Die Verfügungsklägerin ist Verpächterin von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der
Pachtvertrag läuft seit dem Jahre 2000 auf zehn Jahre. Im Jahre 2007 baute die Verfügungsbeklagte,
die Pächterin, gentechnisch veränderten Mais der Linie MON 810
an. Diese Sorte bildet sog. Bt-Toxine aus, die der Abwehr von Schädlingen dient. Für
Genmais dieser Sorte erteilte Frankreich im Jahre 1998 die EU-Zulassung. Am
27.4.2007 ordnete das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
wegen einer potentiellen Gefährdung durch die BT-Toxine an, dass die Abgabe
von Saatgut dieser Sorte zukünftig erst erfolgen darf, wenn das Herstellerunternehmen
einen Plan zur Beobachtung der Umweltauswirkungen vorlegt hat. Die Pächterin
hatte ihr Saatgut vor diesem Bescheid erworben.
Die Verpächterin beantragte beim Amtsgericht Neuruppin als Landwirtschaftsgericht
eine einstweilige Verfügung, mit der der Pächterin der Anbau von Genmais untersagt
werden sollte. Das Landwirtschaftsgericht wies diesen Antrag mit Urteil vom
28.8.2007 zurück. Dagegen legte die Verpächterin Berufung zum Brandenburgischen
Oberlandesgericht ein. Während des laufenden Berufungsverfahrens hob das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebenssicherheit mit Bescheid vom
6.12.2007 die Anordnung über die Einschränkung des Verkaufs der betroffenen
Genmaissorte auf, weil der Hersteller alle Auflagen erfüllt hatte.
Der Landwirtschaftssenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit am
17.1.2008 verkündetem Urteil die Berufung der Verpächterin zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Anbau des
gentechnisch veränderten Maises einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der
Pachtflächen nicht widerspreche. Dass ein höheres Gefährdungspotential für den
Boden bestehe, weil die Wirkung und die Verweildauer des in den Pflanzen gebildeten
Toxins im Boden ungeklärt sei und es länger als 200 Tage und damit über die
Vegetationsperiode hinaus nachweisbar sei, könne im Eilverfahren nicht festgestellt
werden. Negative Auswirkungen des Anbaus von Mais MON 810 wegen der BTToxine
seien auch unter Wissenschaftlern streitig. Die Pächterin könne sich darauf
berufen, dass sie ein durch staatliche Behörden für den Anbau zugelassenes Saatgut
verwende. Die Zulassung der Maissorte MON 810 sei weder widerrufen worden
noch sei die Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgelaufen.
Brandenburg, den 29. Januar 2008
(Urteil vom 17.1.2008, Aktenzeichen: 5 U (Lw) 138/07)
weitere Pressemitteilungen
|