Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Spremberg-Weskow. Auf diesem Grundstück
wurde im Jahre 1969 an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn ein eingeschossiges
Flachdachgebäude errichtet. Dort befand sich bis zur Wende ein Dorfkonsum. Die Klägerin,
die dort heute noch ein Lebensmittelgeschäft betreibt, beabsichtigte, das Flachdachgebäude
um ein weiteres Stockwerk aufzustocken und eine Dachgeschosswohnung für ihre Familie
zu errichten. Hierfür erhielt sie am 25.7.1994 von dem beklagten Landkreis Spree-Neiße
eine Baugenehmigung.
Gegen diese Baugenehmigung wehrte sich der Nachbar, dessen Wohnhaus in einem Abstand
von ca. fünf Metern entfernt steht, vor dem Verwaltungsgericht Cottbus unter Berufung
auf zu geringe Abstandsflächen. Am 28.2.1995 erließ der Landkreis auf Veranlassung des
Verwaltungsgerichts einen Baustop. Das Verwaltungsgericht hob durch Urteil vom 25.3.1999
die Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen auf. Nachdem sich der
Landkreis geweigert hatte, eine Abrissverfügung zu erlassen, wurde er durch Urteil des Verwaltungsgerichts
Cottbus hierzu verpflichtet. Er forderte daher die Klägerin mit Bescheid
vom 28.12.2006 auf, das Gebäude binnen zwölf Monaten abreißen zu lassen. Die Frist zum
Abriss wurde verlängert. Die Vollziehung der Abrissverfügung ist derzeit ausgesetzt.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht Cottbus wegen der erteilten und aufgehobenen Baugenehmigung
Klage auf Schadensersatz erhoben. Das Landgericht hat mit Urteil vom
16.1.2008 festgestellt, dass eine Schadensersatzpflicht des Landkreises besteht. Die dagegen
gerichtete Berufung des Landkreises hatte teilweise Erfolg.
Mit seinem am gestrigen Tag verkündeten Urteil hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts geurteilt, dass die Klägerin Zahlungen nicht verlangen könne, weil
ein Abriss des Gebäudes noch nicht feststehe. Es könne aber festgestellt werden, dass eine
Ersatzpflicht des Landkreises für entstandene und zukünftig noch entstehende Schäden
bestehe, dies jedoch nicht uneingeschränkt. Der Landkreis hafte nur für solche Schäden, die
auf Investitionen und Baumaßnahmen der Klägerin bis einschließlich zum 28.2.1995 beruhten.
Nur bis zu diesem Tage habe die Klägerin auf die Rechtmäßigkeit der ihr erteilten Baugenehmigung
vertrauen dürfen. An diesem Tag habe sie von dem vom Verwaltungsgericht
angeordneten Baustop erfahren. Soweit die Klägerin danach weiter gebaut haben sollte, sei
dies auf eigenes Risiko geschehen.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Sowohl
die Klägerin als auch der Landkreis haben jedoch die Möglichkeit, binnen eines Monats beim
Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen.
Brandenburg, den 15. Oktober 2008
(Urteil vom 14.10.2008, Aktenzeichen: 2 U 7/08)
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