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Pressemitteilung Nr. 16/2008 vom 13. Februar 2008


Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes

- Urteil vom 22.11.07 V R 43/06 -

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. November 2007 V R 43/06 seine bisherige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes (Urteil vom 28. September 2006 V R 43/03) bestätigt und damit die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen in dessen Schreiben vom 22. Mai 2007 (Nichtanwendungserlass) abgelehnt.

Nach der Rechtsprechung des BFH gelten für den Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes folgende Grundsätze:

• Vorgreiflich ist zu entscheiden, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen nur um Erhaltungsaufwand am Gebäude oder um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung handelt oder ob insgesamt die Herstellung eines neuen Gebäudes anzunehmen ist.

• Gesondert zu beurteilen sind Vorsteuerbeträge, die den Gegenstand selbst (Gebäude) und Vorsteuerbeträge, die die Erhaltung, Nutzung oder Gebrauch des Gegenstandes betreffen.

• Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude selbst, kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab in Betracht (§ 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz). Dieser kann ein Flächenschlüssel oder ein Umsatzschlüssel sein. Ein sog. Investitionsschlüssel ist nicht zulässig.

• Beziehen sich die Vorsteuerbeträge auf sog. Erhaltungsaufwendungen an dem Gebäude, richtet sich deren Abziehbarkeit danach, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gebäudes die Aufwendungen vorgenommen werden.

Im entschiedenen Streitfall hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück, um zu prüfen, ob es sich im Streitfall um Aufwendungen für das Gebäude selbst oder um (bloße) Erhaltungsaufwendungen gehandelt habe.


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