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	<title>Wohnungseigentümer &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Dec 2018 21:42:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Erbenhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Wohngeldschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümer]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümergemeinschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 187/2018 Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Fiskus (die öffentliche&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erbenhaftung-des-fiskus-fuer-wohngeldschulden-in-einer-wohnungseigentuemergemeinschaft/">Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 187/2018  </p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der
 Fiskus (die öffentliche Hand), der zum gesetzlichen Alleinerben eines 
Wohnungseigentümers berufen ist, für die nach dem Erbfall fällig 
werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft 
begründeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass haftet.
  </p>



<p><strong>Sachverhalt: </strong></p>



<p>Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft.
 Das klagende Land (im Folgenden: Kläger) ist gesetzlicher Alleinerbe 
eines im Juni 2006 verstorbenen Wohnungseigentümers (§ 1936 BGB). Bis 
Januar 2007 zog der Kläger die Mieten des seinerzeitigen Mieters der 
Wohnung ein und zahlte an die Beklagte Wohngeld für Januar bis März 
2007. Ab Februar 2007 stand die Wohnung leer. Mit Schreiben vom 5. Juni 
2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, die Wohnung bis zur 
Veräußerung selbst zu verwalten. Auf seinen Antrag eröffnete das 
Insolvenzgericht im Juli 2009 das Insolvenzverfahren über den Nachlass 
des Erblassers. Der eingesetzte Insolvenzverwalter gab die 
Eigentumswohnung im August 2009 aus der Insolvenzmasse frei. Das 
Insolvenzverfahren wurde im Mai 2010 aufgehoben. Auf Antrag der 
Beklagten wurde die Wohnung im April 2011 zwangsversteigert. </p>



<p>Unterdessen erwirkte die Beklagte gegen den Kläger 
drei Anerkenntnisurteile betreffend das Wohngeld für einen Zeitraum ab 
September 2009. Aus diesen Urteilen, in denen dem Kläger jeweils die 
beschränkte Erbenhaftung vorbehalten wurde, betreibt die Beklag die 
Zwangsvollstreckung. Mit der Klage (Vollstreckungsgegenklage) möchte der
 Kläger gestützt auf die sog. Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 
BGB erreichen, dass die Zwangsvollstreckung in sein nicht zum Nachlass 
gehörendes Vermögen für unzulässig erklärt wird. </p>



<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: </strong></p>



<p>Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. </p>



<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht 
zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat der Revision 
stattgegeben und das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Bei den 
titulierten Wohngeldschulden handelt es sich nicht um 
Eigenverbindlichkeiten des Klägers, sondern um 
Nachlassverbindlichkeiten, die den Kläger grundsätzlich zur Erhebung der
 Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 BGB berechtigen. </p>



<p>Andere Erben als der Fiskus haften nach der 
Rechtsprechung des Senats für die nach dem Erbfall fällig werdenden 
Wohngeldschulden spätestens dann auch mit ihrem eigenen Vermögen, wenn 
sie die Erbschaft angenommen haben oder die Ausschlagungsfrist 
abgelaufen ist. Dies lässt sich auf die Haftung des zum gesetzlichen 
Alleinerben berufenen Fiskus nicht übertragen, weil ihm gemäß § 1942 
Abs. 2 BGB das Recht versagt ist, die Erbschaft auszuschlagen. Ob ein 
Verhalten des Fiskus die Qualifizierung der Wohngeldschulden als 
Eigenverbindlichkeit rechtfertigt, muss deshalb unter Berücksichtigung 
des Zwecks und der Besonderheiten des Fiskalerbrechts nach anderen 
Kriterien bestimmt werden. Hiernach stellen Wohngeldschulden in aller 
Regel nur Nachlassverbindlichkeiten dar. Der Fiskus nimmt eine 
Ordnungsfunktion wahr. Herrenlose Nachlässe sollen vermieden und eine 
ordnungsgemäße Nachlassabwicklung soll gesichert werden. In aller Regel 
wird der Fiskus deshalb bei seinen Handlungen nur seiner gesetzlichen 
Aufgabe nachkommen, den Nachlass abzuwickeln. Nur wenn der Fiskus seine 
Rolle als Nachlassabwickler verlässt, er also zu erkennen gibt, die 
Wohnung zu eigenen Zwecken nutzen zu wollen, ist es gerechtfertigt, die 
Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten zu qualifizieren, bei denen 
eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen ist. Die 
Wohnungseigentümergemeinschaft wird durch die Annahme einer 
Nachlassverbindlichkeit nicht unangemessen benachteiligt. Sie kann 
nämlich in der Regel ihre Rechte im Wege der Zwangsversteigerung 
effektiv durchsetzen, weil die Wohngeldansprüche in dem Rahmen des § 10 
Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigt sind und den Rechten der nachfolgenden 
Rangklassen &#8211; insbesondere denjenigen von Kreditgebern und 
Vormerkungsberechtigten – vorgehen. </p>



