- Urteil vom 19.12.07 IX R 11/06 -
Lässt der Inhaber einer erworbenen Kaufoption diese verfallen, ist der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäftes i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung (EStG) nicht erfüllt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. Dezember 2007 IX R 11/06 entschieden.
Im Streitfall hatte der Erwerber einer Kaufoption die Aufwendungen für die Anschaffung des Optionsrechts als vergebliche Werbungskosten geltend gemacht, nachdem er die Option hatte verfallen lassen. Der BFH hat die Auffassung des beklagten Finanzamtes bestätigt, dass diese Aufwendungen steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen sind:
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sind Termingeschäfte (nur) solche, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt; als Termingeschäfte gelten u.a. auch Optionsgeschäfte. Entsprechend sind die Voraussetzungen der Vorschrift nur erfüllt, wenn der Optionsinhaber durch die Beendigung des Rechts auf Differenzausgleich auch tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt, d.h. das Basisgeschäft durchführt. Daran fehlte es im entschiedenen Fall, denn der Steuerpflichtige machte als Optionsinhaber von seinem Recht auf Differenzausgleich keinen Gebrauch und ließ die erworbenen Kaufoptionen verfallen.
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