Pressemitteilungen 2008

News Pressemeldung Gericht Brandenburgisches Oberlandesgericht - Pressestelle
Pressemitteilung Nr. 18.11.2008 vom 18. November 2008


Brandenburgisches Oberlandesgericht: Entscheidung im Prozess um das Frankfurter Brauhaus

Die klagende Frankfurter Brauhaus GmbH betreibt die Oderland Brauerei in Frankfurt (Oder). Sie schloss im Dezember 2003 mit der beklagten belgischen Brauerei Martens zwei Verträge. In diesen Verträgen verpflichtete sich die Beklagte, von der Klägerin Bier in PET-Flaschen und in Dosen in jeweils vorher festgelegten – erheblichen – Mengen abzunehmen. Hintergrund des Geschäfts war, dass beide Unternehmen eine Zusammenarbeit in Form eines Joint-Ventures beabsichtigten. Zu der geplanten Zusammenarbeit kam es letztlich nicht, weil die Klägerin auf Fördermittel – die ihr von der Investitionsbank des Landes Brandenburg letztlich in Höhe von 5.5 Mio. € gewährt worden sind – angewiesen war, die sie bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Beklagten nicht erhalten hätte.

Ende 2004/Anfang 2005 kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten. Diese führten dazu, dass die Klägerin beide Verträge mit Wirkung zum 31. 3. 2005 vorzeitig für aufgehoben erklärte. Sie begründete das damit, dass die Beklagte ihre vertraglichen Abnahmeverpflichtungen nicht erfüllt habe.

Im Prozess streiten die Parteien einerseits um die Vergütung bereits von der Klägerin erbrachter Bierlieferungen, andererseits um die Wirksamkeit der Vertragsaufhebung und die aus ihr resultierenden Konsequenzen. Die Klägerin macht neben einem Restkaufpreisanspruch einen Anspruch auf Ersatz des Schadens geltend, der ihr ihrer Darstellung nach durch die von ihr behauptete mangelhafte Erfüllung der Abnahmeverpflichtung entstanden ist. Die Beklagte, die die Kündigung für ungerechtfertigt erachtet, verlangt ihrerseits Ersatz des Schadens, der ihr nach ihrem Vorbringen durch die Lieferverweigerung seitens der Klägerin entstanden ist.

Das Landgericht Frankfurt Oder hat mit seinem am 29.3.2007 verkündeten Urteil nur über einen Teil des Rechtsstreits entschieden. Nachdem die Brauerei Martens Berufung eingelegt hatte, hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 29.4.2008 den noch beim Landgericht Frankfurt (Oder) anhängigen Teil des Rechtsstreits an sich gezogen und den Rechtsstreit damit wieder zusammengeführt. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat am heutigen Tag ein Urteil verkündet, mit dem der Streit der Parteien jedenfalls im Grundsatz vollständig entschieden ist.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Klägerin wegen der nur unzureichenden Abnahme von Bier in PET-Flaschen durch die Beklagte berechtigt war, den entsprechenden Vertrag vorzeitig zu beenden und dass ihr aus diesem Grund ein Schadensersatzanspruch zusteht. Das Gericht meinte, die Klägerin sei dagegen nicht berechtigt gewesen, den Vertrag über die Lieferung von Bier in Dosen vorzeitig zu beenden, deshalb bestehe auch kein Schadensersatzanspruch.

Das Gericht hat weiter festgestellt, dass die Beklagte, weil sie insgesamt zu wenig Bier abgenommen hat, Schadensersatz leisten muss. Die Höhe des Schadensersatzanspruches war hinsichtlich des Dosenbieres bereits ermittelt, hinsichtlich des Biers in PET-Flaschen dagegen noch nicht. Insoweit hat das Gericht die Ersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt.

Soweit es ansonsten im Rechtsstreit um wechselseitig geltend gemachte Zahlungsanträge geht, hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an das Frankfurter Brauhaus einen Betrag von rund 1,5 Mio. Euro zu zahlen. Dabei handelt es sich um die Vergütung für Bierlieferungen und um Schadensersatz wegen zu wenig abgenommenen Biers in Dosen.

Soweit die Beklagte Gegenansprüche in Höhe von rund 1,3 Mio. Euro geltend gemacht hat, hat das Oberlandesgericht die Ansprüche für nicht begründet gehalten.

Noch nicht entschieden ist die Frage, in welcher Höhe der Klägerin wegen der unterbliebenen Abnahme von Bier in PET-Flaschen ein Schaden entstanden ist. Das Oberlandesgericht beabsichtigt, hierzu noch ein Sachverständigengutachten einzuholen. Bevor ein Sachverständiger beauftragt wird, wird das Oberlandesgericht jedoch abwarten, ob das heute verkündete Urteil rechtskräftig wird.

Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Brandenburg, den 18. November 2008 – Aktenzeichen 6 U 53/07


News Pressemeldung Gericht weitere Pressemitteilungen