<p>Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es 
hier an einem Verhalten des Klägers, das über die Wahrnehmung der 
Aufgaben der Verwaltung und der Abwicklung des Nachlasses hinausgeht und
 den Schluss zulässt, der Kläger wolle die Wohnung für eigene Zwecke 
nutzen.  </p>



<p>Die Sache wurde an das Landgericht zur neuen 
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dieses hat die von ihm 
bislang offen gelassene Frage zu klären, ob der Nachlass tatsächlich 
dürftig i.S.d. § 1990 Abs. 1 BGB ist. </p>



<p><strong>Vorinstanzen:  </strong></p>



<p>AG Chemnitz &#8211; Urteil vom 10. Januar 2017 – 20 C 2065/16 WEG </p>



<p>LG Dresden – Urteil vom 3. November 2017 – 2 S 92/17 </p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </strong></p>



<p><strong>§ 1936 BGB Gesetzliches Erbrecht des Staates </strong></p>



<p>Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte 
oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der 
Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein 
solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im
 Übrigen erbt der Bund. </p>



<p><strong>§ 1942 BGB Anfall und Ausschlagung der Erbschaft </strong></p>



<p>(1) […] </p>



<p>(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichen Erben 
angefallene Erbschaft nicht ausschlagen. entschieden, dass die in einem 
Landpachtvertrag von dem Pächter als Allgemeine Geschäftsbedingung 
gestellte Klausel, wonach ihm &#8222;ein Vorpachtrecht&#8220; eingeräumt wird, wegen
 Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB 
unwirksam ist. </p>



<p><strong>§ 1990 BGB Dürftigkeitseinrede des Erben </strong></p>



<p>(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die
 Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den 
Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde 
die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren 
eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers 
insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in 
diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des 
Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben. </p>



<p>(2) […] </p>



<p><strong>§ 10 ZVG Rangordnung der Rechte </strong></p>



<p>(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück 
gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem 
Verhältnis ihrer Beträge: </p>



<p>1. (…) </p>



<p>1a. (…) </p>



<p>2. bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die 
daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und 
Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die 
nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes 
geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen 
sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht
 erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der 
Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich 
aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr 
als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die 
Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. 
Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen 
angemeldet. </p>



<p>Karlsruhe, den 14. Dezember 2018 </p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rauchwarnmelder &#8211; Einheitlicher Einbau und Wartung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zulässig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/rauchwarnmelder-einheitlicher-einbau-und-wartung-durch-die-gemeinschaft-der-wohnungseigentuemer-zulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Dec 2018 21:28:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Einbau]]></category>
		<category><![CDATA[Rauchmelder]]></category>
		<category><![CDATA[Rauchwarnmelder]]></category>
		<category><![CDATA[Wartung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümer]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 180/2018 Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 180/2018  </p>



<p>Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht 
zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, 
dass Wohnungseigentümer bei Bestehen einer entsprechenden 
landesrechtlichen Pflicht den zwingenden Einbau und die Wartung von 
Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnungen auch dann 
wirksam beschließen können, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in
 denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben. </p>



<p><strong>Sachverhalt: </strong></p>



<p>Die Parteien sind Mitglieder einer 
Wohnungseigentümergemeinschaft in Nordrhein-Westfalen. Im Hinblick auf 
die nach § 49 Abs. 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(BauO NRW) bestehende Pflicht zur Nachrüstung vorhandener Wohnungen mit 
Rauchwarnmeldern beschlossen die Wohnungseigentümer 2015 die 
Installation sowie die Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern für 
sämtliche Wohnungen durch eine Fachfirma. Die Anschaffungskosten sollten
 aus der Instandhaltungsrücklage finanziert und die laufenden Kosten für
 die Wartung und Kontrolle über die Jahresabrechnung nach 
Miteigentumsanteilen umgelegt werden. Die Kläger, die ihre Wohnungen 
bereits mit eigenen Rauchwarnmeldern ausgestattet haben, möchten von der
 getroffenen Regelung ausgenommen werden.  </p>



