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Pressemitteilung Nr. 29.01.2008 vom 29. Januar 2008


Brandenburgisches Oberlandesgericht: Keine Einstweilige Verfügung gegen den Anbau von Genmais

Die Verfügungsklägerin ist Verpächterin von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Pachtvertrag läuft seit dem Jahre 2000 auf zehn Jahre. Im Jahre 2007 baute die Verfügungsbeklagte, die Pächterin, gentechnisch veränderten Mais der Linie MON 810 an. Diese Sorte bildet sog. Bt-Toxine aus, die der Abwehr von Schädlingen dient. Für Genmais dieser Sorte erteilte Frankreich im Jahre 1998 die EU-Zulassung. Am 27.4.2007 ordnete das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wegen einer potentiellen Gefährdung durch die BT-Toxine an, dass die Abgabe von Saatgut dieser Sorte zukünftig erst erfolgen darf, wenn das Herstellerunternehmen einen Plan zur Beobachtung der Umweltauswirkungen vorlegt hat. Die Pächterin hatte ihr Saatgut vor diesem Bescheid erworben.

Die Verpächterin beantragte beim Amtsgericht Neuruppin als Landwirtschaftsgericht eine einstweilige Verfügung, mit der der Pächterin der Anbau von Genmais untersagt werden sollte. Das Landwirtschaftsgericht wies diesen Antrag mit Urteil vom 28.8.2007 zurück. Dagegen legte die Verpächterin Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht ein. Während des laufenden Berufungsverfahrens hob das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebenssicherheit mit Bescheid vom 6.12.2007 die Anordnung über die Einschränkung des Verkaufs der betroffenen Genmaissorte auf, weil der Hersteller alle Auflagen erfüllt hatte.

Der Landwirtschaftssenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit am 17.1.2008 verkündetem Urteil die Berufung der Verpächterin zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Anbau des gentechnisch veränderten Maises einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtflächen nicht widerspreche. Dass ein höheres Gefährdungspotential für den Boden bestehe, weil die Wirkung und die Verweildauer des in den Pflanzen gebildeten Toxins im Boden ungeklärt sei und es länger als 200 Tage und damit über die Vegetationsperiode hinaus nachweisbar sei, könne im Eilverfahren nicht festgestellt werden. Negative Auswirkungen des Anbaus von Mais MON 810 wegen der BTToxine seien auch unter Wissenschaftlern streitig. Die Pächterin könne sich darauf berufen, dass sie ein durch staatliche Behörden für den Anbau zugelassenes Saatgut verwende. Die Zulassung der Maissorte MON 810 sei weder widerrufen worden noch sei die Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgelaufen.

Brandenburg, den 29. Januar 2008 (Urteil vom 17.1.2008, Aktenzeichen: 5 U (Lw) 138/07)


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