen-geschaeftsfuehrer-der-entsorgungsbetriebe-essen-gmbh/">Bundesgerichtshof bestätigt Haftstrafe gegen ehemaligen Geschäftsführer der Entsorgungsbetriebe Essen GmbH</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 121/2018</p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des ehemaligen Geschäftsführers der Entsorgungsbetriebe Essen GmbH (EBE GmbH) wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren bestätigt. Ebenfalls rechtskräftig ist die Verurteilung eines für das Unternehmen tätig gewesenen Computerspezialisten wegen Beihilfe zur Untreue zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr.</p>
<p align="justify">Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte seine Pflichten als Geschäftsführer der EBE GmbH in fünf Fällen verletzt und dem Unternehmen dadurch einen Gesamtschaden in Höhe von rund 650.000 Euro zugefügt. In einem Fall hatte er einen bestehenden Zahlungsanspruch gegen die Firma eines befreundeten Unternehmers unter Verwendung von Scheinrechnungen ausbuchen lassen. Zwei weiteren Taten lag zugrunde, dass er bei der EBE GmbH angestellte und von ihr entlohnte Mitarbeiter dafür abgestellt hatte, Bürgermeister der Stadt Essen unentgeltlich eine längere Zeit zu chauffieren. Dem ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden des Unternehmens hatte er Arbeitsentgelt in unberechtigter Höhe gewähren lassen. Aus Gefälligkeit gegenüber dem mitangeklagten Computerspezialisten hatte er die Vergütungspauschale eines längerfristig mit ihm geschlossenen Beratervertrags nachträglich um mehr als 50 % erhöht.</p>
<p align="justify">Die Verfahrensbeanstandungen sowie die sachlichen Einwendungen der Angeklagten gegen ihre Verurteilung sind ohne Erfolg geblieben. Soweit dem ehemaligen Geschäftsführer der EBE GmbH zur Last gelegt worden war, ein für Betriebszwecke nicht benötigtes Fahrzeug geleast zu haben, ist das Verfahren eingestellt worden.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Essen – Urteil vom 8. Juni 2017 – 32 KLs 6/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 23. Juli 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof hebt Verurteilung des &#8222;Königs von Deutschland&#8220; wegen Untreue und unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften auf</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-verurteilung-des-koenigs-von-deutschland-wegen-untreue-und-unerlaubten-betreibens-von-bankgeschaeften-auf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Apr 2018 08:34:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bankgeschäfte]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[König von Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 70/2018 Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-verurteilung-des-koenigs-von-deutschland-wegen-untreue-und-unerlaubten-betreibens-von-bankgeschaeften-auf/">Bundesgerichtshof hebt Verurteilung des &#8222;Königs von Deutschland&#8220; wegen Untreue und unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften auf</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="center"></div>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 70/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den von ihm getroffenen Feststellungen stand der Angeklagte in Wittenberg einer sektenähnlich strukturierten Gemeinschaft vor, deren Mitglieder in einem eigenen autarken Staat, dem &#8222;Königreich Deutschland&#8220;, mit dem Angeklagten als &#8222;Staatsoberhaupt&#8220; leben wollten. Zur Finanzierung seines Ziels warb er in den Jahren 2010 bis 2013 über eine &#8222;Kooperationskasse&#8220; von 492 Unterstützern dieser Idee Darlehen in einem Gesamtumfang von mehr als 2,4 Millionen Euro ein. Gegenstand der Verurteilung sind Einzahlungen von 38 Darlehensgebern in den Jahren 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt etwa 1,47 Millionen Euro in die vom Angeklagten als &#8222;Vorstand&#8220; eines &#8222;Vereins&#8220; geführte &#8222;Kooperationskasse&#8220;. Die Darlehensgeber erhielten &#8222;Sparbücher&#8220;, in denen Ein- und Auszahlungen verbucht wurden; eine Verzinsung der Guthaben war nicht vorgesehen. Mit dem Geld wollten die Unterstützer &#8222;gemeinnützige Projekte&#8220; der Gemeinschaft und diese selbst fördern. Nach einer Intervention der Bundesbank bzw. des Bundesamts für Finanzdienstleistungsaufsicht beinhalteten die Darlehensverträge ab 2009 Klauseln, wonach die