Der Förderverein Lausitzring e. V. schrieb im Jahre 2007 den Abschluss von Verträgen zum
Betrieb der Renn- und der Teststrecke des EuroSpeedway Lausitz für die Zeit vom 1.1.2009
bis zum 31.12.2016 sowie dessen Kauf zum 1.1.2017 aus. Mit diesen Verträgen sollte sichergestellt
werden, dass der Betrieb des Lausitzrings, der Bedingung für den Erhalt von
erheblichen Fördermitteln ist, sichergestellt wird. Der Förderverein hob im Herbst 2007 mangels
eines zuschlagfähigen Angebotes die Ausschreibung auf und trat in Verhandlungen mit
vier interessierten Bietern ein, um die Verträge freihändig zu vergeben.
Nachdem der Förderverein der Bietergemeinschaft Johann Bunte GmbH & Co. KG/Motorsport
Arena Oschersleben GmbH/Automobil-Club Diepholz e. V. am 4.2.2008 mitgeteilt hatte,
dass er das Angebot eines anderen Bieters annehmen wolle, leitete diese Bietergemeinschaft
ein Vergabenachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg
ein. Diese hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 28.3.2008 als unzulässig
verworfen.
Dagegen hat die Bietergemeinschaft am 11.4.2008 sofortige Beschwerde zum Brandenburgischen
Oberlandesgericht eingelegt. Mit Beschluss vom 24.4.2008 hat der Vergabesenat
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf einen Eilantrag veranlasst, dass der Förderverein
bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde die in Aussicht genommenen
Verträge nicht abschließen kann.
Der Vergabesenat hat nach mündlicher Verhandlung am 20.5.2008 heute seine Entscheidung
verkündet und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, weil die Entscheidung der
Vergabekammer zutreffend war.
Zur Begründung hat der Vergabesenat ausgeführt, der Auftrag, den der Förderverein erteilen
wolle, sei kein dem Vergaberecht unterfallender Dienstleistungsauftrag, sondern eine
Dienstleistungskonzession. Eine solche Vergabe könne im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren
nicht überprüft werden. Der Betreiber der Renn- und Teststrecke erhalte für
die von ihm geschuldete Dienstleistung kein Entgelt, er müsse vielmehr im Gegenteil für die
Nutzungsrechte ein jährliches Entgelt zahlen und handele bei der Erfüllung seiner Betriebsführungspflicht
auf eigenes wirtschaftliches Risiko. Dass der Förderverein dem Betreiber
zum Ablauf der Betriebsführungspflicht eine Kaufoption auf das Grundstück einräume, ändere
daran nichts. Dadurch werde dem Betreiber das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der
Rennstrecke bis zum Jahre 2016 nicht abgenommen. Der Vergabesenat hielt es nicht für
erforderlich, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
Brandenburg, den 30. Mai 2008
(Beschluss vom 30.5.2008, Aktenzeichen: Verg W 5/08)
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