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	<title>Zitiergebot &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der Zulassungsanforderungen nach §§ 124, 124a VwGO</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zum-zitiergebot-bei-subdelegierten-verordnungen-und-der-handhabung-der-zulassungsanforderungen-nach-%c2%a7%c2%a7-124-124a-vwgo/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jul 2019 18:43:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Subdelegation]]></category>
		<category><![CDATA[subdelegierte Verordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Verordnungsermächtigung]]></category>
		<category><![CDATA[Zitiergebot]]></category>
		<category><![CDATA[Zulassungsanforderung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 51/2019 Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 51/2019</p>
<p>Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG gilt auch im Fall der Subdelegation nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG. Es reicht allerdings aus, dass die subdelegierte Verordnung ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage angibt, während in der subdelegierenden Verordnung die gesetzliche Verordnungsermächtigung und die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation zu nennen sind. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und insoweit die Verfassungsbeschwerde eines Unternehmers gegen auf eine solche Verordnung gestützte Meldepflichten zu Düngemitteln und deren Bestätigung durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Der Senat hat aber auch festgestellt, dass der Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zugelassen hatte, das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt, da das Gericht durch seine Handhabung der Zulassungsanforderungen den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert hat.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer wandte sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos gegen eine Anordnung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, die ihm die vollständige Meldung der von seinem Unternehmen getätigten Aufnahmen und Abgaben von Wirtschaftsdüngern aufgab. Die Landwirtschaftskammer stützte ihre Anordnung auf § 13 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (DüngG) in Verbindung mit § 1 der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger vom 1. Juni 2012 (im Folgenden: Landesverordnung). Sie ist eine sogenannte subdelegierte Verordnung, das heißt, sie beruht auf einer nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG vom Bundesverordnunggeber auf den Landesverordnunggeber weiter übertragenen Verordnungsermächtigung. Die Landesverordnung gibt als Rechtsgrundlage die Bundesverordnung an, nennt aber nicht die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation, die sich in § 15 Abs. 6 DüngG findet. § 4 DüngG enthält eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten. Diese Ermächtigung kann nach § 15 Abs. 6 DüngG ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat von der Subdelegationsermächtigung durch § 6 WDüngV Gebrauch gemacht. Die Landesregierung Niedersachsen hat von der ihr durch § 6 WDüngV weiter übertragenen Verordnungsermächtigung durch Erlass der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht wies die Anfechtungsklage des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Landwirtschaftskammer ab. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab; die Rüge der Verletzung des Zitiergebots begründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Die Verordnung ist mit Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG vereinbar. Das Zitiergebot gilt auch im Fall der Subdelegation nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG. Die subdelegierte Verordnung muss danach ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage angeben, die sie in der subdelegierenden Verordnung findet. Die subdelegierende Verordnung muss die gesetzliche Verordnungsermächtigung und die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation nennen, denn der Verordnunggeber ist nicht frei, von mehreren Ermächtigungsgrundlagen, auf denen die Verordnung beruht, nur eine zu benennen. Ohne Angabe der weiteren Ermächtigungsgrundlagen weist der Verordnunggeber seine Rechtsetzungsbefugnis nicht vollständig nach. Hingegen ist nicht verfassungsrechtlich geboten, dass auch die subdelegierte Verordnung neben ihrer unmittelbaren Ermächtigungsgrundlage zusätzlich die gesetzliche Verordnungs- und Subdelegationsermächtigung angibt. Das folgt aus den Zwecken des Zitiergebots.</li>
<li>Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung der Zulassungsanforderungen den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.</li>
</ol>
<p>(1.) Aus diesem ergeben sich Anforderungen an die gerichtliche Handhabung des Rechtsmittelrechts. Zwar gewährleistet es keinen Anspruch auf die Errichtung eines Instanzenzuges. Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht unzumutbar erschwert werden. Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, wie hier in den §§ 124, 124a VwGO:</p>
<p>Deren Auslegung und Anwendung sind mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschweren. Dies gilt sowohl für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als auch für die Handhabung der Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen.</p>
<p>Die Anforderungen an das Vorliegen eines Zulassungsgrundes selbst werden insbesondere dann in verfassungswidriger Weise überspannt, wenn das Gericht zur Ablehnung der Zulassung in einer sachlichen Tiefe argumentiert oder argumentieren müsste, die dem eigentlichen Rechtsmittelverfahren vorbehalten ist. Dies wird dem Charakter des Zulassungsverfahrens nicht gerecht und versperrt unzulässig den Zugang zur nächsten Instanz, in der eine vertiefte Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Fragen stattfinden müsste. Steht wie hier ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO in Rede, wird dann nicht nur die Möglichkeit des Berufungsverfahrens abgeschnitten, sondern kann zugleich der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht als der zur abschließenden fachgerichtlichen Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen des Bundesrechts zuständigen Instanz versperrt sein.</p>
<p>Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wurde verfassungsrechtlich dahingehend konkretisiert, dass die Berufung zuzulassen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Handhabung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel ist demgemäß dann mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar, wenn das Gericht in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich verneint, dass schlüssige Gegenargumente gegen einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung bestehen.</p>
