Der Verkauf des städtischen Grundstück in der St.-Annen-Straße mit einer Größe
von ca. 11.000 qm ist von der WH 2005/LHI Christie GmbH & Co. KG, die Eigentümerin
und Managerin von mehreren Einkaufszentren ist und auch das Einkaufszentrum
Brandenburg-Wust betreibt, erfolglos vor der Vergabekammer angegriffen worden.
Sie hatte behauptet, der Grundstücksverkauf stelle tatsächlich eine europaweit
auszuschreibende Baukonzession dar. Die Erwerberin solle das Grundstück nach
Vorgaben der Stadt bebauen und dort ein Einkaufszentrum betreiben.
Der Vergabesenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht hatte auf die sofortige
Beschwerde der WH 2005/LHI Christie GmbH & Co. KG mit Beschluss vom
13.3.2008 vorläufig die Bauarbeiten gestoppt und Termin zur mündlichen Verhandlung
über die sofortige Beschwerde gegen die Vergabekammerentscheidung anberaumt.
In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Vergabesenat die Beschwerdeführerin
nach vertiefter Prüfung darauf hingewiesen, dass der sofortigen
Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg eingeräumt werden könne.
Der Vergabesenat hat seinen Hinweis wie folgt begründet: Da die Stadt Brandenburg
an der Havel in dem Grundstückskaufvertrag dem Investor keine Bauverpflichtung
auferlegt und sich keine Rechte für den Fall vorbehalten habe, dass der Investor das
Grundstück nicht bebauen sollte, liege keine Baukonzession vor, die europaweit hätte
ausgeschrieben werden müssen. Es könne angesichts des übereinstimmenden
Vortrags beider Vertragsparteien im Nachprüfungsverfahren auch nicht davon ausgegangen
werden, dass außerhalb des notariellen Vertrages eine Bauverpflichtung
vereinbart worden wäre. Bei einer derartigen Sachlage könne letztlich nicht von einer
Umgehung vergaberechtlicher Anforderungen ausgegangen werden. Eine Vorlage
des Verfahrens an den EuGH oder an den Bundesgerichtshof sei nicht erforderlich,
weil bei einer derartigen Sachlage die europäischen Vorschriften klar seien und weil
die Grundstücksverkäufe mit direkter oder indirekter Bauverpflichtung, bei denen das
Oberlandesgericht Düsseldorf von einer vergabepflichtigen Baukonzession ausgegangen
sei, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar seien.
Die sofortige Beschwerde ist am 19.5.2008 zurückgenommen worden. Der für
Dienstag, den 20.5.2008, anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung ist aufgehoben
und wird deshalb nicht stattfinden.
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