Darlehensgeber im Fall der Insolvenz der Gemeinschaft eine Rückzahlung ihrer Darlehen nur nach den anderen Gläubigern der Gemeinschaft beanspruchen konnten. Außerhalb der Insolvenz sollte ihnen ein Rückzahlungsanspruch lediglich dann zustehen, wenn das Vermögen der Gemeinschaft ihre sonstigen Verbindlichkeiten überstieg (sogenannte qualifizierte Nachrangabreden). In den 38 Fällen erhielten die Darlehensgeber von der &#8222;Kooperationskasse&#8220; rund 500.000 Euro zurück. Aufzeichnungen über die Verwendung der übrigen Gelder wurden nicht gefertigt. Dass sie zweckwidrig und nicht für Projekte der Gemeinschaft eingesetzt wurden, hat das Landgericht nicht festgestellt.</p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfang aufgehoben. Die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der 38 Darlehensgeber konnte nicht bestehen bleiben, weil sich aus den Urteilsgründen schon nicht ergibt, dass der Angeklagte gegenüber den Darlehensnehmern auch mit Blick auf die Zweckbestimmung der Einzahlungen eine für die Erfüllung des Tatbestands erforderliche herausgehobene Vermögensbetreuungspflicht hatte. Ein unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften im Sinne der §§ 32, 54 des Kreditwesengesetzes (KWG) ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei belegt, weil sich das Landgericht bei seiner Wertung, die mit den Darlehensgebern zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz vereinbarten formularmäßigen Nachrangabreden seien für diese überraschend und deshalb unwirksam gewesen, weder mit der Vertragsgestaltung, noch mit dem Gang der Vertragsverhandlungen, noch mit der besonderen Interessenlage der Darlehensgeber auseinandergesetzt hat.</p>
<p align="justify">Der Senat hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Halle – Urteil vom 15. März 2017 – 13 KLs 672 Js 14849/13 (20/16)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. April 2018</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Urteil gegen ehemaligen Geschäftsführer des NRW-Baubetriebs rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-ehemaligen-geschaeftsfuehrer-des-nrw-baubetriebs-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Apr 2018 08:32:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Baubetrieb]]></category>
		<category><![CDATA[Bestechlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[NRW-Baubetrieb]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 68/2018 Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten T. wegen Bestechlichkeit jeweils&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-ehemaligen-geschaeftsfuehrer-des-nrw-baubetriebs-rechtskraeftig/">Urteil gegen ehemaligen Geschäftsführer des NRW-Baubetriebs rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 68/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten T. wegen Bestechlichkeit jeweils in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Verletzung von Dienstgeheimnissen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Mitangeklagte M. ist wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit und Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der für Revisionen in Steuerstrafsachen zuständig ist, hat die gegen ihre Verurteilung gerichteten Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des nunmehr rechtskräftigen Urteils war der Angeklagte T. von Mai 2001 bis Oktober 2010 Geschäftsführer des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW (BLB), zuletzt mit einem Jahresgehalt von 232.000 Euro. Während dieser Zeit war er als verbeamteter Leitender Postdirektor beurlaubt. Die ihm in der Geschäftsführerfunktion bekannt gewordenen Informationen über anstehende Bauprojekte gab er unbefugt an seinen langjährigen Bekannten, einen als unseriös geltenden Makler weiter. Dieser nutzte in Absprache mit dem Angeklagten T. die Erkenntnisse, um die Kosten des Ankaufs der für die Bauprojekte benötigten Grundstücke für den BLB in die Höhe zu treiben. Der Angeklagte T. veranlasste die Zahlung dieser Kosten, im Fall des Bauprojektes Düsseldorfer Justizzentrum u.a. eine Entschädigungszahlung von etwa 3 Millionen Euro und im Fall des Neubauprojekts Fachhochschule Düsseldorf eine dem Kaufpreis verdeckt aufgeschlagene Provisionszahlung in Höhe von etwa 2 Millionen Euro. Von den so erwirtschafteten Geldern erhielt der Angeklagte plangemäß jeweils einen Anteil. Auch der Mitangeklagte M., der im Fall des Bauprojekts Justizzentrum in die Verteilung der Gelder eingebunden war, erhielt eine Summe zum eigenen Verbrauch. In einem weiteren Fall gab der Angeklagte T. Einzelheiten zu einem Kaufangebot betreffend das Landesbehördenhaus Bonn an seinen Bekannten weiter. Dieser versuchte dann gemäß einem gemeinsamen Tatplan, von dem ihm über den Angeklagten T. bekannt gemachten Bieter eine Abfindungszahlung zu erhalten. Hierfür spiegelte er dem Bieter über eine Strohfrau vor, dass ein tatsächlich gar nicht existierender weiterer Bieter auf ein Mitbieten verzichte. Der Bieter erkannte die Täuschung und zahlte nicht.