<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: </strong></p>



<p>Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage ist in 
den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht 
zugelassenen Revision wollen die Kläger weiterhin erreichen, dass der 
angefochtene Beschluss für ungültig erklärt wird. </p>



<p><strong>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Dabei hat er sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: </p>



<p>Die Wohnungseigentümer können den Einbau von 
Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschließen. Die Beschlusskompetenz 
umfasst auch die Entscheidung über eine regelmäßige Kontrolle und 
Wartung der Rauchwarnmelder. Nach §&nbsp;49 Abs. 7 Satz 4 BauO NRW hat zwar 
der unmittelbare Besitzer und nicht der Eigentümer die 
Betriebsbereitschaft sicherzustellen. Das hindert die Wohnungseigentümer
 aber nicht, eine einheitliche Wartung und Kontrolle der neu eingebauten
 Rauchwarnmelder durch eine Fachfirma zu beschließen.  </p>



<p>Der Beschluss entspricht auch ordnungsmäßiger 
Verwaltung. Indem der Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern für 
das gesamte Gebäude &#8222;in eine Hand&#8220; gelegt werden, wird ein hohes Maß an 
Sicherheit gewährleistet. Durch die einheitliche Anschaffung und die 
einheitliche Regelung der Wartung und Kontrolle kann die Gemeinschaft 
der Wohnungseigentümer sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder den 
einschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes 
Fachpersonal installiert und gewartet werden. Eine solche Regelung &#8222;aus 
einer Hand&#8220; minimiert zudem versicherungsrechtliche Risiken. Es 
entspricht regelmäßig billigem Ermessen, wenn die Wohnungseigentümer 
diesen Interessen den Vorzug geben gegenüber den Interessen solcher 
Eigentümer, die in ihren Wohnungen bereits eigene Rauchwarnmelder 
betreiben und deshalb von einer einheitlichen Regelung ausgenommen 
werden möchten. Individuelle Lösungen führen insbesondere in größeren 
Wohnungseigentumsgemeinschaften zur Unübersichtlichkeit und zu einem 
erheblichen Mehraufwand für den Verwalter bei der Prüfung, ob im 
jeweiligen Einzelfall die Einbau- und Wartungspflicht erfüllt und der 
Nachweis darüber geführt ist. Wie ein solcher Nachweis aussehen soll, 
ist zudem unklar. Das kann zu Lücken in der Gebäudesicherheit führen. 
Aber auch in kleineren Gemeinschaften ist das den Wohnungseigentümern 
eingeräumte Ermessen nicht überschritten, wenn die Gemeinschaft den 
praktikabelsten und sichersten Weg zur Erfüllung der Pflicht zum Einbau 
und zur Wartung von Rauchwarnmeldern wählt. Demgegenüber ist die 
finanzielle Mehrbelastung des Wohnungseigentümers, der seine Wohnung 
bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, gering.  </p>



<p><strong>Vorinstanzen: </strong></p>



<p>AG Mettmann – Urteil vom 14.&nbsp;Februar 2017 – 26&nbsp;C&nbsp;3/16 </p>



<p>LG Düsseldorf – Urteil vom 20.&nbsp;September 2017 – 25&nbsp;S&nbsp;32/17 </p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </strong></p>



<p><strong>§&nbsp;21 WEG: </strong></p>



<p>Abs.&nbsp;1: &#8222;Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch 
Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, steht 
die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern 
gemeinschaftlich zu.&#8220; </p>



<p>Abs.&nbsp;3: &#8222;Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen
 Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist,
 können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des 
gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung 
durch Stimmenmehrheit beschließen.&#8220; </p>



<p>Abs.&nbsp;5: &#8222;Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der 
Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört 
insbesondere: </p>



