Ein Großvater suchte am 15.7.2002 mit seinem damals dreijährigen Enkel das Bauamt
des Amtes Schlaubetal auf. Das Kind steckte seine Hand in den Schlitz eines
dort aufgestellten und eingeschalteten Aktenvernichters und erlitt dabei Verstümmelungen
an drei Fingern.
Das Kind verklagte deswegen das Amt. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat ihm mit
am 16.11.2007 verkündeten Urteil Schmerzensgeld in Höhe von 11.500 € zugesprochen
und festgestellt, dass das Amt verpflichtet ist, ihm zukünftige Schäden zu ersetzen.
Dagegen hat das Amt Schlaubetal Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht
eingelegt.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat das Amt mit Beschluss vom 15.7.2008
darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss
zurückzuweisen.
Da der Aktenvernichter in einem Bereich gestanden habe, an dem Publikumsverkehr
geherrscht habe, und so tief, dass er einem Erwachsenen nicht sogleich auffallen
musste, sei er auch angesichts seines Äußeren nicht sofort als Gefahrenquelle zu
erkennen gewesen. Es sei demgegenüber jedem Laien sofort einsichtig, dass von
einem Aktenvernichter insbesondere für Kinder Gefahren ausgehe. Dass das Gerät
das GS-Zeichen getragen habe, entlaste das Amt nicht. Denn die Betriebsanleitung
enthalte eindeutige Warnhinweise. Es werde dort vor dem Hineinfassen in den Papiereinzug
gewarnt als auch davor, Kinder in die Nähe der Maschine zu lassen. Das
Amt habe den Aktenvernichter während der Sprechzeiten entweder abschalten müssen
oder nicht in einem Bereich aufstellen dürfen, wo Publikumsverkehr stattfinde.
Das Amt Schlaubetal hat die Berufung am 15.9.2008 zurückgenommen. Das Urteil
des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist damit rechtskräftig.
Brandenburg, den 22. September 2008
(Aktenzeichen: 6 U 160/07 - Landgericht Frankfurt (Oder) 11 O 280/05)
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