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	<title>Wohnungseigentümergemeinschaft &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Kein Kostenersatz für irrtümliche Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Jun 2019 15:21:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinschaftseigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Instandsetzung]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümergemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 80/2019 Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-kostenersatz-fuer-irrtuemliche-instandsetzung-des-gemeinschaftseigentums-durch-einen-wohnungseigentuemer/">Kein Kostenersatz für irrtümliche Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 80/2019</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der irrigen Annahme erneuert hat, dies sei seine Aufgabe und nicht gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, keinen Anspruch auf Kostenersatz hat.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnanlage besteht aus 212 Wohnungen. Er ließ 2005 in seiner Wohnung die einfach verglasten Holzfenster aus dem Jahr 1972 durch Kunststofffenster mit Dreifachisolierglas ersetzen. Bereits zuvor hatten viele Wohnungseigentümer ihre Wohnungen mit modernen Kunststofffenstern ausgestattet. Die Wohnungseigentümer gingen bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2012 (V ZR 174/11, NZM 2012, 419) zu einer vergleichbaren Regelung in einer Teilungserklärung irrtümlich davon aus, jeder Wohnungseigentümer müsse die notwendige Erneuerung der Fenster seiner Wohnung auf eigene Kosten vornehmen. Tatsächlich ist dies gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat die gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Wertersatz in Höhe von 5.500 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen, weil dem Kläger kein Kostenerstattungsanspruch zusteht.</p>
<p align="justify">Ein Erstattungsanspruch käme nur aus allgemeinen Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 Abs. 1 BGB) oder des Bereicherungsrechts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht. Diese Vorschriften können aber als Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch nicht herangezogen werden, weil das Wohnungseigentumsgesetz in § 21 Abs. 4 und 5 spezielle und damit vorrangige Regelungen über die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums enthält. Danach haben die Wohnungseigentümer über etwaige Instandsetzungsmaßnahmen zu entscheiden. Die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes haben – von den Fällen der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) abgesehen – auch dann Vorrang, wenn die Maßnahme zwingend vorgenommen werden musste. Denn auch bei zwingend notwendigen Maßnahmen bleibt den Wohnungseigentümern regelmäßig ein Gestaltungsspielraum. Es ist insbesondere ihre Sache zu entscheiden, ob sie die Maßnahme isoliert oder zusammen mit anderen Arbeiten durchführen und welche Handwerker sie beauftragen. Deshalb müssen die Wohnungseigentümer auch über eine zwingend gebotene und keinen Aufschub duldende Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahme einen Beschluss fassen. Dem betroffenen Wohnungseigentümer ist es zumutbar, in jedem Fall das durch das Wohnungseigentumsgesetz vorgegebene Verfahren einzuhalten. Er kann einen Beschluss der Wohnungseigentümer über die Durchführung der erforderlichen Maßnahme herbeiführen. Findet der Antrag in der Wohnungseigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit kann er die Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG erheben. Auch kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht.</p>
<p align="justify">Auch wenn der Wohnungseigentümer eine Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums in der irrigen Annahme durchführt, er habe diese als Sondereigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen, besteht kein Ersatzanspruch. Ein Ausgleich nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts liefe den schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer zuwider. Zwar müssen Wohnungseigentümer stets damit rechnen, dass es durch Mängel des Gemeinschaftseigentums zu unvorhersehbaren Ausgaben kommt, für die sie einzustehen haben. Sie müssen ihre private Finanzplanung aber nicht darauf einrichten, dass sie im Nachhinein für abgeschlossene Maßnahmen aus der Vergangenheit, auf die sie keinen Einfluss nehmen konnten, herangezogen werden. Wurde eine Teilungserklärung, wie hier, jahrelang unzutreffend ausgelegt, hätten zudem häufig viele Wohnungseigentümer einen Erstattungsanspruch; ein damit verbundener &#8222;Hin-und Her-Ausgleich&#8220; zwischen allen Betroffenen führte zu einem hohen Ermittlungs- und Berechnungsaufwand, ohne dass sich zwangsläufig ein als &#8222;gerecht&#8220; empfundenes Ergebnis einstellte.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">AG Hamburg-Barmbeck – Urteil vom 14. Oktober 2016 – 883 C 28/15</p>
