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	<title>Zwangsvollstreckung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Vollstreckungsabwehrklage &#8211; Beschäftigungstitel &#8211; Unmöglichkeit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Mar 2018 12:13:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigungstitel]]></category>
		<category><![CDATA[Vollstreckungsabwehrklage]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsvollstreckung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 17/2018 Ein Arbeitgeber kann im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/vollstreckungsabwehrklage-beschaeftigungstitel-unmoeglichkeit/">Vollstreckungsabwehrklage &#8211; Beschäftigungstitel &#8211; Unmöglichkeit</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 17/2018</div>
<div align="justify">
<p>Ein Arbeitgeber kann im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO nicht erfolgreich einwenden, ihm sei die Erfüllung eines rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs auf einem konkreten Arbeitsplatz wegen dessen Wegfalls unmöglich, wenn er den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen könnte.</p>
<p>Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil eines Arbeitsgerichts aus dem Jahr 2010. Danach hat die Klägerin den Beklagten „zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Direktor Delivery Communication &amp; Media Solutions Deutschland und General Western Europe auf der Managerebene 3 zu beschäftigen“. Die Klägerin wendet ein, ihr sei die titulierte Beschäftigung des Beklagten unmöglich, weil der Arbeitsplatz aufgrund konzernübergreifender Veränderungen der Organisationsstruktur weggefallen sei. Eine andere Tätigkeit hat sie dem Beklagten nicht zugewiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.</p>
<p>Die Revision des Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Selbst wenn die Beschäftigung des Beklagten infolge des Wegfalls des Arbeitsplatzes iSv. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, kann die Klägerin mit dieser Einwendung im Verfahren nach § 767 ZPO jedenfalls wegen des aus § 242 BGB abzuleitenden, von Amts wegen zu berücksichtigenden sog. Dolo-agit-Einwands* nicht durchdringen. Durch die Nichtbeschäftigung des Beklagten verstößt die Klägerin gegen die Beschäftigungspflicht <i>(§ 611 Abs. 1 BGB)</i>. Fehlendes Verschulden hat sie nicht dargelegt <i>(§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB)</i>. Sie muss dem Beklagten deshalb nach § 280 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 249 Abs. 1 BGB eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuweisen. Dass ihr dies nicht möglich oder zuzumuten sei, hat die Klägerin nicht behauptet.</p>
</div>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em>Urteil vom 21. März 2018 &#8211; 10 AZR 560/16 &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf</em><br />
<em>Urteil vom 10. Juni 2016 &#8211; 10 Sa 614/15 &#8211;</em><br />
<i><br />
</i></p>
<p align="justify">*Danach verstößt gegen Treu und Glauben, wer eine Leistung verlangt, die er sofort zurückgewähren muss („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“).</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Sachen &#8222;Galopp-Rennbahn&#8220; erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/antrag-auf-einstweilige-einstellung-der-zwangsvollstreckung-in-sachen-galopp-rennbahn-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Sep 2017 19:46:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurter Renn-Klub]]></category>
		<category><![CDATA[Galopp-Rennbahn]]></category>
		<category><![CDATA[Galopprennbahn]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerberaummietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsvollstreckung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 144/2017 Der u.a. für das Gewerberaummietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/antrag-auf-einstweilige-einstellung-der-zwangsvollstreckung-in-sachen-galopp-rennbahn-erfolglos/">Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Sachen &#8222;Galopp-Rennbahn&#8220; erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 144/2017</p>
<p align="justify">Der u.a. für das Gewerberaummietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Antrag des Frankfurter Renn-Klubs e.V., die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2017 und des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2016 einstweilen einzustellen, zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den beklagten Renn-Klub u. a. dazu verurteilt, das von ihm aufgrund eines zwischenzeitlich gekündigten Geschäftsbesorgungsvertrags mit der ehemaligen Mieterin in Besitz gehaltene Gelände der Galopprennbahn in Frankfurt am Main sowie die dort von ihm genutzten Geschäftsräume zu räumen und an die Stadt Frankfurt am Main als Klägerin herauszugeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe gerichtet hat, und das Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Revision gegen diese Entscheidung hat es zugelassen.</p>