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Düsseldorf – Urteil vom 13. Februar 2017 – 018 KLs-85 Js 61/10-1/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 3. April 2018</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verurteilungen wegen Untreue im Fall Bankhaus Sal. Oppenheim rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilungen-wegen-untreue-im-fall-bankhaus-sal-oppenheim-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Mar 2018 21:30:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalerhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Sal. Oppenheim]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3604</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 49/2018 Das Landgericht Köln hat &#8211; jeweils wegen Untreue in zwei&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilungen-wegen-untreue-im-fall-bankhaus-sal-oppenheim-rechtskraeftig/">Verurteilungen wegen Untreue im Fall Bankhaus Sal. Oppenheim rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 49/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Köln hat &#8211; jeweils wegen Untreue in zwei Fällen &#8211; drei Angeklagte zu Bewährungsstrafen bis zu zwei Jahren sowie einen vierten Angeklagten zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 7. März 2018 die Revisionen der vier Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Mit Urteil vom heutigen Tage hat der Senat die diese vier Angeklagten betreffende Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen gewährten die vier Angeklagten im Jahr 2008 als Verantwortliche des Bankhauses Sal. Oppenheim ohne Abstimmung mit den Aufsichtsgremien der Bank der Arcandor AG einen ungesicherten Kredit in Höhe von 20 Millionen Euro. Darüber hinaus erwarben sie für das Bankhaus im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegebene Aktien an der Arcandor AG im Wert von lediglich 19,1 Millionen Euro für 59,8 Millionen Euro. Dabei wussten sie, dass die Arcandor AG, zu der unter anderem Karstadt und Quelle gehörten, sich in der Krise befand und kein Sanierungskonzept vorlag. Daneben schädigten die vier Angeklagten das Bankhaus durch ein Immobiliengeschäft um mindestens 23 Millionen Euro. Dem lag der Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke der Neuerrichtung eines Bankgebäudes in der Frankfurter Innenstadt zugrunde.</p>
<p align="justify">Die Angeklagten haben mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Der 2. Strafsenat hat diese Rechtsmittel auf Antrag des Generalbundesanwalts mit einstimmigem Beschluss vom 7. März 2018 als offensichtlich unbegründet verworfen, weil das landgerichtliche Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist.</p>
<p align="justify">Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision die verhängten Strafen als rechtsfehlerhaft und vor allem mit Blick auf die verursachten Schäden zu niedrig beanstandet. Der Senat hat dieses Rechtsmittel mit seinem heutigen Urteil ebenfalls verworfen. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler zahlreiche Milderungsgründe zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt. Die vom Bundesgerichtshof für den Bereich der Steuerhinterziehung entwickelte Rechtsprechung, wonach bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als einer Million Euro die Verhängung von Bewährungsstrafen in der Regel ausscheidet, ist nicht auf Untreuetaten übertragbar, weil sich Vermögensdelikte in vielfacher Weise von Verstößen gegen die Abgabenordnung unterscheiden. Die Bewährungsentscheidungen des Landgerichts weisen ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.</p>
<p align="justify">Damit ist das Urteil des Landgerichts hinsichtlich dieser vier Angeklagten rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Köln &#8211; 116 KLs 2/12 &#8211; Urteil vom 9. Juli 2015</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 14. März 2018</p>