<p align="justify">LG Hamburg – Urteil vom 13. September 2017 – 318 S 23/17</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 21 WEG: </b></p>
<p align="justify">Abs. 1: &#8222;Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.&#8220;</p>
<p align="justify">Abs. 4: &#8222;Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.&#8220;</p>
<p align="justify">Abs. 5: &#8222;Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere:</p>
<p align="justify">1. (…)</p>
<p align="justify">2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums&#8220;</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify"><b>§ 683 BGB </b></p>
<p align="justify">Satz 1: &#8222;Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.&#8220;</p>
<p align="justify"><b>§ 687 BGB </b></p>
<p align="justify">Abs. 1: &#8222;Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.&#8220;</p>
<p align="justify"><b>§ 812 BGB </b></p>
<p align="justify">Abs. 1 Satz 1: &#8222;Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.&#8220;</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 14. Juni 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen  nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verbot-der-kurzzeitigen-vermietung-von-eigentumswohnungen-nur-mit-zustimmung-aller-wohnungseigentuemer-moeglich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 Apr 2019 09:05:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentumswohnung]]></category>
		<category><![CDATA[Feriengäste]]></category>
		<category><![CDATA[Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümergemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 47/2019 Gegenstand der heute verkündeten Entscheidung des für das Wohnungseigentumsrecht zuständigen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 47/2019</p>
<p align="justify">Gegenstand der heute verkündeten Entscheidung des für das Wohnungseigentumsrecht zuständigen V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die kurzzeitige Vermietung von Eigentumswohnungen (z.B. an Feriengäste) auf der Grundlage einer sogenannten Öffnungsklausel durch Mehrheitsbeschluss verboten werden kann.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit acht Wohnungen. Die Klägerin ist Eigentümerin einer der Wohnungen, die Beklagten sind die übrigen Wohnungseigentümer. Die Teilungserklärung enthält eine Regelung, wonach den Wohnungseigentümern auch die kurzzeitige Vermietung ihrer Wohnungen (z.B. an Feriengäste) gestattet ist. Eine sogenannte Öffnungsklausel sieht vor, dass die Teilungserklärung mit einer Mehrheit von 75 % aller Miteigentumsanteile geändert werden kann. Mit einer solchen Mehrheit beschlossen die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 29. März 2017, die Teilungserklärung dahingehend zu ändern, dass die Überlassung einer Wohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste, vor Ort befristet Tätige oder andere Mieter mit Unterkunftsbedürfnissen von kurzer Dauer sowie eine Nutzung als Werkswohnung nicht mehr zulässig ist.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Auf die unter Wahrung der Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhobene Beschlussmängelklage der Klägerin hat das Amtsgericht die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. Nachdem die Berufung der übrigen Wohnungseigentümer erfolglos geblieben ist, wollten sie mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Die Revision war erfolglos. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Beschluss rechtswidrig ist, weil die Zustimmung der Klägerin fehlte; deshalb ist der Beschlussmängelklage zu Recht stattgegeben worden.</p>
<p align="justify">Dabei hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:</p>
<p align="justify">Nach der bislang geltenden Gemeinschaftsordnung war die kurzzeitige Vermietung zulässig. Dienen Einheiten &#8211; wie hier &#8211; zu Wohnzwecken, ist dies nämlich als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter anzusehen. Die zulässige Wohnnutzung umfasst, wie der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2010 entschieden hat, auch die Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste; diese Vermietungsformen waren hier bislang sogar ausdrücklich erlaubt.</p>