<p>1. (…) </p>



<p>2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums&#8220; </p>



<p>(…) </p>



<p><strong>§&nbsp;49 BauO NRW: </strong></p>



<p>Abs.&nbsp;7: &#8222;In Wohnungen müssen Schlafräume und 
Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen 
führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so 
eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch 
frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31.&nbsp;März 
2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis 
zum 31.&nbsp;Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen&nbsp;1 
und&nbsp;2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der
 unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat 
diese Verpflichtung bis zum 31.&nbsp;März 2013 selbst übernommen.&#8220; </p>



<p>Karlsruhe, den 7. Dezember 2018 </p>
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			</item>
		<item>
		<title>Barrierefreiheit in Wohnungseigentumsanlagen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/barrierefreiheit-in-wohnungseigentumsanlagen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Jan 2017 21:04:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[eigene Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Errichtung und Betrieb]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrstuhl]]></category>
		<category><![CDATA[Gehbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Interessenabwägung]]></category>
		<category><![CDATA[Lift]]></category>
		<category><![CDATA[Personenaufzug]]></category>
		<category><![CDATA[Treppenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 5/2017 Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer in&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/barrierefreiheit-in-wohnungseigentumsanlagen/">Barrierefreiheit in Wohnungseigentumsanlagen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 5/2017</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen darf, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen; die übrigen Wohnungseigentümer können allerdings verpflichtet sein, den Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe zu dulden. Zu der Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst einen Aufzug einbauen kann, wenn die Wohnungseigentümer dies mit qualifizierter Mehrheit beschlossen haben, verhält sich die Entscheidung nicht.</p>
<p align="justify">In dem zugrunde liegenden Verfahren besteht die Wohnanlage aus zwei Wohnblöcken mit jeweils vier Hauseingängen. Der im Jahr 1936 geborene Kläger ist Eigentümer einer im fünften Obergeschoss gelegenen Wohnung sowie einer deutlich kleineren, vermieteten Wohnung im Erdgeschoss der Anlage. Einen Aufzug gibt es in dem zugehörigen Treppenhaus nicht. Der Kläger hat zunächst gemeinsam mit einigen anderen Wohnungseigentümern (die denselben Hausteil bewohnen) in der Eigentümerversammlung beantragt, den Antragstellern den Einbau eines geräuscharmen und energieeffizienten Personenaufzugs in dem offenen Schacht in der Mitte des Treppenhauses auf eigene Kosten zu gestatten. Dieser Antrag fand keine Mehrheit. Mit seiner nunmehr gegen alle übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Klage will der Kläger erreichen, dass die Beklagten den Einbau eines Personenaufzugs (auf Kosten der ursprünglichen Antragsteller) dulden müssen. Er begründet dies insbesondere damit, dass seine 1982 geborene, zu 100 % schwerbehinderte Enkeltochter zeitweise von ihm und seiner Ehefrau betreut wird.</p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht ihr mit Einschränkungen stattgegeben. Es hat im Wege der sogenannten Beschlussersetzung beschlossen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Errichtung und den Betrieb eines geräuscharmen, maschinenraumlosen Personenaufzugs in dem Treppenschacht durch den Kläger dulden muss. Die Kosten der Errichtung und des Betriebes sowie einer etwaigen späteren Beseitigung des Aufzugs soll der Kläger tragen; er darf sich jedoch mit weiteren Wohnungseigentümern zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Errichtung und zum Betrieb des Aufzugs zusammenschließen. Die Nutzung des Aufzugs kann der Kläger bzw. die GbR auf diejenigen Wohnungseigentümer beschränken, die sich an den Kosten der Errichtung und der Unterhaltung des Aufzugs im angemessenen Umfang beteiligen. Daneben soll der Kläger vor Baubeginn eine Sicherheit für eine spätere Beseitigung des Aufzugs leisten, und zwar in Höhe von 110 % der hierfür erforderlichen Kosten.</p>
<p align="justify">Auf die Revision der Beklagten hat der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat das Urteil aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt, mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Kläger die bauliche Maßnahme nur durchführen darf, wenn die übrigen Wohnungseigentümer hierzu ihre Zustimmung erteilen, was nicht geschehen ist.</p>
