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Pressemitteilung Nr. 17/2008 vom 20. Februar 2008


BFH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuer bei Kredit- und Fondsvermittlung

- Urteil vom 20.12.07 V R 62/06 -

Mit dem heute veröffentlichten Urteil vom 20. Dezember 2007 V R 62/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht bei der Untervermittlung von Krediten, die auch für die Untervermittlung von Fondsanteilen galt, aufgegeben. Er entschied, dass Untervermittler umsatzsteuerfreie Leistungen beim Vertrieb derartiger Bank- und Finanzdienstleistungen erbringen können. Die Untervermittlung weist die Besonderheit auf, dass der Vermittler nicht von einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages, sondern von einen anderen Vermittler beauftragt wird.

Mit seinem Urteil folgt der BFH der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der mit Urteil vom 21. Juni 2007 C-453/05 in der Rechtssache Ludwig entschieden hatte, dass auch Leistungen eines Untervermittler bei der Vermittlung von Krediten steuerfrei sein können.

In der Sache hatte die Klage des Unternehmers, der für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten beim Aufbau, der Führung und der Leitung eines Fondsvertriebs die Umsatzsteuerfreiheit für Vermittlungsleistungen geltend machte, aber keinen Erfolg. Auch Untervermittler erbringen nur dann eine steuerfreie Leistung, wenn sie inhaltlich eine Vermittlungstätigkeit ausüben. Hierzu muss der Untervermittler ebenso wie jeder andere Vermittler das Erforderliche tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen. Dies traf auf die Leitungstätigkeiten des Klägers nicht zu, so dass der BFH die bereits durch das Finanzgericht erfolgte Klageabweisung bestätigte.


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