- Urteil vom 07.11.07 I R 52/06 -
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob eine Stadt eine von ihr errichtete öffentliche Toilettenanlage dem von ihr betriebenen Wochenmarkt als Betriebsvermögen zuordnen und die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben des Marktbetriebs abziehen kann.
Der BFH hat dies mit Urteil vom 7. November 2007 I R 52/06 verneint. Der Betrieb einer öffentlichen Toilettenanlage gehöre zu den hoheitlichen Aufgaben der Stadt, was eine Zuordnung der Anlage zum Betriebsvermögen ausschließe. Dass im Streitfall die Toilettenanlage während der Marktzeiten auch von den Marktbeschickern sowie den Marktbesuchern genutzt werden konnte und insoweit auch dem Marktbetrieb zugute kam, sei lediglich als vorteilhafter Reflex der hoheitlichen Tätigkeit anzusehen.
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