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Pressemitteilung Nr. 45/2008 vom 23. April 2008


Keine Erstattung von Kapitalertragsteuer an ausländische "Briefkästen"

- Urteil vom 29.01.08 I R 26/06 -

Mit seinem Urteil vom 29. Januar 2008 I R 26/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Ausnutzung von Steuervorteilen durch zwischengeschaltete, aber funktionslose ausländische Zwischengesellschaften erschwert.

Aus der Mutter/Tochter-Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (EG) ergeben sich für verbundene Unternehmen innerhalb der EG bestimmte Steuerentlastungen, die aber nur in einem EG-Mitgliedstaat ansässigen Kapitalgesellschaften zugute kommen. Um auch dann in den Vorteil dieser Steuerentlastungen zu gelangen, wenn sie einer Gesellschaft mangels Ansässigkeit eigentlich nicht zustehen, entspricht es einer weit verbreiteten Praxis, in den Mitgliedstaaten ‚Briefkasten’-Gesellschaften zu gründen und ‚zwischenzuschalten’. Man spricht von Treaty shopping. Da solche Gestaltungen oftmals missbräuchlich sind, schließen einzelne Regelungen des deutschen Steuerrechts die Inanspruchnahme der besagten Steuerentlastungen aus (§ 42 der Abgabenordnung, § 50d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).

Der BFH versteht in seinem Urteil vom 29. Januar 2008 I R 26/06 unter einem zwischengeschalteten ‚Briefkasten’ "rein künstliche Gestaltungen" ohne Büroräume, Personal oder Kommunikationsmittel. Bei Kapitalanlage- und Finanzierungsgesellschaften können solche Substanzerfordernisse zwar verzichtbar sein. Die Anlage- und Finanzierungsentscheidungen müssen jedoch auch dann von der Zwischengesellschaft selbst getroffen werden, nicht aber von deren Muttergesellschaften oder von anderen ‚Hintermännern’.

Im Urteilsfall ging es um eine luxemburgische Aktiengesellschaft in der Rechtsform der SOPARFI, die als ‚Mantel’ durch ein luxemburgisches Treuhandunternehmen für eine auf den Britischen Jungferninseln ansässige ‚Briefkasten’-Ltd. und auf Veranlassung einer in der Schweiz ansässigen Person gegründet worden war. "Eigentlicher" Gesellschafter und auch Verwaltungsratsmitglied der SOPARFI war ein Gesellschafter des luxemburgischen Treuhandunternehmens, unter dessen Anschrift die SOPARFI auch residierte. Die SOPARFI hielt Anteile an Kapitalgesellschaften in Deutschland, in der Schweiz, in der Dominikanischen Republik, in Rumänien und in Ungarn. Eine der deutschen Tochtergesellschaften schüttete in den Jahren 1994 bis 1996 an die SOPARFI Dividenden in Höhe von 13,6 Mio. DM aus. Die SOPARFI beantragte, ihr in Einklang mit der Mutter/Tochter-Richtlinie der EG die auf diesen Dividenden lastende Kapitalertragsteuer zu erstatten, was die Finanzbehörde ablehnte, dem das angerufene Finanzgericht aber entsprach. Der BFH sah es hingegen als erforderlich an, die wirtschaftliche Existenz der SOPARFI und die Aktivitäten ihrer ‚Hintermänner’ noch weiter aufzuklären.


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