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Pressemitteilung Nr. 70/2008 vom 23. Juli 2008


Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins nach Gemeinschaftsrecht

- Urteil vom 03.04.08 V R 74/07 -

Mit Urteil vom 3. April 2008 V R 74/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Golfanlage sowie von Golfbällen an Nichtmitglieder eines gemeinnützigen Golfvereins nach der für die Mitgliedstaaten verbindlichen Richtlinie 77/388/EWG (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m) umsatzsteuerfrei sein kann.

Nach § 4 Nr. 22 Buchst. b Umsatzsteuergesetz sind zwar nur die "sportlichen Veranstaltungen" gemeinnütziger Einrichtungen umsatzsteuerbefreit. Hierunter fallen die genannten Leistungen eines Golfvereins nicht.

Allerdings kann sich ein Sportverein unmittelbar auf die Richtlinie 77/388/EWG berufen. Diese befreit - umfassender als das nationale Recht - die "in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen" von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an die Sportler. Die Befreiung ist jedoch für Leistungen ausgeschlossen, die nicht unerlässlich sind oder im Wettbewerb zu gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG).

Der BFH hat entschieden, dass die Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins, die - wie im Streitfall - den Kernbereich der Befreiung für Sportvereine betreffen, nicht von diesem Ausschluss erfasst werden.


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