<p align="justify">Nach Einlegung der Revision beantragt der Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts sowie aus dem Urteil des Landgerichts einstweilen einzustellen. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg.</p>
<p align="justify">Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, kann das Revisionsgericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die besonderen Voraussetzungen für eine solche Einstellung hat der Bundesgerichtshof für nicht gegeben erachtet.</p>
<p align="justify">Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht. Deshalb ergibt sich allein aus dem Umstand, dass die Vollstreckung ein späteres Prozessergebnis vorwegnehmen würde, kein unersetzlicher Nachteil für den Vollstreckungsschuldner. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Räumung gewerblich genutzter Mieträume. Ebenso wenig stellt es einen unersetzlichen Nachteil für den Beklagten dar, dass er nach Durchführung der Zwangsvollstreckung die Rennbahn nicht mehr betreiben kann. Denn der Beklagte verfügt nach seinem eigenen Vortrag derzeit ohnehin nicht über die notwendigen Mittel, Rennveranstaltungen durchzuführen oder die hierfür notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen an dem Rennbahngelände vorzunehmen. Der Einstellung der Zwangsvollstreckung mit oder ohne Sicherheitsleistung steht zudem ein überwiegendes Interesse der Klägerin entgegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beide Tatsacheninstanzen zu ihren Gunsten entschieden haben und die Klägerin dem Erbbauberechtigten (Deutscher Fußball-Bund) auf der Grundlage des abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrags zur Überlassung des Grundstücks verpflichtet ist. Zudem kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Revision des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.</p>
<p align="justify">Die maßgebliche Norm in der Zivilprozessordnung lautet wie folgt:</p>
<p align="justify"><b>§ 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch </b></p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Frankfurt am Main – 2-12 O 437/15 – Urteil vom 16. Dezember 2016</p>
<p align="justify">OLG Frankfurt am Main – 2 U 174/16 &#8211; Urteil vom 27. Juli 2017</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. September 2017</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gegen presserechtliche Unterlassungsanordnungen kann in Ausnahmefällen unmittelbar Verfassungsbeschwerde erhoben werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/gegen-presserechtliche-unterlassungsanordnungen-kann-in-ausnahmefaellen-unmittelbar-verfassungsbeschwerde-erhoben-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Jul 2017 13:36:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Der Spiegel]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichtenmagazin]]></category>
		<category><![CDATA[Pressekammer]]></category>
		<category><![CDATA[presserechtliche Unterlassungsanordnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsvollstreckung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 61/2017 Mit ihren Verfassungsbeschwerden und den damit verbundenen Anträgen auf Erlass&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/gegen-presserechtliche-unterlassungsanordnungen-kann-in-ausnahmefaellen-unmittelbar-verfassungsbeschwerde-erhoben-werden/">Gegen presserechtliche Unterlassungsanordnungen kann in Ausnahmefällen unmittelbar Verfassungsbeschwerde erhoben werden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 61/2017</p>
<p>Mit ihren Verfassungsbeschwerden und den damit verbundenen Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstrebt die Beschwerdeführerin die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung von Unterlassungsverfügungen wegen Veröffentlichungen im Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr vor Erlass der Unterlassungsanordnungen vom Landgericht ohne sachlichen Grund und unter bewusster Umgehung ihrer prozessualen Rechte das rechtliche Gehör verwehrt würde. Dieses entspräche ständiger Praxis. Hintergrund dessen sei, dass sich das Landgericht darauf verlasse, dass die Gehörsverletzung wegen Heilung im späteren fachgerichtlichen Verfahren nicht mehr gerügt werden könne. Um diesem Abschneiden der Rügemöglichkeit zu