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Pressemitteilung Nr. 27/2015 vom 15. April 2015


Alteigentümer kann Rückgabe gemeindlicher Grundstücke des ehemaligen Gutes Dolgenbrodt verlangen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Alteigentümer des Gutes Dolgenbrodt von der Gemeinde Heidesee die Rückgabe von vier gemeindlichen, früher zum Gut gehörenden Grundstücken verlangen kann.

Der Alteigentümer wurde während der nationalsozialistischen Herrschaft als „jüdischer Mischling ersten Grades“ zur Zwangsarbeit eingezogen. Er konnte zwar aus dem Arbeitslager entkommen, musste sich jedoch versteckt halten. Sein Vater, der das Gut für ihn verwaltete, wurde im April 1945 während eines Gestapo-Verhörs erschossen. Der jüdischen Mutter gelang es, vor der Gestapo zu fliehen. Sie kehrte erst nach der Besetzung Dolgenbrodts durch sowjetische Truppen mit dem Alteigentümer auf das Gut zurück. Dieses wurde im Zuge der Bodenreform 1945/46 enteignet. Die vier umstrittenen Grundstücke gelangten zunächst in den Bodenfonds und schließlich in das Eigentum der Gemeinde. 1990 beantragte der Alteigentümer die Rückübertragung des Gutes und der früher dazu gehörenden Grundstücke. Die Beklagte stellte in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides die vermögensrechtliche (Entschädigungs-) Berechtigung des Alteigentümers bezüglich des stillgelegten Gutsbetriebs fest. Mit Ziffer 2 übertrug sie die vier streitigen Grundstücke an den Alteigentümer zurück. Die Gemeinde hat dagegen Klage erhoben und diese ausdrücklich auf Ziffer 2 des Bescheides beschränkt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, der Alteigentümer habe das Gut nicht durch die Gestapo-Aktion, sondern erst durch die Bodenreform verloren. Diese besatzungshoheitliche Enteignung sei nach dem Vermögensgesetz nicht rückgängig zu machen.

Auf die Revision des Alteigentümers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage der Gemeinde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hätte die vermögensrechtliche Berechtigung des Alteigentümers bezüglich des Gutes Dolgenbrodt bejahen müssen. Die Feststellung der Berechtigung in Ziffer 1 des Bescheides ist gegenüber der Gemeinde bestandskräftig geworden, weil diese ihre Klage ausdrücklich und eindeutig auf Ziffer 2 beschränkt hat. An bestandskräftige Feststellungen sind Behörden und Gerichte gebunden. Unabhängig davon hätte das Verwaltungsgericht nach seinen Tatsachenfeststellungen von einem verfolgungsbedingten Verlust des Gutes ausgehen müssen. Der Alteigentümer wurde durch die Verfolgungsmaßnahmen der Nationalsozialisten im April 1945 vollständig aus seiner Eigentümerstellung verdrängt. Zum maßgeblichen damaligen Zeitpunkt musste er den Verlust des Gutes auch für endgültig halten, weil eine Rückgabe unter den Bedingungen der NS-Herrschaft ausgeschlossen war. Die vorübergehende Bewirtschaftung des Gutes unter der sowjetischen Besatzung bis zur Bodenreform stellte keine dauerhafte, nachhaltige Wiedergutmachung dar. Eine Rückübertragung der vier Grundstücke ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Die Rückübertragung ist zudem nicht deshalb rechtswidrig, weil die Frage der Sicherung etwaiger vorrangiger Verbindlichkeiten der Gemeinde gegenüber privaten Gläubigern im Bescheid ursprünglich nicht geregelt war. Die Beklagte hat den Bescheid um eine entsprechende Regelung ergänzt.

BVerwG 8 C 14.14 - Urteil vom 15. April 2015

Vorinstanz:

VG Cottbus 1 K 299/05 - Urteil vom 27. Februar 2013


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