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Pressemitteilung Nr. 80/2015 vom 1. Oktober 2015


Personengesellschaften als Sammler im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Gewerbliche Sammlungen können auch von Personengesellschaften angezeigt und durchgeführt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerinnen führen seit 2007 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Altpapiersammlung im Gebiet des beigeladenen Landkreises durch. Im September 2012 untersagte der Beklagte ihnen die Fortsetzung der gewerblichen Sammlung ab dem 1. Juli 2013, weil der Beigeladene eine eigene Sammlung durchführen wolle und der Sammlung der Klägerinnen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichteten Klagen als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufungen der Klägerinnen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klagen mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig seien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Rechtsstellung der Klägerinnen auch bei einem Erfolg ihrer Anfechtungsklagen nicht verbessert wäre, weil Personengesellschaften nicht Sammler und Träger einer gewerblichen Sammlung i. S. v. § 3 Abs. 10 und 18 KrWG sein könnten, verstößt gegen Bundesrecht. Die vom Verwaltungsgerichtshof für gewerbliche Sammlungen vorgenommene Beschränkung des Sammlerbegriffs lässt sich weder auf die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Normen noch auf ihren Sinn und Zweck oder gesetzessystematische Erwägungen stützen.

BVerwG 7 C 8.14 - Urteil vom 01. Oktober 2015

Vorinstanzen:

VGH München 20 BV 13.516 - Urteil vom 26. September 2013

VG Ansbach AN 11 K 12.01693 - Urteil vom 23. Januar 2013

BVerwG 7 C 9.14 - Urteil vom 01. Oktober 2015

Vorinstanzen:

VGH München 20 BV 13.428 - Urteil vom 26. September 2013

VG Ansbach AN 11 K 12.01588 - Urteil vom 23. Januar 2013


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