<p align="justify">Im Ausgangspunkt erlaubt es die allgemeine Öffnungsklausel den Wohnungseigentümern zwar, solche Vereinbarungen mit qualifizierter Mehrheit zu ändern. Zum Schutz der Minderheit sind dabei aber bestimmte fundamentale inhaltliche Schranken zu beachten. Das gilt unter anderem für Beschlussgegenstände, die zwar verzichtbare, aber &#8222;mehrheitsfeste&#8220; Rechte der Sondereigentümer betreffen. Zu diesen &#8222;mehrheitsfesten&#8220; Rechten eines Sondereigentümers gehört die Zweckbestimmung seines Wohnungs- oder Teileigentums. Diese gibt vor, wie die Einheit zulässigerweise genutzt werden darf; deshalb hat sie aus Sicht des Sondereigentümers entscheidenden Einfluss auf den Wert seiner Einheit. Wird sie geändert oder eingeschränkt, betrifft dies die Nutzung des Sondereigentums in substanzieller Weise. Derartige Eingriffe bedürfen jedenfalls der Zustimmung des Eigentümers der Einheit, deren Zweckbestimmung geändert werden soll. Dies ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung der allgemeinen Öffnungsklausel, die dem Umstand Rechnung trägt, dass das Sondereigentum als echtes Eigentum im Sinne von § 903 BGB und Art. 14 GG ausgestaltet ist. Beispielsweise berechtigt eine solche Klausel nicht dazu, eine als Gaststätte dienende Teileigentumseinheit ohne Zustimmung des Teileigentümers mit der Zweckbestimmung Büro zu versehen, weil die Mehrheit den Gaststättenbetrieb als störend empfindet.</p>
<p align="justify">Auch Vermietungsverbote greifen in die Zweckbestimmung des Wohnungseigentums ein. Ein generelles (also sowohl auf kurz- als auch auf langfristige Vermietungen bezogenes) Vermietungsverbot könnte nur dann rechtmäßig sein, wenn nicht nur die aktuell vermietenden, sondern alle Wohnungseigentümer zustimmen; denn auch die Zweckbestimmung solcher Einheiten, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung von den Eigentümern selbst genutzt werden, würde eingeschränkt, wenn eine Vermietung fortan unterbleiben müsste. Hier haben die Wohnungseigentümer zwar kein generelles, sondern ein spezielles Vermietungsverbot beschlossen, mit dem nur bestimmte, nämlich kurzzeitige Vermietungen untersagt werden. Aber auch ein solches Verbot kann nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer beschlossen werden. Denn es verengt die zuvor weite Zweckbestimmung der Einheiten und schränkt das in § 13 Abs. 1 WEG gewährleistete Recht jedes einzelnen Wohnungseigentümers, mit seinem Sondereigentum nach Belieben zu verfahren, dauerhaft in erheblicher Weise ein. Über die Nutzung des Sondereigentums darf aber soweit nichts anderes vereinbart ist – der Sondereigentümer frei entscheiden, und er darf sich darauf verlassen, dass seine auf das Sondereigentum bezogenen Nutzungsbefugnisse nicht ohne sein Zutun eingeschränkt werden. Infolgedessen dürfen auch Vermietungen von besonders kurzer Dauer oder bestimmter Art &#8211; wie etwa die Vermietung als Ferien- oder Werkswohnung – nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer verboten werden; andernfalls entstünden im Übrigen erhebliche Abgrenzungs- und Wertungsprobleme.</p>
<p align="justify">Die Eigentumsrechte der übrigen Wohnungseigentümer werden hierdurch nicht außer Acht gelassen. Allerdings erfordern Regelungen, die &#8211; wie das Verbot der kurzzeitigen Vermietung in einer reinen Wohnungseigentumsanlage – die Zweckbestimmung aller Einheiten betreffen, eine allstimmige Beschlussfassung; diese zu erreichen, kann sich gerade in größeren Anlagen als schwierig erweisen. Den übrigen Wohnungseigentümern stehen aber ggf. andere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Was die Kurzzeitvermietung angeht, müssen damit einhergehende Störungen wie Überbelegung, fortwährende Verstöße gegen die Hausordnung oder Lärmbelästigungen durch Feriengäste nicht hingenommen werden; sie können einen Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 3 WEG begründen. Solche Störungen machen die Beklagten allerdings &#8211; soweit ersichtlich &#8211; nicht geltend. Der von ihnen vornehmlich angeführte Umstand, dass die kurzzeitigen Mieter den anderen Bewohnern unbekannt sind, stellt für sich genommen keine Störung dar.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">AG Papenburg – Urteil vom 26. Oktober 2017 – 20 C 216/17</p>
<p align="justify">LG Aurich – Urteil vom 6. April 2018 – 4 S 201/17</p>
<p align="justify"><b>Die maßgebliche Vorschrift lautet: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 13 WEG: </b></p>
<p align="justify">Abs. 1: &#8222;Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.&#8220;</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. April 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch Wohnungseigentümergemeinschaft</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/betrieb-eines-blockheizkraftwerks-durch-wohnungseigentuemergemeinschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Jan 2019 23:38:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Blockheizkraftwerk]]></category>