<p>Der Berufungs- und Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird verfassungsrechtlich unbedenklich dahingehend ausgelegt, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage &#8211; bei der Berufungszulassung auch auf eine solche Tatsachenfrage &#8211; ankommen muss, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Allerdings dürfen die Anforderungen an das Vorliegen dieser Voraussetzungen von Verfassungs wegen nicht unzumutbar überspannt werden. Insbesondere darf die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich verneint werden. So ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, Rechtsfragen, die höchstrichterlich hinreichend geklärt sind, als nicht klärungsbedürftig anzusehen und einen Klärungsbedarf auch dann zu verneinen, wenn die Frage durch die Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts eines anderen Gerichtszweigs geklärt ist. Hat ein Bundesgericht eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf jedoch etwa dann ergeben, wenn neue Argumente vorgebracht werden können, die das Bundesgericht zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten. Mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar kann die Verneinung weiteren Klärungsbedarfs insbesondere dann sein, wenn zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht, ein anderes Bundesgericht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder auch der Gerichtshof der Europäischen Union eine Entscheidung getroffen hat, aus der sich neue Argumente ergeben.</p>
<p>(2.) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht.</p>
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		<title>Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung bei Anfertigung der Dissertation rechtmäßig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/entziehung-des-doktorgrades-wegen-taeuschung-bei-anfertigung-der-dissertation-rechtmaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Jun 2017 12:37:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Dissertation]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehung des Doktorgrades]]></category>
		<category><![CDATA[Promotion]]></category>
		<category><![CDATA[Täuschung]]></category>
		<category><![CDATA[Täuschungsvorsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Zitiergebot]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 46/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Doktorgrad&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/entziehung-des-doktorgrades-wegen-taeuschung-bei-anfertigung-der-dissertation-rechtmaessig/">Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung bei Anfertigung der Dissertation rechtmäßig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pm_head"></div>
<div class="text hyphenate">
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 46/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Doktorgrad entzogen werden kann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Promovend zahlreiche Passagen aus fremden Werken übernommen hat, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen.</p>
<p>Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung des ihr im Jahr 1986 verliehenen Doktorgrades durch die Philosophische Fakultät der beklagten Universität. Nach der Veröffentlichung der Dissertation wurden Vorwürfe geäußert, die Klägerin habe gegen ihre wissenschaftliche Pflicht verstoßen, Übernahmen aus fremden Werken kenntlich zu machen. Die daraufhin von der Beklagten Anfang der 1990er Jahre eingesetzte Kommission hatte eine nicht geringe Zahl von Verstößen gegen das Zitiergebot und gravierende methodische Mängel festgestellt. Sie hielt der Klägerin aber zugute, nicht mit Täuschungsvorsatz, sondern nachlässig gehandelt zu haben. Aufgrund der Empfehlung der Kommission sah der Fakultätsrat davon ab, gegen die Klägerin mit dem Ziel der Entziehung des Doktorgrades vorzugehen. Nachdem eine Internetplattform im Jahr 2011 veröffentlicht hatte, dass der Anteil nicht angegebener Übernahmen von Fremdtexten in der klägerischen Dissertation fast die Hälfte der Arbeit betreffe, setzte die Beklagte erneut eine Arbeitsgruppe zur Prüfung der Vorwürfe ein. Diese bestätigte den Befund der Internetplattform. Daraufhin entzog die Beklagte der Klägerin den Doktorgrad, da der nunmehr festgestellte Umfang der Verschleierung von Übernahmen aus fremden Texten nur den Schluss zulasse, dass die Klägerin vorsätzlich getäuscht habe. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Einstellung des Verfahrens im Jahr 1991 die Beklagte nicht hindert, den Doktorgrad zu entziehen. Die der Entziehung zugrunde liegenden Regelungen sind verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber konnte die Hochschulen beauftragen, in der Promotionsordnung die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften zu regeln. Dementsprechend hat die Beklagte in § 20 Abs. 2 ihrer Promotionsordnung u.a. den Entzug des Doktorgrades wegen Täuschung vorsehen können. Der gesetzliche Regelungsauftrag ist in der berufungsgerichtlichen Auslegung, wonach nur wissenschaftsbezogenes Fehlverhalten zu einer Entziehung des Doktorgrades führen kann, inhaltlich hinreichend bestimmt. Eine detailliertere gesetzliche Regelung war nicht erforderlich, weil das Promotionswesen wesentlicher Bestandteil der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten akademischen Selbstverwaltung ist. Auch musste die Möglichkeit der Entziehung des Doktorgrades nicht gesetzlich befristet werden, weil mit der Verleihung des Doktorgrades &#8211; anders als mit berufsqualifizierenden Hochschulabschlüssen &#8211; Erwartungen an das künftige wissenschaftsrelevante Verhalten verbunden sind.</p>
<p>Nach den bindenden berufungsgerichtlichen Feststellungen hat die Klägerin 327 Verstöße gegen das wissenschaftliche Zitiergebot begangen, die 46 % ihrer Arbeit umfassen. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe daher bei ihrer Promotionsleistung getäuscht, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Davon ausgehend begegnet auch die Ausübung des Entziehungsermessens keinen Bedenken. Die Abwägung der widerstreitenden Belange hält sich innerhalb des der Beklagten eröffneten Spielraums. Angesichts der Schwere der Verstöße fallen die mit der Entziehung verbundenen Nachteile der Klägerin und die seit der Promotion verstrichene Zeit nicht derart ins Gewicht, dass die Beklagte von einer Entziehung zwingend hätte absehen müssen.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=210617U6C3.16.0">BVerwG 6 C 3.16</a> &#8211; Urteil vom 21. Juni 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 19 A 254/13 &#8211; Urteil vom 10. Dezember 2015<br />
VG Köln 6 K 2684/12 &#8211; Urteil vom 06. Dezember 2012</p>
</div>
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