entgehen, richte sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsetzung der Unterlassungsverfügungen auf der Ebene des Zwangsvollstreckungsrechts. Mit dem heute veröffentlichten Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar könne das von der Beschwerdeführerin gerügte Vorgehen nicht mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen zur Zwangsvollstreckung angegriffen werden. Jedoch kommt insoweit &#8211; hinsichtlich der Rüge eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit und das Recht auf ein faires Verfahren &#8211; die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Unterlassungsverfügung in Betracht. Allerdings ist die insoweit geltende Monatsfrist im vorliegenden Fall bereits abgelaufen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführerin verlegt unter anderem das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“. Im Dezember 2016 erschienen im „Spiegel“ zwei Beiträge, die sich mit dubiosen Geschäfts- und Steuerpraktiken im Profifußball beschäftigten. In der Januarausgabe 2017 berichtete „Der Spiegel“ über die Zustände in einem Heim für jugendliche Flüchtlinge in Norddeutschland. In beiden Fällen untersagte die Pressekammer des Landgerichts Hamburg auf Antrag der Kläger des Ausgangsverfahrens im Wege der einstweiligen Verfügung die Veröffentlichung und Verbreitung mehrerer Passagen der beanstandeten Artikel. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe das Landgericht den Antragstellern zuvor Hinweise erteilt. Die Verfügungen ergingen in dem einen Fall dreieinhalb Wochen und in dem anderen Fall fünf Wochen nach Antragstellung beim Landgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, und somit ohne dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.</p>
<p>Gegen diese Beschlüsse erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Das Landgericht Hamburg lehnte diese Anträge mit den hier angegriffenen Beschlüssen ab. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügt die Beschwerdeführerin vornehmlich eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und ihrer Rechte auf prozessuale Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG). Das Landgericht hat zwischenzeitlich in beiden Verfahren mündlich verhandelt und durch Urteil (§§ 936, 925 Abs. 1 ZPO) entschieden.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerden liegen nicht vor, da sie unzulässig sind.</p>
<ol>
<li>Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung wendet, haben sich die von ihr unmittelbar angegriffenen Beschlüsse zwischenzeitlich erledigt. Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr.</li>
<li>Soweit die Verfassungsbeschwerden so auszulegen sind, dass die Beschwerdeführerin mittelbar eine Verletzung ihrer Grundrechte durch die ihrer Ansicht nach prozessrechtswidrig erlassenen Unterlassungsverfügungen selbst rügt, sind die Verfassungsbeschwerden unzulässig.</li>
</ol>
<p>Hinsichtlich der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist die Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig, weil eine mögliche Grundrechtsverletzung insoweit mittlerweile geheilt ist. Im Rahmen der später vom Landgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung ist ihr rechtliches Gehör gewährt worden.</p>
<ol start="3">
<li>Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber eine Verletzung ihrer Rechte auf prozessuale Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren rügt, hat sich dies durch die mündlicher Verhandlung vor dem Landgericht nicht erledigt und kommt eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Unterlassungsverfügung selbst grundsätzlich in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass die geltend gemachten Rechtsverletzungen abgeschlossen sind und durch eine Verfassungsbeschwerde nicht mehr beseitigt werden können. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Verfassungsbeschwerde insoweit auf ein Fortwirken des Feststellungsinteresses gestützt werden kann. Die Verfassungsbeschwerde ist diesbezüglich jedoch verfristet. Da es keine prozessualen Möglichkeiten gibt, die insoweit geltend gemachten Grundrechtsverletzungen einer fachgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, ist Beginn für den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist der Zeitpunkt der Entscheidung über die einstweilige Verfügung. Danach war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde die hierfür geltende Monatsfrist bereits abgelaufen.