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		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Betruges durch Kick-Back-Zahlungen und Übermengenbestellungen bei Verschreibung von Röntgenkontrastmitteln</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-verurteilung-wegen-betruges-durch-kick-back-zahlungen-und-uebermengenbestellungen-bei-verschreibung-von-roentgenkontrastmitteln/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Aug 2017 21:47:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Kick-Back-Zahlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Röntgenkontrastmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Übermengenbestellung]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 130/2017 Das Landgericht Hamburg hat einen Apotheker wegen Betruges in 26&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 130/2017</p>
<p align="justify">Das Landgericht Hamburg hat einen Apotheker wegen Betruges in 26 Fällen und Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, zudem einen früheren Geschäftsführer in die Taten involvierter Unternehmen wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts waren beide in ein von einem gesondert verfolgten Arzt erdachtes System eingebunden, durch das bei Verschreibung von Röntgenkontrastmitteln – zum Teil in erheblichen Übermengen – für die von dem Arzt aufgebaute Unternehmensgruppe Kick-Back-Zahlungen in zweistelliger Millionenhöhe zu Lasten der Krankenkassen erwirtschaftet wurden.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben und führt nur zu einer unwesentlichen Änderung der rechtlichen Bewertung für einen Teilbereich. Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Beschluss vom 25. Juli 2017 &#8211; 5 StR 46/17</p>
<p align="justify">Vorinstanz: Landgericht Hamburg</p>
<p align="justify">Urteil vom 18. August 2016 – 618 KLs 6/15</p>
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		<title>Verurteilung eines Radiomoderators der &#8222;Ostseewelle&#8220; wegen Betruges und Bankrotts rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-eines-radiomoderators-der-ostseewelle-wegen-betruges-und-bankrotts-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 May 2017 15:04:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrott]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Ostseewelle]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 85/2017 Das Landgericht Rostock hat einen ehemaligen Moderator des Radiosenders &#8222;Ostseewelle&#8220;&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 85/2017</p>
<p>Das Landgericht Rostock hat einen ehemaligen Moderator des Radiosenders &#8222;Ostseewelle&#8220; wegen Betruges in neun Fällen und Bankrotts unter Einbeziehung früherer Strafen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 20 Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs in sechs Fällen zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.</p>
<p align="justify">Der Angeklagte hatte nach den Urteilsfeststellungen gemeinsam mit einem Mittäter als Moderator der &#8222;Morgenshow&#8220; des privaten Rundfunksenders &#8222;Ostseewelle&#8220; ein Gewinnspiel dahingehend manipuliert, dass von ihm ausgewählte und vorher über die Lösung unterrichtete Anrufer die Gewinne erhielten. Die Anrufer gaben anschließend absprachegemäß den größten Teil der Gewinne an den Angeklagten und seinen Komplizen weiter. Wegen der Manipulationen wurden insgesamt 75.200,73 Euro zu Unrecht als Gewinne ausgezahlt, von denen der Angeklagte und sein Komplize 61.400 Euro vereinnahmten.</p>
<p align="justify">Außerdem verursachte der Angeklagte im Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen den Ausfall von Gläubigerforderungen in Höhe von insgesamt 520.555 Euro, indem er im Zeitraum vom 1. September 2004 bis zum 24. November 2011 unter Zwischenschaltung einer Drittfirma und seiner jeweiligen Lebensgefährtinnen Honorarzahlungen in Höhe von insgesamt 606.000 Euro und Sonderzahlungen in Höhe von 130.415,40 Euro jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer auf Fremdkonten umleitete, so dass diese Einnahmen, die vollständig an ihn weitergeleitet wurden, der Insolvenzmasse vorenthalten wurden.</p>
