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Pressemitteilung Nr. 18/2015 vom 17. März 2015


Rückerstattungsrechtliche Leistungen für den Entzug von Unternehmensaktien schließen NS-Verfolgtenentschädigung für denselben Vermögensverlust aus

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Anspruch auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) für den verfolgungsbedingten Entzug von Aktien ausgeschlossen ist, wenn die geschädigten Aktieninhaber oder ihre Rechtsnachfolger für diesen Vermögensverlust bereits Wiedergutmachungsleistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) geltend gemacht und erhalten haben.

Dem 1938 von Leipzig nach Palästina ausgewanderten jüdischen Ehepaar L. war während des NS-Regimes ihre Unternehmensbeteiligung an der Görlitzer Waggon- und Maschinenbau AG mit Aktien im Wert von nominal 11 000 Reichsmark entzogen worden. Die Klägerin, ein internationaler Zusammenschluss jüdischer Organisationen mit Sitz in New York, ist nach deutschem Recht berechtigt, Entschädigungsansprüche jüdischer Opfer des NS-Regimes, die diese nicht selbst geltend gemacht haben, im eigenen Namen durchzusetzen und nach satzungsgemäßen Vorgaben zu verwerten. Sie begehrt die Feststellung, dass ihr wegen des verfolgungsbedingten Entzugs der in den Aktien verbrieften Unternehmensbeteiligung der Eheleute L. ein Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG gegen den Entschädi­gungsfonds zusteht. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben den Antrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, eine solche Entschädigung sei nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen, weil dieser Vermögensverlust bereits in einem von den Erben der Eheleute L. eingeleiteten Verfahren nach dem Bundes­rückerstattungsgesetz durch einen Teilvergleich im Jahre 1970 wiedergutgemacht worden sei.

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte beim Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch bezieht sich auf denselben von den Eheleuten L. im NS-Regime erlittenen Vermögensverlust, für den deren Rechtsnachfolgern bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz erbracht wurden. Dieser Vermögensverlust bestand im Entzug der in den Aktien verkörperten Beteiligung an der Aktiengesellschaft. Hierfür, nicht aber, wie die Klägerin meint, für den Verlust von Aktien in ihrer Funktion als Wertpapiere, wurde 1970 die Entschädigung nach dem Rückerstattungsrecht gewährt. Eine Aktie ist der Inbegriff sämtlicher Rechte und Pflichten, die einem Aktionär auf Grund seiner durch die Aktie vermittelten Beteiligung an der Aktiengesellschaft zustehen. Ihre Funktion als Wertpapier begründet keinen weiteren eigenständigen Vermögenswert, sondern erhöht durch eine Verbriefung die Verkehrsfähigkeit der Beteiligung an der Aktiengesellschaft.

Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ausschlussregelung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG) soll es bei einem erlittenen (identischen) Vermögensverlust mit den erbrachten rückerstattungsrechtlichen Leistungen unabhängig von ihrer Höhe sein Bewenden haben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass solche Fälle nicht nochmals entschädigungsrechtlich aufgegriffen werden müssen. Der Gesetzgeber wollte mit den Regelungen des NS-VEntschG erreichen, dass NS-Geschädigte im Beitrittsgebiet nicht schlechter gestellt werden, als sie bei Anwendbarkeit des im übrigen Bundesgebiet geltenden Rückerstattungsrechts gestanden hätten. Die Ausschlussregelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG verletzt nicht das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.

BVerwG 8 C 5.14 - Urteil vom 17. März 2015

Vorinstanz:

VG Berlin 29 K 120.12 - Urteil vom 16. Januar 2014

NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz

§ 1 Grundsätze der Entschädigung

(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds. 2 Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge absichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Beschädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden, wenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks nur ohne oder mit schwer beschädigtem Gebäude möglich ist.

(1a) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht einer Organisation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Vermögensgesetzes auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes eine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert benennt. 2 Hat die Organisation vor dem 8. September 2005 einen bestimmten Vermögenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 auf Entschädigung beschränken. 3 In den Fällen des Satzes 1 beginnt die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs abweichend von § 2 Satz 9 ab dem Kalendermonat nach der Benennung des Vermögenswertes bei der zuständigen Behörde.

(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat.


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