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Finanzgericht Berlin-Brandenburg nimmt Stellung zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/finanzgericht-berlin-brandenburg-nimmt-stellung-zur-zulaessigkeit-der-zwangsvollstreckung-von-rundfunkbeitraegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Apr 2017 21:59:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzgericht Berlin-Brandenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Rundfunkbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Verrechnung mit Steuerguthaben]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsvollstreckung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg Nr. 2/2017 In zwei Entscheidungen hat sich das Finanzgericht mit der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/finanzgericht-berlin-brandenburg-nimmt-stellung-zur-zulaessigkeit-der-zwangsvollstreckung-von-rundfunkbeitraegen/">Finanzgericht Berlin-Brandenburg nimmt Stellung zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg Nr. 2/2017</p>
<p>In zwei Entscheidungen hat sich das Finanzgericht mit der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Zwangsvollstreckung befasst.</p>
<p>In dem Verfahren 11 K 11123/16 hatte die Finanzbehörde die offenen Rundfunkbeiträge bei der Klägerin im Wege der Verrechnung mit Steuerguthaben beigetrieben. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der das Gericht feststellen sollte, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung betreffend die Rundfunkbeiträge rechtswidrig gewesen sei. Der 11. Senat des Gerichts hat mit Urteil vom 24. August 2016 die Klage als unzulässig abgewiesen. Es fehle an einem berechtigten Interesse der Klägerin an einer solchen Feststellung, weil sie selbst bei Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht die Rundfunkbeiträge zurückerhalten könne. Vielmehr sei eine Rückzahlung nur dann möglich, wenn die Rechtswidrigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide über den Rundfunkbeitrag festgestellt worden sei. Dies zu klären sei allerdings nicht Sache des Finanzgerichts, sondern müsse vor den insoweit zuständigen Verwaltungsgerichten mit einer Klage gegen die Beitragsbescheide verfolgt werden. Außerdem könne die Klägerin die Rückzahlung des Rundfundbeitrags nicht vom beklagten Finanzamt, sondern nur vom Gläubiger des Rundfunkbeitrags verlangen. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 18.1.2017 (Az. VII B 152/16) die gegen das Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen hat.</p>
<p>In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem sich die Antragstellerin gegen die Vollstreckung von Rundfunkeiträgen wandte, hat das Gericht mit Beschluss vom 16. November 2016 (11 V 11240/16) entschieden, dass zwar die Finanzbehörde &#8222;im Zweifel&#8220; den Zugang von Verwaltungsakten wie einem Rundfunkbeitragsbescheid nachzuweisen hat. Jedoch müssen nach dem Beschluss berechtigte Zweifel erkennbar sein, dass die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhenden Vermutung, eine gewöhnliche Postsendung habe den Empfänger auch tatsächlich erreicht, nicht zutrifft. Das einfache Bestreiten, gleich mehrere Leistungsbescheide nicht erhalten zu haben, sei im konkreten Fall nicht glaubhaft, da es der Antragstellerin in ihrem gesamten Verhalten ganz offenkundig darum gegangen sei, sich hartnäckig der Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags zu entziehen.</p>
<p>Diese Verpflichtung sei, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 18. März 2016 (6 C 6/15) ausdrücklich festgestellt habe, rechtmäßig und verstoße insbesondere nicht gegen grundrechtliche Bestimmungen. Da ein Vorgehen gegen die Zahlungspflicht als solche keinen Erfolg verspreche, bestehe der einzige Weg für die Antragstellerin darin, die Vollstreckung möglichst lange aufzuschieben oder zu verhindern. Hierfür biete es sich insbesondere an, den Zugang der Festsetzungsbescheide der Rundfunkanstalt zu bestreiten, worauf in einschlägigen Internetforen ausdrücklich hingewiesen werde. Da die Zahl der sich aktiv gegen die Beitragsentrichtung richtenden Haushalte in Deutschland vergleichsweise gering sei, erscheine es als umso weniger glaubhaft, wenn eine den Beitrag verweigernde Person behaupte, „zufällig“ gleich mehrere Festsetzungsbescheide nicht erhalten zu haben, obgleich vom Regelfall abweichende Umstände wie z.B. ein Umzug im fraglichen Zeitraum oder der Nichtzugang anderer Behördenpost nicht vorgetragen würden. Folglich sei vom Zugang des Bescheides auszugehen. Aus diesem Grunde hat der Senat den Antrag abgewiesen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/finanzgericht-berlin-brandenburg-nimmt-stellung-zur-zulaessigkeit-der-zwangsvollstreckung-von-rundfunkbeitraegen/">Finanzgericht Berlin-Brandenburg nimmt Stellung zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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