- Urteil vom 11.10.07 V R 22/04 -
Im Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 22/04 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) u.a. über die Frage zu entscheiden, ob es sich bei der im eigenen Ermessen ausgeübten Verwaltung von Wertpapieren und Termingeldern durch ein deutsches Kreditinstitut für ausländische Anleger aus Luxemburg, Kuwait und Oman um Leistungen handelt, die in Deutschland der Umsatzbesteuerung unterliegen.
Dem Urteil des BFH zufolge setzt das deutsche Umsatzsteuerrecht mit den Regelungen zum Leistungsort bei Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätzen (§ 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst a Umsatzsteuergesetz - UStG -) das europäische Gemeinschaftsrecht (Art. 9 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie) nicht zutreffend um. Das Gemeinschaftsrecht regelt den Ort der Leistung für Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze umfassend und einheitlich: Maßgeblich ist, wo der Leistungsempfänger - hier der jeweilige Anleger - sein Unternehmen betreibt bzw. seinen Wohnsitz hat. Das deutsche Umsatzsteuerrecht kommt über eine Verweisung auf die Steuerbefreiungsvorschriften in § 4 Nr. 8 UStG nur für einen Teil der dort im Einzelnen definierten Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze zu diesem Ergebnis. Im Streitfall führte die mangelnde Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im deutschen Umsatzsteuerrecht aber zu keinem abweichenden Ergebnis.
Der BFH hat die Sache allerdings an das Finanzgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, weil noch aufzuklären war, in welchem Umfang ein Ausschluss des Abzugs für in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (sog. Vorsteuer) bei der Klägerin in Betracht kommt. Vom Vorsteuerabzug ist u.a. ausgeschlossen die Steuer für Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung von Umsätzen im Ausland verwendet hat, die aber steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden. Insoweit war zu differenzieren zwischen der Vermögensverwaltung für Anleger aus EU-Mitgliedstaaten (Vorsteuerabzug ausgeschlossen) und solchen aus Nicht EU-Ländern (Vorsteuerabzug möglich). Die Einzelheiten hierzu wird das Finanzgericht erneut prüfen müssen.
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