Die Stadt Brandenburg verkaufte mit Vertrag vom 20.12.2007 das im Zentrum der
Stadt gelegene Grundstück in der St.-Annen Straße mit einer Größe von ca. 11.000
qm. Die WH 2005/LHI Christie GmbH & Co. KG, die Eigentümerin und Managerin
von mehreren Einkaufszentren ist und auch das Einkaufszentrum Brandenburg-Wust
betreibt, hat bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg einen Nachprüfungsantrag
gestellt mit der Begründung, der Grundstücksverkauf stelle tatsächlich eine
europaweit auszuschreibende Baukonzession dar. Die Erwerberin solle das Grundstück
nach Vorgaben der Stadt bebauen und dort ein Einkaufszentrum betreiben.
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 15.2.2008 zurückgewiesen.
Die Vergabekammer hatte gemeint, es liege ein nicht ausschreibungspflichtiger
Grundstückskaufvertrag vor. Dagegen hat die WH 2005/LHI Christie
GmbH & Co. KG am 29.2.2008 sofortige Beschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht
eingelegt und beantragt, Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen,
dass bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht damit begonnen wird, die tatsächlich
vergebene Baukonzession in die Tat umzusetzen.
Mit Beschluss vom 13.3.2008 hat der Vergabesenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
im Eilverfahren den Anträgen der WH 2005/LHI Christie GmbH & Co.
KG stattgegeben und Bauarbeiten zur Realisierung der St. Annen-Galerie bis zur
Entscheidung über die sofortige Beschwerde untersagt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, bei summarischer Prüfung könne der sofortigen
Beschwerde der WH 2005/LHI Christie GmbH & Co. KG nicht ohne weiteres die
Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden. Dies ergebe sich aus der aktuellen
Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und derjenigen des Europäischen
Gerichtshofs.
Der Vorsitzende des Vergabesenats Dr. Hartmut König hat Termin zur mündlichen
Verhandlung auf den 20. Mai 2008 um 10 Uhr anberaumt. Aller Voraussicht nach
wird drei Wochen nach diesem Termin eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde
ergehen.
Brandenburg, den 13. März 2008
(Beschluss vom 13.3.2008, Aktenzeichen: Verg W 4/08)
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