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Pressemitteilung Nr. 05.02.2008 vom 5. Februar 2008


Beschwerdeverfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht beendet - Vergabe der Planungsleistungen für Bauarbeiten am Autobahndreieck Nuthetal / Autobahndreieck Potsdam kann weitergehen

Die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und –bau GmbH ist seit Dezember 2006 vom Bund und vom Land Brandenburg mit der Bearbeitung und Ausführung des achtstreifigen Ausbaus des Berliner Rings vom Autobahndreieck Nuthetal bis zum Autobahndreieck Potsdam betraut.

Im Zuge dieses Projekts sollen aufgrund von zwei Ausschreibungen Planungsleistungen für Ingenieure vergeben werden. Dabei geht es zum einen um Planungsleistungen bei der Verbreiterung von sechs auf acht Fahrstreifen, zum anderen um Planungsleistungen betreffend den dabei notwendig werdenden Neubau von zwei über die Autobahn führenden Eisenbahnbrücken. Gegen die beabsichtigte Vergabe dieser Leistungen durch die DEGES hat sich ein Bieter gewendet und zwei Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg eingeleitet.

Die Vergabekammer hat in einem Fall den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen, im anderen eine teilweise Wiederholung des Vergabeverfahrens angeordnet. Gegen beide Entscheidungen ist sofortige Beschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt worden.

Der Vergabesenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat über die Rechtsmittel am 4.12.2007 mündlich verhandelt.

Er hat durch Beschluss vom 8.1.2008 in dem Verfahren, das die Planung des Neubaus der Eisenbahnbrücken betrifft, die sofortige Beschwerde der DEGES zurückgewiesen und sie angewiesen, die Wertung der Angebote unter Einschluss des Angebots des Bieters, der das Nachprüfungsverfahren eingeleitet hatte, zu wiederholen. Dabei muss die DEGES sich an die vom Vergabesenat gemachten Vorgaben halten.

Im zweiten Verfahren, das die Planung der Verbreiterung der Autobahn betrifft, hat der beschwerdeführende Bieter seine Beschwerde zurückgenommen. Damit kann die DEGES den Auftrag nunmehr erteilen.

Brandenburg, den 5. Februar 2008

(Verg W 9/07 und Beschluss vom 8.1.2008, Aktenzeichen: Verg W 16/07)


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