		<category><![CDATA[GbR]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaft bürgerlichen Rechts]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümergemeinschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 1/2019 Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks, mit dem Strom&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 1/2019</p>
<p>Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks, mit dem Strom an einen außenstehenden Abnehmer geliefert wird, selbst gewerblich tätig sein. Daher begründet sie selbst ertragsteuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft, für die das erforderliche Feststellungsverfahren durchzuführen ist, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. September 2018 IV R 6/16 entschieden hat. Der Annahme einer von den Wohnungseigentümern zusätzlich konkludent gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bedarf es nicht.</p>
<p>Im vom BFH entschiedenen Fall war eine Wohnanlage errichtet worden, zu der ein Blockheizkraftwerk gehörte, mit dem der eigene Wärmeenergiebedarf gedeckt werden sollte. Der außerdem erzeugte und nicht von den Wohnungseigentümern verbrauchte Strom wurde gegen Erhalt einer Vergütung in das Netz eines Energieversorgers eingespeist. Das Finanzamt (FA) war der Meinung, die Wohnungseigentümergemeinschaft unterhalte mit der Stromeinspeisung einen Gewerbebetrieb, und erließ gegenüber der Gemeinschaft einen Bescheid, mit dem gewerbliche Einkünfte festgestellt wurden. Hiergegen setzten sich die klagenden Eigentümer einer Wohnung zur Wehr. Sie meinten, der Bescheid sei rechtswidrig, weil nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern allenfalls eine zusätzlich von den Eigentümern gegründete GbR hätte gewerblich tätig sein können. Im Übrigen sei der Gewinn auch zu hoch festgestellt worden, u.a. weil nicht die richtigen Folgen aus der Nutzung der selbst erzeugten Energie durch die Wohnungseigentümer gezogen worden seien.</p>
<p>Der nach Klageabweisung durch das Finanzgericht (FG) angerufene BFH bestätigte das FG darin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft infolge ihrer zivilrechtlichen Verselbständigung ähnlich einer Personengesellschaft steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft anzusehen sein könne, soweit sie innerhalb ihres Verbandszwecks tätig werde. Die Lieferung von Strom halte sich jedenfalls dann innerhalb dieses Zwecks, wenn der Strom von einem eigenen Blockheizkraftwerk erzeugt werde, das vornehmlich der Erzeugung von Wärme für das Wohnungseigentum diene. Damit folgte der BFH nicht der zum Teil vertretenen Auffassung, eine Wohnungseigentümergemeinschaft könne nicht selbst eine Mitunternehmerschaft sein, sondern nur eine von den Wohnungseigentümern zusätzlich gegründete (GbR). Daher sind die gewerblichen Einkünfte aus der Stromlieferung in einem eigenständigen Verfahren gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber gegenüber einer daneben bestehen GbR gesondert festzustellen. Die betreffende Steuererklärung habe der Hausverwalter abzugeben.</p>
<p>Ungeklärt blieb, von welchen Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks bei der Ermittlung des Gewinns Abschreibungen vorzunehmen waren. Dies hängt u.a. davon ab, in welchem Umfang die bei der Lieferung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom FA erstattet werden konnte. Zur Ermittlung des richtigen Aufteilungsschlüssels verwies der BFH deshalb das Verfahren an das FG zurück.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erbenhaftung-des-fiskus-fuer-wohngeldschulden-in-einer-wohnungseigentuemergemeinschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Dec 2018 21:42:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Erbenhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Wohngeldschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümer]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümergemeinschaft]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4537</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 187/2018 Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Fiskus (die öffentliche&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erbenhaftung-des-fiskus-fuer-wohngeldschulden-in-einer-wohnungseigentuemergemeinschaft/">Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 187/2018  </p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der
 Fiskus (die öffentliche Hand), der zum gesetzlichen Alleinerben eines 
Wohnungseigentümers berufen ist, für die nach dem Erbfall fällig 
werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft 
begründeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass haftet.
  </p>



