Die Aktionsgemeinschaft für Recht und Eigentum (ARE) ist ein eingetragener Verein. Sie wurde zur Wahrung der Interessen von bekannten und anonymen Neusiedlererben gegründet.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 3.8.2004 (8 Wx 28/04) die Praxis des Landes Brandenburg, sich als gesetzlicher Vertreter unbekannter Erben von Bodenreformgrundstücken bestellen zu lassen und im Falle fehlender Erbenermittlung bis zum Stichtag die Grundstücke an sich selbst zu übertragen, für unwirksam bezeichnet. Mit Urteil vom 11.1.2007 hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem Berufungsverfahren 5 U 41/06 eine weitere Grundstücksübertragung an das Land Brandenburg als unwirksam angesehen. Die dagegen eingelegte Revision des Landes hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7.12.2007 (V ZR 65/07) mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Übertragung eines Grundstücks aus der Bodenreform durch das Land als Vertreter für die unbekannten Eigentümer an sich selbst wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht sittenwidrig und nichtig sei.
Die ARE hat am 27.7.2006 Strafantrag gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Untreue zu Lasten unbekannter Neusiedlererben bzw. zu Lasten des Entschädigungsfonds gestellt. Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat das Ermittlungsverfahren durch Bescheid vom 10.3.2008 eingestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat durch Bescheid vom 22.5.2008 mitgeteilt, dass sie keinen Anlass sehe, die Ermittlungen wieder aufzunehmen und die Erhebung der öffentlichen Klage anzuordnen. Die ARE hat daraufhin am 4.6.2008 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingung) gestellt. Diesen Antrag hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 30.7.2008 zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der ARE stehe als eingetragener Verein kein Recht auf Stellung eines Klageerzwingungsantrages zu. Dieses Recht habe nach dem Gesetz nur der Verletzte. Privatrechtliche Vereinigungen und Interessenverbände, deren Ziel die Pflege gemeinschaftsbezogener Rechtsgüter oder fremder Vermögensinteressen sei, seien nicht als Verletzte anzusehen. Die ARE könne für ihre Mitglieder die Klageerzwingung genauso wenig geltend machen wie beispielsweise der Kinderschutzbund dies für die Opfer von Kindesmisshandlungen tun könne. Das Antragsrecht sei ein höchstpersönliches Recht. Deshalb könnten es die Vereinsmitglieder auch nicht auf die ARE übertragen.
Brandenburg, den 7. August 2008 - Beschluss vom 30.7.2008, Az.: 1 Ws 111/08
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