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Pressemitteilung Nr. 19.05.2008 vom 19. Mai 2008


Beschwerde gegen den Verkauf des städtischen Grundstücks in der St.-Annen-Straße zurückgenommen

Der Verkauf des städtischen Grundstück in der St.-Annen-Straße mit einer Größe von ca. 11.000 qm ist von der WH 2005/LHI Christie GmbH & Co. KG, die Eigentümerin und Managerin von mehreren Einkaufszentren ist und auch das Einkaufszentrum Brandenburg-Wust betreibt, erfolglos vor der Vergabekammer angegriffen worden. Sie hatte behauptet, der Grundstücksverkauf stelle tatsächlich eine europaweit auszuschreibende Baukonzession dar. Die Erwerberin solle das Grundstück nach Vorgaben der Stadt bebauen und dort ein Einkaufszentrum betreiben. Der Vergabesenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht hatte auf die sofortige Beschwerde der WH 2005/LHI Christie GmbH & Co. KG mit Beschluss vom 13.3.2008 vorläufig die Bauarbeiten gestoppt und Termin zur mündlichen Verhandlung über die sofortige Beschwerde gegen die Vergabekammerentscheidung anberaumt. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Vergabesenat die Beschwerdeführerin nach vertiefter Prüfung darauf hingewiesen, dass der sofortigen Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg eingeräumt werden könne. Der Vergabesenat hat seinen Hinweis wie folgt begründet: Da die Stadt Brandenburg an der Havel in dem Grundstückskaufvertrag dem Investor keine Bauverpflichtung auferlegt und sich keine Rechte für den Fall vorbehalten habe, dass der Investor das Grundstück nicht bebauen sollte, liege keine Baukonzession vor, die europaweit hätte ausgeschrieben werden müssen. Es könne angesichts des übereinstimmenden Vortrags beider Vertragsparteien im Nachprüfungsverfahren auch nicht davon ausgegangen werden, dass außerhalb des notariellen Vertrages eine Bauverpflichtung vereinbart worden wäre. Bei einer derartigen Sachlage könne letztlich nicht von einer Umgehung vergaberechtlicher Anforderungen ausgegangen werden. Eine Vorlage des Verfahrens an den EuGH oder an den Bundesgerichtshof sei nicht erforderlich, weil bei einer derartigen Sachlage die europäischen Vorschriften klar seien und weil die Grundstücksverkäufe mit direkter oder indirekter Bauverpflichtung, bei denen das Oberlandesgericht Düsseldorf von einer vergabepflichtigen Baukonzession ausgegangen sei, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar seien. Die sofortige Beschwerde ist am 19.5.2008 zurückgenommen worden. Der für Dienstag, den 20.5.2008, anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung ist aufgehoben und wird deshalb nicht stattfinden.


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