Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit heute veröffentlichtem Beschluss die Beschwerden der Eigentümer von Ufergrundstücken am Bodensee in Kressbronn gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2013 (VGH 3 S 619/12) zurückgewiesen. Die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes Bodenseekreis vom 7. Dezember 2001, mit dem die Renaturierung eines ca. 725 m langen Uferstreifens zwischen dem Gemeindehafen Kressbronn und der bayerischen Landesgrenze zugelassen worden ist, sind damit rechtskräftig abgewiesen.
BVerwG 7 B 13.14 - Beschluss vom 20. Februar 2015
Vorinstanzen:
VGH Mannheim 3 S 916/12 - Urteil vom 10. Dezember 2013
VG Sigmaringen 2 K 350/06 - Urteil vom 29. März 2010
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