<p align="justify">Für die Frage, ob die Zustimmung erforderlich ist, kommt es entscheidend darauf an, ob den übrigen Wohnungseigentümern ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG* i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG** erwächst, der &#8222;über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht&#8220;. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein solcher Nachteil anzunehmen. Dies ergibt sich aus einer fallbezogenen Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen. Neben dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), auf das sich jede der Parteien berufen kann, ist auf Seiten des Klägers Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG*** zu beachten, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Denn der Kläger betreut seine schwerbehinderte Enkelin regelmäßig in der Wohnung und nimmt sie jeweils für längere Zeitabschnitte in seine Wohnung auf.</p>
<p align="justify">Die Interessenabwägung wird in der Regel ergeben, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Anbringung eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe durch einen Wohnungseigentümer dulden müssen, wenn dieser oder ein Angehöriger unter einer erheblichen Gehbehinderung leidet. Anders liegt es aber bei dem Einbau eines Personenaufzugs. Dieser begründet einen Nachteil im Sinne der genannten Normen. Er ist nur mit erheblichen Eingriffen in die Substanz des Gemeinschaftseigentums machbar und verengt in aller Regel &#8211; wie auch hier &#8211; den im Treppenhaus zur Verfügung stehenden Platz erheblich. Bei lebensnaher Betrachtung erfordert er schon wegen der bauordnungs- und brandschutzrechtlichen Vorgaben einen massiven konstruktiven Eingriff in den Baukörper. Zudem kann die private Verkehrssicherungspflicht im Außenverhältnis zu Dritten Haftungsrisiken auch für die übrigen Wohnungseigentümer mit sich bringen. Ein Rückbau setzt erneut erhebliche Eingriffe in den Baukörper voraus, die nur mit großem baulichem Aufwand erfolgen können und ihrerseits neue Risiken bergen. Unabhängig von einer Sicherheitsleistung dürfte sich der Rückbau bei lebensnaher Betrachtung regelmäßig als eher unrealistisch erweisen.</p>
<p align="justify">Die Klage ist auch aus einem weiteren Grund abzuweisen. Soll nämlich der einzubauende Personenaufzug &#8211; wie hier &#8211; nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt; dafür bedarf es einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Die übrigen Wohnungseigentümer würden von dem Gebrauch eines Teils des gemeinschaftlichen Treppenhauses ausgeschlossen. Der für den Einbau des Aufzugs vorgesehene Schacht wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im unteren Bereich derzeit zum Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen genutzt und ist zudem erforderlich, damit sperrige Gegenstände durch das Treppenhaus transportiert werden können.</p>
<p align="justify">Mit dem Grundgesetz ist dieses Ergebnis vereinbar. Zwar ist die Wohnung des Klägers den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge schwer veräußerlich und für eine gehbehinderte Person nur mit einem Personenaufzug gut zu erreichen. Es hat sich aber ein Risiko verwirklicht, das der Kläger eingegangen ist, als er in der konkreten Region eine im fünften Obergeschoss gelegene Wohnung erworben hat, die mit niederschwelligen Hilfsmitteln wie einem Treppenlift nicht ohne weiteres zugänglich gemacht werden kann. Aus dem Grundgesetz lässt sich nicht ableiten, dass die daraus resultierenden Erschwernisse zu Lasten der übrigen Wohnungseigentümer abzuwenden sind. Deren Wohnungseigentum ist nämlich ggf. ebenfalls schwer veräußerlich und würde mit zusätzlichen Nachteilen und Haftungsrisiken belastet.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">AG Cottbus – Urteil vom 23. Oktober 2014 – 37 C 5/14</p>
<p align="justify">LG Cottbus – Urteil vom 14. März 2016 – 16 S 264/14 WEG</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 13. Januar 2017</p>
<p align="justify"><b>*§ 22 WEG Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau </b></p>
<p align="justify">(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden. (…)</p>
<p align="justify"><b>**§ 14 WEG Pflichten des Wohnungseigentümers </b></p>
<p align="justify">Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:</p>
<p align="justify">1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; (…)</p>
<p align="justify"><b>*** Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG </b></p>
<p align="justify">Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Anspruch eines Wohnungseigentümers auf nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs?</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-eines-wohnungseigentuemers-auf-nachtraeglichen-einbau-eines-personenaufzugs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Dec 2016 20:23:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentumswohnung]]></category>
