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Pressemitteilung Nr. 26/2008 vom 12. März 2008


Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Überschuldung

- Urteil vom 04.12.07 VII R 64/06 -

Mit Urteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Bestellung eines Steuerberaters, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, grundsätzlich auch dann zu widerrufen ist, wenn er seinen Beruf als Angestellter einer Steuerberatungsgesellschaft ausübt.

Nach dem Berufsrecht der Steuerberater hat die Steuerberaterkammer die Bestellung eines Steuerberaters zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, was i.d.R. anzunehmen ist, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden ist. Nur ausnahmsweise kann von dem Widerruf abgesehen werden, wenn die wegen des Vermögensverfalls grundsätzlich zu vermutende Gefährdung der Interessen der Auftraggeber des Steuerberaters im konkreten Fall ausgeschlossen werden kann.

Im Streitfall hatte der in das Schuldnerverzeichnis eingetragene Steuerberater geltend gemacht, dass eine durch seine Vermögenssituation zu besorgende Gefährdung der Interessen der Auftraggeber ausgeschlossen sei, weil er sich als Angestellter einer Steuerberatungsgesellschaft besonderen arbeitsvertraglichen Beschränkungen unterworfen habe, wonach er keinen Zugriff auf Fremdgelder habe und Mandate für eigene Rechnung nicht übernehmen dürfe.

Der BFH entschied dagegen, dass im Einzelfall bestehende arbeitsvertragliche Beschränkungen des angestellten Steuerberaters im Hinblick auf Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte der Mandanten nur dann geeignet sein können, den sog. Entlastungsbeweis zu erbringen, wenn ihre Einhaltung vom Arbeitgeber wirksam kontrolliert werden kann. Im Streitfall war indes eine wirksame Kontrollmöglichkeit nicht gegeben, weil der in Vermögensverfall geratene Steuerberater kein einfacher Angestellter der Steuerberatungsgesellschaft, sondern ihr Geschäftsführer und somit gegenüber den übrigen Angestellten vor Ort weisungsbefugt war, während die ihm gegenüber weisungsberechtigten Gesellschafter nicht am Sitz der Gesellschaft, sondern in einer anderen Stadt ansässig waren.


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