Die klagende Frankfurter Brauhaus GmbH betreibt die Oderland Brauerei
in Frankfurt (Oder). Sie schloss im Dezember 2003 mit der beklagten
belgischen Brauerei Martens zwei Verträge. In diesen Verträgen verpflichtete
sich die Beklagte, von der Klägerin Bier in PET-Flaschen und
in Dosen in jeweils vorher festgelegten – erheblichen – Mengen abzunehmen.
Hintergrund des Geschäfts war, dass beide Unternehmen eine
Zusammenarbeit in Form eines Joint-Ventures beabsichtigten. Zu der
geplanten Zusammenarbeit kam es letztlich nicht, weil die Klägerin auf
Fördermittel – die ihr von der Investitionsbank des Landes Brandenburg
letztlich in Höhe von 5.5 Mio. € gewährt worden sind – angewiesen war,
die sie bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Beklagten nicht
erhalten hätte.
Ende 2004/Anfang 2005 kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten.
Diese führten dazu, dass die Klägerin beide Verträge mit Wirkung
zum 31. 3. 2005 vorzeitig für aufgehoben erklärte. Sie begründete
das damit, dass die Beklagte ihre vertraglichen Abnahmeverpflichtungen
nicht erfüllt habe.
Im Prozess streiten die Parteien einerseits um die Vergütung bereits von
der Klägerin erbrachter Bierlieferungen, andererseits um die Wirksamkeit
der Vertragsaufhebung und die aus ihr resultierenden Konsequenzen.
Die Klägerin macht neben einem Restkaufpreisanspruch einen Anspruch
auf Ersatz des Schadens geltend, der ihr ihrer Darstellung nach
durch die von ihr behauptete mangelhafte Erfüllung der Abnahmeverpflichtung
entstanden ist. Die Beklagte, die die Kündigung für ungerechtfertigt
erachtet, verlangt ihrerseits Ersatz des Schadens, der ihr nach ihrem
Vorbringen durch die Lieferverweigerung seitens der Klägerin entstanden
ist.
Das Landgericht Frankfurt Oder hat mit seinem am 29.3.2007 verkündeten
Urteil nur über einen Teil des Rechtsstreits entschieden. Nachdem
die Brauerei Martens Berufung eingelegt hatte, hat das Brandenburgische
Oberlandesgericht mit Beschluss vom 29.4.2008 den noch beim
Landgericht Frankfurt (Oder) anhängigen Teil des Rechtsstreits an sich
gezogen und den Rechtsstreit damit wieder zusammengeführt.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat am heutigen Tag ein Urteil
verkündet, mit dem der Streit der Parteien jedenfalls im Grundsatz vollständig
entschieden ist.
Das Gericht hat festgestellt, dass die Klägerin wegen der nur unzureichenden
Abnahme von Bier in PET-Flaschen durch die Beklagte berechtigt
war, den entsprechenden Vertrag vorzeitig zu beenden und dass ihr
aus diesem Grund ein Schadensersatzanspruch zusteht. Das Gericht
meinte, die Klägerin sei dagegen nicht berechtigt gewesen, den Vertrag
über die Lieferung von Bier in Dosen vorzeitig zu beenden, deshalb bestehe
auch kein Schadensersatzanspruch.
Das Gericht hat weiter festgestellt, dass die Beklagte, weil sie insgesamt
zu wenig Bier abgenommen hat, Schadensersatz leisten muss. Die Höhe
des Schadensersatzanspruches war hinsichtlich des Dosenbieres
bereits ermittelt, hinsichtlich des Biers in PET-Flaschen dagegen noch
nicht. Insoweit hat das Gericht die Ersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt.
Soweit es ansonsten im Rechtsstreit um wechselseitig geltend gemachte
Zahlungsanträge geht, hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt,
an das Frankfurter Brauhaus einen Betrag von rund 1,5 Mio. Euro zu
zahlen. Dabei handelt es sich um die Vergütung für Bierlieferungen und
um Schadensersatz wegen zu wenig abgenommenen Biers in Dosen.
Soweit die Beklagte Gegenansprüche in Höhe von rund 1,3 Mio. Euro
geltend gemacht hat, hat das Oberlandesgericht die Ansprüche für nicht
begründet gehalten.
Noch nicht entschieden ist die Frage, in welcher Höhe der Klägerin wegen
der unterbliebenen Abnahme von Bier in PET-Flaschen ein Schaden
entstanden ist. Das Oberlandesgericht beabsichtigt, hierzu noch ein
Sachverständigengutachten einzuholen. Bevor ein Sachverständiger beauftragt
wird, wird das Oberlandesgericht jedoch abwarten, ob das heute
verkündete Urteil rechtskräftig wird.
Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen
kann binnen eines Monats Beschwerde wegen der Nichtzulassung der
Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.
Brandenburg, den 18. November 2008 – Aktenzeichen 6 U 53/07
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