		<category><![CDATA[Einbau eines Personenaufzugs]]></category>
		<category><![CDATA[GbR]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaft bürgerlichen Rechts]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 218/2016 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Klage eines&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 218/2016</p>
<p>Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Klage eines Wohnungseigentümers, der aufgrund seines Alters und der zeitweisen Betreuung seiner behinderten Enkeltochter erreichen möchte, dass er auf eigene Kosten einen Personenaufzug einbauen darf.</p>
<p align="justify"><span class="doktitelsb">Verhandlungstermin: 13. Januar 2017, Uhr, V ZR 96/16</span></p>
<p align="justify">Die Wohnanlage besteht aus zwei Wohnblöcken mit jeweils vier Hauseingängen. Der im Jahr 1936 geborene Kläger ist Eigentümer einer im fünften Obergeschoss gelegenen Wohnung sowie einer deutlich kleineren, vermieteten Wohnung im Erdgeschoss der Anlage. Einen Aufzug gibt es in dem zugehörigen Treppenhaus nicht. Der Kläger hat zunächst gemeinsam mit einigen anderen Wohnungseigentümern (die denselben Hausteil bewohnen) in der Eigentümerversammlung erfolglos beantragt, den Antragstellern den Einbau eines geräuscharmen und energieeffizienten Personenaufzugs in dem offenen Schacht in der Mitte des Treppenhauses auf eigene Kosten zu gestatten. Nunmehr will allein der Kläger erreichen, dass die übrigen Wohnungseigentümer den Einbau eines Personenaufzugs auf Kosten der Antragsteller dulden müssen. Er begründet dies mit altersbedingten Einschränkungen; zudem werde seine 1982 geborene, zu 100 % schwerbehinderte Enkeltochter zeitweise von ihm und seiner Ehefrau betreut.</p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht ihr mit Einschränkungen stattgegeben. Es hat im Wege der sogenannten Beschlussersetzung beschlossen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Errichtung und den Betrieb eines geräuscharmen, maschinenraumlosen Personenaufzugs in dem Treppenschacht durch den Kläger dulden muss. Die Kosten der Errichtung und des Betriebes sowie einer etwaigen späteren Beseitigung des Aufzugs soll der Kläger tragen; er darf sich jedoch mit weiteren Wohnungseigentümern zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Errichtung und zum Betrieb des Aufzugs zusammenschließen. Die Nutzung des Aufzugs kann der Kläger bzw. die GbR auf diejenigen Wohnungseigentümer beschränken, die sich an den Kosten der Errichtung und der Unterhaltung des Aufzugs im angemessenen Umfang beteiligen. Daneben soll der Kläger vor Baubeginn eine Sicherheit für eine spätere Beseitigung des Aufzugs leisten, und zwar in Höhe von 110 % der hierfür erforderlichen Kosten.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat sich unter anderem von folgenden Überlegungen leiten lassen:</p>
<p align="justify">Der Kläger könne gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG<b>* </b>i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG<b>** </b>verlangen, dass der Einbau eines Aufzugs geduldet werde, wobei er die Kosten zunächst allein zu tragen habe und ggf. seinerseits andere Wohnungseigentümer beteiligen könne. Einen darauf bezogenen Beschluss der Wohnungseigentümer habe das Gericht zu ersetzen. Der Duldungsanspruch des Klägers ergebe sich aus einer fallbezogenen Abwägung der jeweiligen grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien, wobei das Eigentumsrecht des Behinderten im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG<b>*** </b>auszulegen sei. Auf Seiten des Klägers sprächen gewichtige Belange für die Errichtung des Aufzugs. Angesichts seines Alters sei davon auszugehen, dass ihm die dauerhafte Nutzung seines Wohnungseigentums ohne Aufzug nicht möglich sein werde. Zudem sei er wegen der Betreuung der schwerbehinderten Enkeltochter auf den Aufzug angewiesen. Eine Veräußerung der Eigentumswohnung, die sich in einem zu Zeiten der DDR errichteten Plattenbau befinde, sei nur schwer realisierbar. Auf die Nutzung seiner Erdgeschosswohnung könne er nicht verwiesen werden, da diese deutlich kleiner sei. Die Beklagten würden demgegenüber nicht erheblich beeinträchtigt. Ein erheblicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums sei nicht zu erkennen. Dass Kinderwagen und Fahrräder auf der für den Aufzug vorgesehenen Fläche nicht mehr wie bisher abgestellt werden könnten, müssten die Beklagten ebenso hinnehmen wie den Umstand, dass der Transport sperriger Gegenstände im Treppenhaus erschwert werde.</p>
<p align="justify">Mit der zugelassenen Revision wollen die Beklagten erreichen, dass die Klage abgewiesen wird. Sie machen unter anderem geltend, dass der Einbau eines Aufzugs mit ganz erheblichen konstruktiven Eingriffen in das gemeinschaftliche Eigentum verbunden sei und zudem Haftungsrisiken für die Gemeinschaft entstünden.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">AG Cottbus – Urteil vom 23. Oktober 2014 – 37 C 5/14</p>
