Die Klägerin, die Frankfurter Brauhaus GmbH, betreibt die Oderland Brauerei in
Frankfurt (Oder). Sie schloss im Dezember 2003 mit der belgischen Brauerei Martens,
der Beklagten, zwei Verträge, mit denen sie sich für mehrere Jahre zur Produktion
erheblicher Mengen von Bier in PET-Flaschen und Dosen und die Beklagte sich
zu deren Abnahme verpflichtete. Es kam zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten
mit der Folge, dass die Klägerin die Verträge am 31.3.2005 für aufgehoben erklärte.
Mit der Klage macht die Klägerin Kaufpreisansprüche wegen erfolgter Bierlieferungen
geltend sowie Schadensersatzansprüche, u. a. wegen der vorzeitigen Beendigung
der Verträge. Die Beklagte hat der Klageforderung ihrerseits Schadensersatzansprüche
wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung entgegengehalten. Bei den
wechselseitig geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich insgesamt um Millionenbeträge.
Das Landgericht Frankfurt Oder hat mit seinem am 29.3.2007 verkündeten Teilurteil
die Brauerei Martens zur Zahlung eines Teilbetrages von mehr als einer Million Euro
verurteilt. Es ging davon aus, dass die Klägerin berechtigt war, das Vertragsverhältnis
mit der Beklagten zu beenden. Über die Höhe des Schadensersatzanspruches
der Klägerin und über weitere zwischen den Parteien streitigen Ansprüche wollte das
Landgericht jedoch erst im weiteren Verfahren entscheiden.
Gegen dieses Teilurteil legte die Brauerei Martens Berufung zum Brandenburgischen
Oberlandesgericht ein, wo am 15. Januar 2008 mündlich verhandelt wurde.
Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts brachte zum Ausdruck,
dass das Landgericht in prozessual unzulässiger Weise nur über Teile der Streitfragen
der Parteien entschieden hat, dass der Rechtsstreit vielmehr einheitlich entschieden
werden müsse. Er legte den Parteien nahe, den Rechtsstreit im Wege eines
Vergleichs zu beenden. Die Parteien haben nach dem Termin mehrere Wochen
verhandelt, eine Einigung kam jedoch nicht zustande.
Nach der Zurückweisung eines nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten
Befangenheitsantrages gegen eine Richterin des Senates zieht das Oberlandesgericht
mit Beschluss vom 29.4.2008 den noch beim Landgericht Frankfurt
(Oder) anhängigen Teil des Rechtsstreits an sich und führt den Rechtsstreit damit
wieder zusammen. Über den gesamten Rechtsstreit wird am 7.10.2008, um 9 Uhr 30
vor dem Oberlandesgericht mündlich verhandelt werden.
Brandenburg, den 29. April 2008 - Aktenzeichen: 6 U 53/07
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