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News Pressemeldung Gericht Finanzgericht Berlin-Brandenburg - Pressestelle
Pressemitteilung Nr. 1/2015 vom 13. April 2015


Rückstellungen

Erteilt ein bilanzpflichtiges Unternehmen einem Angestellten eine Versorgungszusage, die unter Anrechnung sonstiger Rentenansprüche mehr als 75% der letzten Aktivbezüge beträgt (sogenannte Überversorgung), kann es die entsprechenden Rückstellungen in voller Höhe in seine Bilanz einstellen. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 2. Dezember 2014 (Aktenzeichen 6 K 6045/12). Der 6. Senat wendet sich damit gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die gegenwärtige Praxis der Finanzverwaltung. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH einem Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer war, ein festes monatliches Ruhegehalt von 6.000 DM ab Vollendung des 65. Lebensjahres zugesichert. In seinem letzten aktiven Jahr als Angestellter arbeitete der Geschäftsführer nur noch in Teilzeit. Dadurch reduzierte sich sein monatliches Gehalt um ein Drittel. Bei Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis standen ihm neben der betrieblichen Versorgung noch Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer von der GmbH abgeschlossenen Direktversicherung zu. Das klagende Unternehmen stellte in den Streitjahren in seinen Bilanzen Rückstellungen ein, die die Versorgungszahlungen in voller Höhe berücksichtigten. Das Einkommensteuergesetz sieht in §6a Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 vor, dass Werterhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfanges ungewiss sind, bei der Berechnung des Barwertes der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen sind, wenn sie eingetreten sind. Das Gericht entschied nun, dass der zur Entscheidung stehende Fall schon nicht vom Gesetzeswortlaut erfasst sei, weil dem früheren Geschäftsführer eine unabänderliche Versorgungszusage erteilt worden sei, so dass eine Ungewissheit im Gesetzessinne nicht vorliege. Unabhängig davon sei aber auch nicht der Rechtsprechung des BFH zu folgen, die bei einer Überversorgung im oben beschriebenen Sinne immer zu einer Kürzung der Pensionsrückstellung führe.


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