<p><strong>Sachverhalt: </strong></p>



<p>Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft.
 Das klagende Land (im Folgenden: Kläger) ist gesetzlicher Alleinerbe 
eines im Juni 2006 verstorbenen Wohnungseigentümers (§ 1936 BGB). Bis 
Januar 2007 zog der Kläger die Mieten des seinerzeitigen Mieters der 
Wohnung ein und zahlte an die Beklagte Wohngeld für Januar bis März 
2007. Ab Februar 2007 stand die Wohnung leer. Mit Schreiben vom 5. Juni 
2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, die Wohnung bis zur 
Veräußerung selbst zu verwalten. Auf seinen Antrag eröffnete das 
Insolvenzgericht im Juli 2009 das Insolvenzverfahren über den Nachlass 
des Erblassers. Der eingesetzte Insolvenzverwalter gab die 
Eigentumswohnung im August 2009 aus der Insolvenzmasse frei. Das 
Insolvenzverfahren wurde im Mai 2010 aufgehoben. Auf Antrag der 
Beklagten wurde die Wohnung im April 2011 zwangsversteigert. </p>



<p>Unterdessen erwirkte die Beklagte gegen den Kläger 
drei Anerkenntnisurteile betreffend das Wohngeld für einen Zeitraum ab 
September 2009. Aus diesen Urteilen, in denen dem Kläger jeweils die 
beschränkte Erbenhaftung vorbehalten wurde, betreibt die Beklag die 
Zwangsvollstreckung. Mit der Klage (Vollstreckungsgegenklage) möchte der
 Kläger gestützt auf die sog. Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 
BGB erreichen, dass die Zwangsvollstreckung in sein nicht zum Nachlass 
gehörendes Vermögen für unzulässig erklärt wird. </p>



<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: </strong></p>



<p>Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. </p>



<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht 
zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat der Revision 
stattgegeben und das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Bei den 
titulierten Wohngeldschulden handelt es sich nicht um 
Eigenverbindlichkeiten des Klägers, sondern um 
Nachlassverbindlichkeiten, die den Kläger grundsätzlich zur Erhebung der
 Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 BGB berechtigen. </p>



<p>Andere Erben als der Fiskus haften nach der 
Rechtsprechung des Senats für die nach dem Erbfall fällig werdenden 
Wohngeldschulden spätestens dann auch mit ihrem eigenen Vermögen, wenn 
sie die Erbschaft angenommen haben oder die Ausschlagungsfrist 
abgelaufen ist. Dies lässt sich auf die Haftung des zum gesetzlichen 
Alleinerben berufenen Fiskus nicht übertragen, weil ihm gemäß § 1942 
Abs. 2 BGB das Recht versagt ist, die Erbschaft auszuschlagen. Ob ein 
Verhalten des Fiskus die Qualifizierung der Wohngeldschulden als 
Eigenverbindlichkeit rechtfertigt, muss deshalb unter Berücksichtigung 
des Zwecks und der Besonderheiten des Fiskalerbrechts nach anderen 
Kriterien bestimmt werden. Hiernach stellen Wohngeldschulden in aller 
Regel nur Nachlassverbindlichkeiten dar. Der Fiskus nimmt eine 
Ordnungsfunktion wahr. Herrenlose Nachlässe sollen vermieden und eine 
ordnungsgemäße Nachlassabwicklung soll gesichert werden. In aller Regel 
wird der Fiskus deshalb bei seinen Handlungen nur seiner gesetzlichen 
Aufgabe nachkommen, den Nachlass abzuwickeln. Nur wenn der Fiskus seine 
Rolle als Nachlassabwickler verlässt, er also zu erkennen gibt, die 
Wohnung zu eigenen Zwecken nutzen zu wollen, ist es gerechtfertigt, die 
Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten zu qualifizieren, bei denen 
eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen ist. Die 
Wohnungseigentümergemeinschaft wird durch die Annahme einer 
Nachlassverbindlichkeit nicht unangemessen benachteiligt. Sie kann 
nämlich in der Regel ihre Rechte im Wege der Zwangsversteigerung 
effektiv durchsetzen, weil die Wohngeldansprüche in dem Rahmen des § 10 
Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigt sind und den Rechten der nachfolgenden 
Rangklassen &#8211; insbesondere denjenigen von Kreditgebern und 
Vormerkungsberechtigten – vorgehen. </p>



