Die Gemeinde Zepernick verpachtete Ende 1996 ein Grundstück mit einem dazu
gehörigen Gebäude zum Zweck des Betriebes eines Seniorenwohnheims in Panketal.
Die Pächterin errichtete ein weiteres Gebäude, die Rotunde, wobei der Neubau
und das gepachtete Gebäude zusammen für den Betrieb des Heims mit insgesamt
ca. 170 Bewohnern genutzt wird. Das Landesamt für Soziales und Versorgung, das
die Heimaufsicht ausübt, untersagte der Pächterin den Betrieb des Seniorenheims
mit Bescheid vom 19.11.2007. Die Gemeinde Zepernick, die den Pachtvertrag bereits
vorher fristgerecht zum 31.12.2007 gekündigt und am 27.11.2007 einen Pachtvertrag
mit einem neuen Betreiber abgeschlossen hatte, kündigte das Pachtverhältnis
danach noch einmal fristlos. Die bisherige Pächterin hat das Heim bisher nicht an
die Gemeinde herausgeben.
Der neue Pächter, der von der Gemeinde entsprechend ermächtigt worden war, beantragte
deshalb beim Landgericht Frankfurt (Oder) den Erlass einer einstweiligen
Verfügung mit dem Ziel, dass die bisherige Betreiberin ihm das Wohnheim überlässt.
Diesen Antrag wies das Landgericht zurück.
Mit Beschluss vom 6.2.2008 hat das Brandenburgische Oberlandesgericht die dagegen
eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
teilte mit, zwar sei die bisherige Betreiberin des Seniorenheims nach Ende des
Pachtverhältnisses zur Herausgabe des Gebäude und des Grundstücks verpflichtet.
Ein bestehender Herausgabeanspruch könne jedoch nicht im Wege einer einstweiligen
Verfügung im Eilverfahren durchgesetzt werden. Die bisherige Pächterin nutze
das Objekt lediglich wie vereinbart weiter. In einem derartigen Fall müsse der Eigentümer
im normalen Verfahren gegen den Pächter, der das Objekt nicht räumen wolle,
Räumungsklage erheben.
Etwas anderes gelte hier auch nicht deshalb, weil möglicherweise die Heimbewohner
erhebliche Nachteile erleiden würden. Für die Durchsetzung der berechtigten Belange
der Heimbewohner sei die Heimaufsichtsbehörde zuständig, die auch in der Lage
sei, auf den Betreiber des Heims einzuwirken. Die Heimaufsichtsbehörde habe eine
sofortige Schließung der Anlage nicht als notwendig erachtet.
Brandenburg, den 12. Februar 2008
(Beschluss vom 6.2.2008, Aktenzeichen: 3 W 3/08)
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