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Pressemitteilung Nr. 13.03.2008 vom 13. März 2008


Brandenburgisches Oberlandesgericht stoppt Bauarbeiten für Sankt-Annen-Galerie

Die Stadt Brandenburg verkaufte mit Vertrag vom 20.12.2007 das im Zentrum der Stadt gelegene Grundstück in der St.-Annen Straße mit einer Größe von ca. 11.000 qm. Die WH 2005/LHI Christie GmbH & Co. KG, die Eigentümerin und Managerin von mehreren Einkaufszentren ist und auch das Einkaufszentrum Brandenburg-Wust betreibt, hat bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg einen Nachprüfungsantrag gestellt mit der Begründung, der Grundstücksverkauf stelle tatsächlich eine europaweit auszuschreibende Baukonzession dar. Die Erwerberin solle das Grundstück nach Vorgaben der Stadt bebauen und dort ein Einkaufszentrum betreiben.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 15.2.2008 zurückgewiesen. Die Vergabekammer hatte gemeint, es liege ein nicht ausschreibungspflichtiger Grundstückskaufvertrag vor. Dagegen hat die WH 2005/LHI Christie GmbH & Co. KG am 29.2.2008 sofortige Beschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt und beantragt, Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht damit begonnen wird, die tatsächlich vergebene Baukonzession in die Tat umzusetzen.

Mit Beschluss vom 13.3.2008 hat der Vergabesenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Eilverfahren den Anträgen der WH 2005/LHI Christie GmbH & Co. KG stattgegeben und Bauarbeiten zur Realisierung der St. Annen-Galerie bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde untersagt.

Zur Begründung hat er ausgeführt, bei summarischer Prüfung könne der sofortigen Beschwerde der WH 2005/LHI Christie GmbH & Co. KG nicht ohne weiteres die Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden. Dies ergebe sich aus der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und derjenigen des Europäischen Gerichtshofs.

Der Vorsitzende des Vergabesenats Dr. Hartmut König hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20. Mai 2008 um 10 Uhr anberaumt. Aller Voraussicht nach wird drei Wochen nach diesem Termin eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde ergehen.

Brandenburg, den 13. März 2008

(Beschluss vom 13.3.2008, Aktenzeichen: Verg W 4/08)


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