<p>Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es 
hier an einem Verhalten des Klägers, das über die Wahrnehmung der 
Aufgaben der Verwaltung und der Abwicklung des Nachlasses hinausgeht und
 den Schluss zulässt, der Kläger wolle die Wohnung für eigene Zwecke 
nutzen.  </p>



<p>Die Sache wurde an das Landgericht zur neuen 
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dieses hat die von ihm 
bislang offen gelassene Frage zu klären, ob der Nachlass tatsächlich 
dürftig i.S.d. § 1990 Abs. 1 BGB ist. </p>



<p><strong>Vorinstanzen:  </strong></p>



<p>AG Chemnitz &#8211; Urteil vom 10. Januar 2017 – 20 C 2065/16 WEG </p>



<p>LG Dresden – Urteil vom 3. November 2017 – 2 S 92/17 </p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </strong></p>



<p><strong>§ 1936 BGB Gesetzliches Erbrecht des Staates </strong></p>



<p>Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte 
oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der 
Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein 
solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im
 Übrigen erbt der Bund. </p>



<p><strong>§ 1942 BGB Anfall und Ausschlagung der Erbschaft </strong></p>



<p>(1) […] </p>



<p>(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichen Erben 
angefallene Erbschaft nicht ausschlagen. entschieden, dass die in einem 
Landpachtvertrag von dem Pächter als Allgemeine Geschäftsbedingung 
gestellte Klausel, wonach ihm &#8222;ein Vorpachtrecht&#8220; eingeräumt wird, wegen
 Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB 
unwirksam ist. </p>



<p><strong>§ 1990 BGB Dürftigkeitseinrede des Erben </strong></p>



<p>(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die
 Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den 
Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde 
die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren 
eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers 
insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in 
diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des 
Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben. </p>



<p>(2) […] </p>



<p><strong>§ 10 ZVG Rangordnung der Rechte </strong></p>



<p>(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück 
gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem 
Verhältnis ihrer Beträge: </p>



<p>1. (…) </p>



<p>1a. (…) </p>



<p>2. bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die 
daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und 
Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die 
nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes 
geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen 
sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht
 erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der 
Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich 
aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr 
als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die 
Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. 
Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen 
angemeldet. </p>