<p align="justify">Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, die er in der Hauptverhandlung auf den Strafausspruch beschränkt hat. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision verworfen, weil das Landgericht zu Recht von gewerbsmäßig begangenem Betrug und aus Gewinnsucht begangenem Bankrott ausgegangen war und die Strafhöhe rechtsfehlerfrei bemessen hatte.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Rostock &#8211; Urteil vom 27. April 2016 – 18 KLs 94/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 31. Mai 2017</p>
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		<item>
		<title>Freisprüche wegen Untreuevorwürfen gegen Mitarbeiter des Rechtsamts der Stadt Leipzig teilweise aufgehoben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/freisprueche-wegen-untreuevorwuerfen-gegen-mitarbeiter-des-rechtsamts-der-stadt-leipzig-teilweise-aufgehoben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Nov 2016 23:15:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstücksveräußerung]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 202/2016 Die Staatsanwaltschaft wirft drei Mitarbeitern des Rechtsamts der Stadt Leipzig&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 202/2016</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft wirft drei Mitarbeitern des Rechtsamts der Stadt Leipzig und einer Rechtsanwältin vor, sich wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) und Betrugs (§ 263 StGB) strafbar gemacht zu haben.</p>
<p align="justify">Den Rechtsamtsmitarbeitern liegt zum einen zur Last, in fünf Fällen ohne ausreichende Prüfung der Voraussetzungen der Vorschrift des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB für vermeintlich unbekannte Grundstückseigentümer gesetzliche Vertreter bestellt und Grundstücksveräußerungen genehmigt zu haben. Einer Rechtsanwältin, die in einem dieser Fälle als gesetzliche Vertreterin bestellt worden war, wird zur Last gelegt, in Kenntnis des Fehlens der Vertretungsvoraussetzungen als gesetzliche Vertreterin eine Grundstücksveräußerung vorgenommen zu haben (Tatkomplex 1).</p>
<p align="justify">Den Rechtsamtsmitarbeitern wird zum anderen vorgeworfen, in 43 Fällen Erlöse aus Grundstücksveräußerungen trotz Bestehens eines Zinsanspruchs unverzinst an die Berechtigten ausgezahlt zu haben (Tatkomplex 2). Einem der Mitarbeiter des Rechtsamts liegt zudem zur Last, in 173 Fällen im Zusammenhang mit der Bestellung gesetzlicher Vertreter eine Verwaltungsgebühr nicht erhoben zu haben (Tatkomplex 3).</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die vier Angeklagten von allen Vorwürfen freigesprochen, da es teilweise bereits an den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Untreue bzw. eines Betruges fehle und die Angeklagten im Übrigen nicht vorsätzlich gehandelt hätten.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das Urteil betreffend die drei Mitarbeiter des Rechtsamts in einem bzw. drei Fällen des Tatkomplexes 1 aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Betreffend diese Fälle hielten die Freisprüche rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht nicht alle für einen Vorsatz der Angeklagten maßgeblichen Umstände in seine Würdigung einbezogen hat.</p>
<p align="justify">Im Übrigen hat der Senat diese Revisionen wie auch das gegen die Freisprechung der Rechtsanwältin gerichtete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verworfen.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Leipzig – Urteil vom 17. Dezember 2014 – 8 KLs 607 Js 58699/11</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. November 2016</p>
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		<item>
		<title>Freisprüche der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG wegen des Vorwurfs der Untreue u.a. aufgehoben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/freisprueche-der-vorstandsmitglieder-der-hsh-nordbank-ag-wegen-des-vorwurfs-der-untreue-u-a-aufgehoben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Oct 2016 19:34:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bank]]></category>
		<category><![CDATA[Bankenaufsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenkapitalquote]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsgesetzbuch]]></category>
		<category><![CDATA[HSH Nordbank AG]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensinteressen]]></category>