<p align="justify">LG Cottbus – Urteil vom 14. März 2016 – 16 S 264/14 WEG</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 1. Dezember 2016</p>
<p align="justify"><b>*§ 22 WEG Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau </b></p>
<p align="justify">(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden. (…)</p>
<p align="justify"><b>**§ 14 WEG Pflichten des Wohnungseigentümers </b></p>
<p align="justify">Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:</p>
<p align="justify">1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; (…)</p>
<p align="justify"><b>*** Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG </b></p>
<p align="justify">Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.</p>
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		<title>Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich möglich</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/grundstueckserwerb-durch-wohnungseigentuemergemeinschaft-grundsaetzlich-moeglich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Mar 2016 20:17:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstück]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstückserwerb]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstücksrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Stellplätze]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümer]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümergemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 59/2016 Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf dem Grundstück der&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 59/2016</p>
<p>Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf dem Grundstück der aus 31 Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage befinden sich nur sechs Pkw-Stellplätze; diese hatte die teilende Grundstückseigentümerin in der Teilungserklärung aus dem Jahr 1982 den Wohnungen Nr. 26 bis 31 zugeordnet. Den Wohnungen Nr. 1 bis 25 hatte sie jeweils einen Pkw-Stellplatz auf dem – damals in ihrem Eigentum stehenden – Nachbargrundstück zugeordnet und sich durch eine Baulast öffentlich-rechtlich verpflichtet, die Stellplätze der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Seitdem werden die Stellplätze durch die Wohnungseigentümer genutzt. In der Folgezeit wechselte die Eigentümerin des Nachbargrundstücks. Die neue Eigentümerin widersetzte sich einer weiteren unentgeltlichen Nutzung des Grundstücks und bot den Abschluss eines Mietvertrages oder den Kauf des Grundstücks an. Daraufhin beschlossen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit den Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kaufpreis sollte maximal 75.000 € betragen und in Höhe von 15% von allen Eigentümern nach Wohneinheiten und zu 85% von den Eigentümern der Wohnungen 1 bis 25 als Nutzer der Stellplätze getragen werden.</p>
<p align="justify">Die von einer Wohnungseigentümerin erhobene Anfechtungsklage hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Der u. a. für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen, da die Beschlüsse der Wohnungseigentümer über den Grundstückserwerb und die Kostenverteilung nicht zu beanstanden sind.</p>
<p align="justify">Den Wohnungseigentümern fehlte nicht die erforderliche Beschlusskompetenz. Sie können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als (teils)rechtsfähigen Verband beschließen. Der Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung, da das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll. Die benachbarte Fläche diente seit Errichtung der Wohnungseigentumsanlage als Parkplatz und – über die Baulast – zugleich der Erfüllung des nach öffentlichem Recht erforderlichen Stellplatznachweises. Allerdings gewährt die Baulast den Wohnungseigentümern als Begünstigten weder einen Nutzungsanspruch noch verpflichtet sie die Grundstückseigentümerin, die Nutzung zu dulden. Wenn sich die Wohnungseigentümer vor diesem Hintergrund zur Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für den Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entscheiden, entspricht dies ordnungsmäßiger Verwaltung.</p>
<p align="justify">Auch der gewählte Kostenverteilungsschlüssel, der sich an dem Nutzungsvorteil für den jeweiligen Wohnungseigentümer orientiert, ist nicht zu beanstanden.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">AG Bremen-Blumenthal 44 C 2012/13 &#8211; Urteil vom 4. Oktober 2013</p>
<p align="justify">LG Bremen 4 S 343/13 &#8211; Urteil vom 13. Februar 2015</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. März 2016</p>
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