<p>Karlsruhe, den 14. Dezember 2018 </p>
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		<item>
		<title>Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/trittschallschutz-in-der-wohnungseigentuemergemeinschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Mar 2018 08:16:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Schallschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Trittschalldämmung]]></category>
		<category><![CDATA[Trittschallschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümergemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 53/2018 Der Bundesgerichtshof hat heute über einen Rechtsstreit entschieden, in dem&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 53/2018</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat heute über einen Rechtsstreit entschieden, in dem eine Wohnungseigentümerin von den benachbarten Wohnungseigentümern verlangt hat, dass diese nach einer Modernisierung ihres Badezimmers den Schallschutz verbessern.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage wurde im Jahr 1990 errichtet. Die Wohnung der Beklagten liegt über der der Klägerin. Bei einer Modernisierung ihres Badezimmers im Jahr 2012 ließen die Beklagten den Estrich vollständig entfernen und eine Fußbodenheizung einbauen. Ferner wurden der Fliesenbelag sowie sämtliche Sanitärobjekte erneuert und eine Steigleitung unter Putz verlegt. Gestützt auf die Behauptung, der Schallschutz habe sich durch die Baumaßnahme verschlechtert, verlangt die Klägerin, dass die Beklagten bestimmte Schallschutzmaßnahmen in näher bezeichneter Ausführung vornehmen; hilfsweise will sie der Sache nach erreichen, dass die Beklagten ein Schallschutzniveau herstellen, das dem technischen Stand zur Zeit der Sanierung im Jahr 2012 entspricht (Trittschallschutz gemäß Schallschutzstufe III der Richtlinie VDI 4100:2012-10: &lt;=37 dB, hilfsweise Schallschutzstufe II der genannten Richtlinie: &lt;= 44 dB).</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat der Klage nur insoweit stattgegeben, als die Beklagten eine Trittschalldämmung und einen schwimmenden Estrich nach näheren Vorgaben wiederherstellen sollen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil geändert und die Beklagten verurteilt, durch geeignete bauliche Maßnahmen im Bereich des Badezimmers eine Trittschalldämmung dergestalt zu schaffen, dass der Trittschall 46 dB (gemäß Beiblatt 2 zur DIN 4109 aus dem Jahr 1989) nicht übersteigt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre weitergehenden Hilfsanträge. Da die Beklagten die Verurteilung hinnehmen, war im Wesentlichen darüber zu entscheiden, ob die Klägerin verlangen kann, dass ein besserer Trittschallschutz als bislang zugesprochen (&lt;=46 dB) hergestellt wird.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen, weil das Landgericht weitergehende Ansprüche der Klägerin gemäß § 15 Abs. 3 WEG ohne Rechtsfehler verneint hat.</p>
<p align="justify">Für das Revisionsverfahren war davon auszugehen, dass der Estrich der Dämmung und Isolierung diente und daher Teil des Gemeinschaftseigentums war. Infolgedessen haben die Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG vorgenommen, indem sie den Estrich entfernt und den Bodenaufbau sodann erneuert haben. Welche Pflichten bei einer solchen Maßnahme hinsichtlich des Schallschutzes zu beachten sind, ergibt sich aus § 14 Nr. 1 WEG. Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Entscheidend war daher, ob der Klägerin ein solcher Nachteil entstanden ist. Insoweit hatte der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit geklärt, dass sich der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach den Mindestanforderungen der DIN 4109 in der zur Zeit der Gebäudeerrichtung geltenden Ausgabe richtet, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird (etwa Parkett statt Teppichboden), also das Sonder- und nicht das Gemeinschaftseigentum verändert wird.</p>
<p align="justify">Ausdrücklich offen geblieben war bislang, ob dieselben Maßstäbe gelten, wenn bei der Erneuerung des Bodenbelags auch (wie hier) in den Estrich oder in die Geschossdecke eingegriffen wird. Zu trennen sind dabei zwei Fragen: nämlich erstens, ob für den Schallschutz die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes oder die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden technischen Vorgaben heranzuziehen sind, und zweitens, welchen konkreten technischen Vorgaben das zu gewährende Schallschutzniveau zu entnehmen ist.</p>
<p align="justify">Zu der ersten Frage hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass es sich nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz richtet, ob die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden technischen Anforderungen an den Schallschutz einschlägig sind. Allein aus dem Umstand, dass bei Renovierungsarbeiten in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen wird, ergibt sich kein überzeugender Grund dafür, dass die im Zeitpunkt der Maßnahme anerkannten Schallschutzwerte maßgeblich sein sollen. Ein Wohnungseigentümer, der Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum vornimmt, ist im Grundsatz zwar zu dessen Wiederherstellung, aber nicht zu einer &#8222;Ertüchtigung&#8220; verpflichtet. Wird allerdings – etwa durch einen nachträglichen Dachgeschossausbau &#8211; in erheblichen Umfang in die Gebäudesubstanz eingegriffen, entsteht bei den übrigen Wohnungseigentümern die berechtigte Erwartung, dass bei dem Umbau des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums insgesamt die aktuellen technischen Vorgaben und damit auch die nunmehr geltenden Schallschutzwerte beachtet werden. Dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, im Grundsatz ein verbessertes Schallschutzniveau nicht beansprucht werden, so dass unverändert die bei Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Standards maßgeblich sind. Um eine solche typische Sanierungsmaßnahme handelt es sich in aller Regel auch dann, wenn – wie hier &#8211; bei der Sanierung eines vorhandenen Badezimmers in den Estrich eingegriffen wird.</p>