		<category><![CDATA[Vorstand]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafkammer]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2149</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 182/2016 Die Staatsanwaltschaft hat den sechs Angeklagten, die zur Tatzeit den&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/freisprueche-der-vorstandsmitglieder-der-hsh-nordbank-ag-wegen-des-vorwurfs-der-untreue-u-a-aufgehoben/">Freisprüche der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG wegen des Vorwurfs der Untreue u.a. aufgehoben</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 182/2016</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft hat den sechs Angeklagten, die zur Tatzeit den Gesamtvorstand der HSH Nordbank AG bildeten, vorgeworfen, sich einer Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem sie im Dezember 2007 auf der Grundlage unzureichender Informationen dem Abschluss eines Finanzgeschäfts zustimmten, das der Verbesserung der bankaufsichtsrechtlich zu bestimmenden Eigenkapitalquote dienen sollte, und dadurch der Bank einen Vermögensnachteil zufügten.</p>
<p align="justify">Zwei Vorstandsmitgliedern ist darüber hinaus vorgeworfen worden, gemeinschaftlich gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG die Verhältnisse des Bankkonzerns in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand unrichtig wiedergegeben zu haben, indem sie in dem Quartals-Zwischenbericht zum 31. März 2008 und in einer Pressemitteilung vom 20. Juni 2008 fehlerhaft einen Überschuss in Höhe von 81 Millionen Euro auswiesen, während tatsächlich ein Fehlbetrag in Höhe von 31 Millionen Euro vorlag.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils freigesprochen. lm Hinblick auf den Vorwurf der Untreue habe die Hauptverhandlung zwar ergeben, dass die Angeklagten ihre Vorstandspflichten aus § 93 Abs. 1 AktG verletzt und hierdurch einen Vermögensnachteil bei der Bank herbeigeführt hätten. Die Pflichtverletzungen seien jedoch nicht in einer Weise &#8222;offensichtlich&#8220; und &#8222;gravierend&#8220;, die sie im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes als tatbestandsmäßig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB erscheinen ließen. Hinsichtlich des Vorwurfes nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG habe die Hauptverhandlung erbracht, dass in den betreffenden Darstellungen des Vermögensstandes zwar fälschlich ein Überschuss anstelle eines Fehlbetrages ausgewiesen worden sei. Die Unrichtigkeit habe sich jedoch nicht als &#8222;erheblich&#8220; dargestellt, weshalb es bereits an der objektiven Tatbestandsverwirklichung fehle.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB hat rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten. Als durchgreifender Rechtsfehler hat sich erwiesen, dass die Begründung, mit der das Landgericht zwar eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 AktG bejaht, diese aber als nicht gravierend eingestuft hat, bereits hinsichtlich des Vorliegens der Pflichtverletzung Darstellungs- und Erörterungsmängel enthält, d. h. das Landgericht die Rechtsfrage unvollständig geprüft hat.</p>
<p align="justify">Hinsichtlich des Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG hat das Landgericht rechtsfehlerhaft ausschließlich auf das Verhältnis der unzutreffend dargestellten Ertragslage zur Bilanzsumme bzw. zum Geschäftsvolumen abgestellt; die insoweit erforderliche Gesamtbetrachtung aller Umstände hat das Landgericht dabei nicht vorgenommen.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2014 – 608 KLs 12/11 (5550 Js 4/09)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. Oktober 2016</p>
<p align="justify">Maßgebliche Vorschriften:</p>
<p align="justify"><b>§ 266 Abs. 1 StGB </b></p>
<p align="justify">Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p align="justify"><b>§ 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG </b></p>
<p align="justify">Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.</p>
<p align="justify"><b>§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG </b></p>
<p align="justify">Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/freisprueche-der-vorstandsmitglieder-der-hsh-nordbank-ag-wegen-des-vorwurfs-der-untreue-u-a-aufgehoben/">Freisprüche der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG wegen des Vorwurfs der Untreue u.a. aufgehoben</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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