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Pressemitteilung Nr. 22.09.2008 vom 22. September 2008


Aktenvernichter im Bauamt verstümmelt Kinderhand - Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld rechtskräftig

Ein Großvater suchte am 15.7.2002 mit seinem damals dreijährigen Enkel das Bauamt des Amtes Schlaubetal auf. Das Kind steckte seine Hand in den Schlitz eines dort aufgestellten und eingeschalteten Aktenvernichters und erlitt dabei Verstümmelungen an drei Fingern.

Das Kind verklagte deswegen das Amt. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat ihm mit am 16.11.2007 verkündeten Urteil Schmerzensgeld in Höhe von 11.500 € zugesprochen und festgestellt, dass das Amt verpflichtet ist, ihm zukünftige Schäden zu ersetzen. Dagegen hat das Amt Schlaubetal Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat das Amt mit Beschluss vom 15.7.2008 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Da der Aktenvernichter in einem Bereich gestanden habe, an dem Publikumsverkehr geherrscht habe, und so tief, dass er einem Erwachsenen nicht sogleich auffallen musste, sei er auch angesichts seines Äußeren nicht sofort als Gefahrenquelle zu erkennen gewesen. Es sei demgegenüber jedem Laien sofort einsichtig, dass von einem Aktenvernichter insbesondere für Kinder Gefahren ausgehe. Dass das Gerät das GS-Zeichen getragen habe, entlaste das Amt nicht. Denn die Betriebsanleitung enthalte eindeutige Warnhinweise. Es werde dort vor dem Hineinfassen in den Papiereinzug gewarnt als auch davor, Kinder in die Nähe der Maschine zu lassen. Das Amt habe den Aktenvernichter während der Sprechzeiten entweder abschalten müssen oder nicht in einem Bereich aufstellen dürfen, wo Publikumsverkehr stattfinde.

Das Amt Schlaubetal hat die Berufung am 15.9.2008 zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist damit rechtskräftig.

Brandenburg, den 22. September 2008

(Aktenzeichen: 6 U 160/07 - Landgericht Frankfurt (Oder) 11 O 280/05)


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