<p align="justify">Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Schallschutzwerte ist danach derjenige der Gebäudeerrichtung. Die oben angesprochene zweite Frage nach dem konkret einzuhaltenden Schallschutzniveau (auf dem technischen Stand bei Gebäudeerrichtung) stellt sich in diesem Verfahren nicht mehr, weil die Verurteilung der Beklagten zur Einhaltung der (über die Mindeststandards hinausgehenden) in Beiblatt 2 zur DIN 4109 aus dem Jahr 1989 vorgeschlagenen erhöhten Schallschutzwerte rechtskräftig geworden ist. Ein darüber hinausgehendes Schallschutzniveau auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahr 2012 kann die Klägerin jedenfalls nicht beanspruchen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">AG Hamburg-Harburg – Urteil vom 9. Oktober 2015 – 643 C 205/13 WEG</p>
<p align="justify">LG Hamburg – Urteil vom 26. Oktober 2016 – 318 S 10/16 WEG</p>
<p align="justify">Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</p>
<p align="justify"><b>§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers </b></p>
<p align="justify">Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:</p>
<p align="justify">1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; (….)</p>
<p align="justify"><b>§ 15 WEG Gebrauchsregelung </b></p>
<p align="justify">(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der (…) dem Gesetz (…) entspricht.</p>
<p align="justify"><b>§ 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau </b></p>
<p align="justify">(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 16. März 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich möglich</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/grundstueckserwerb-durch-wohnungseigentuemergemeinschaft-grundsaetzlich-moeglich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Mar 2016 20:17:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstück]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstückserwerb]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstücksrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Stellplätze]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümer]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümergemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 59/2016 Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf dem Grundstück der&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 59/2016</p>
<p>Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf dem Grundstück der aus 31 Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage befinden sich nur sechs Pkw-Stellplätze; diese hatte die teilende Grundstückseigentümerin in der Teilungserklärung aus dem Jahr 1982 den Wohnungen Nr. 26 bis 31 zugeordnet. Den Wohnungen Nr. 1 bis 25 hatte sie jeweils einen Pkw-Stellplatz auf dem – damals in ihrem Eigentum stehenden – Nachbargrundstück zugeordnet und sich durch eine Baulast öffentlich-rechtlich verpflichtet, die Stellplätze der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Seitdem werden die Stellplätze durch die Wohnungseigentümer genutzt. In der Folgezeit wechselte die Eigentümerin des Nachbargrundstücks. Die neue Eigentümerin widersetzte sich einer weiteren unentgeltlichen Nutzung des Grundstücks und bot den Abschluss eines Mietvertrages oder den Kauf des Grundstücks an. Daraufhin beschlossen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit den Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kaufpreis sollte maximal 75.000 € betragen und in Höhe von 15% von allen Eigentümern nach Wohneinheiten und zu 85% von den Eigentümern der Wohnungen 1 bis 25 als Nutzer der Stellplätze getragen werden.</p>
<p align="justify">Die von einer Wohnungseigentümerin erhobene Anfechtungsklage hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Der u. a. für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen, da die Beschlüsse der Wohnungseigentümer über den Grundstückserwerb und die Kostenverteilung nicht zu beanstanden sind.</p>
<p align="justify">Den Wohnungseigentümern fehlte nicht die erforderliche Beschlusskompetenz. Sie können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als (teils)rechtsfähigen Verband beschließen. Der Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung, da das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll. Die benachbarte Fläche diente seit Errichtung der Wohnungseigentumsanlage als Parkplatz und – über die Baulast – zugleich der Erfüllung des nach öffentlichem Recht erforderlichen Stellplatznachweises. Allerdings gewährt die Baulast den Wohnungseigentümern als Begünstigten weder einen Nutzungsanspruch noch verpflichtet sie die Grundstückseigentümerin, die Nutzung zu dulden. Wenn sich die Wohnungseigentümer vor diesem Hintergrund zur Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für den Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entscheiden, entspricht dies ordnungsmäßiger Verwaltung.</p>
<p align="justify">Auch der gewählte Kostenverteilungsschlüssel, der sich an dem Nutzungsvorteil für den jeweiligen Wohnungseigentümer orientiert, ist nicht zu beanstanden.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">AG Bremen-Blumenthal 44 C 2012/13 &#8211; Urteil vom 4. Oktober 2013</p>
<p align="justify">LG Bremen 4 S 343/13 &#8211; Urteil vom 13. Februar 2015</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. März 2016</p>
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